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Medienrecht: Definition, Ansprüche und Europäisierung

  • 3 Minuten Lesezeit
Medienrecht: Definition, Ansprüche und Europäisierung

Durch den Wandel der Medienlandschaft aufgrund von Globalisierung und Digitalisierung hat das Medienrecht einen enormen Zuwachs an Regelungsinhalten erfahren. Somit gewinnt das Rechtsgebiet zunehmend Bedeutung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Medienrecht ist eine „Querschnittsmaterie“, die sich aus öffentlichem Recht, Strafrecht und Zivilrecht zusammensetzt. 
  • Meistens geht es um Presse, Rundfunk, Film und Multimedia.
  • Zu den wichtigsten Gesetzen im Medienrecht gehören das Grundgesetz, das Urhebergesetz und das Telemediengesetz.

Regelungsziele des Medienrechts

  • Gewährleistung einer freien Meinungsbildung und -äußerung
  • Effektiver Schutz des geistigen Eigentums

Was ist Medienrecht?

Medienrecht ist die Summe aller Rechtssätze, die Veröffentlichungen und die Beziehungen der Akteure der Medienlandschaft regeln. Es handelt sich hierbei um eine sog. „Querschnittsmaterie“, d. h., das Medienrecht beinhaltet öffentliches Recht, Strafrecht und Zivilrecht.

Meistens geht es um Presse, Rundfunk und Film. Einerseits ist das Regelungsziel des Medienrechts die Gewährleistung einer freien Meinungsbildung und -äußerung. Andererseits soll ein effektiver Schutz des geistigen Eigentums erreicht werden.

Zu den einschlägigen Gesetzen im Medienrecht gehören neben dem Grundgesetz vor allem das Urhebergesetz, das Kunsturhebergesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Telemediengesetz, das Verlagsgesetz, das Patentgesetz und das Markengesetz.

Medienrecht im Grundgesetz

Ausgangspunkt für die über die Rechtsordnung verteilten medienrechtlichen Vorschriften ist das Grundgesetz. Es enthält die sog. Kommunikationsfreiheiten: Die Meinungs-, Informations-, die Rundfunk- und Presse- und die Kunstfreiheit sind in Artikel 5 Grundgesetz geregelt, das Fernmeldegeheimnis in Artikel 10 Grundgesetz.

Die Literatur und die Rechtsprechung sehen auch medienrechtliche Konflikte in der Verfassung. Hierbei geht es sehr häufig um eine Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Grundgesetz) mit den Kommunikationsfreiheiten aus Artikel 5 Grundgesetz. Diese wird von der Rechtsprechung im Wege der sog. „praktischen Konkordanz“ zu lösen versucht. Das bedeutet, dass ein mit einem gleichrangigen Grundrecht kollidierendes Grundrecht nur insoweit eingeschränkt werden darf, wie es nötig ist, damit das andere sich entfalten kann. Bei dieser Abwägung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.

Die Gesetzgebungskompetenz für Rundfunk und Presse haben grundsätzlich die Länder, während die Gesetzgebungskompetenz für gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Telekommunikation ausschließlich beim Bund liegt.

Medienrechtliche Ansprüche

Auf der zivilrechtlichen Ebene gibt es einige medienrechtliche Anspruchsgrundlagen. In der Regel gibt es Ansprüche auf:

  • Unterlassung (bei Tatsachenbehauptung und Werturteil)
  • Gegendarstellung (nur bei Tatsachenbehauptung)
  • Richtigstellung (bei Tatsachenbehauptung, die sich später als unwahr herausstellt)
  • materiellen Schadensersatz (bei Tatsachenbehauptung und Werturteil)
  • immateriellen Schadensersatz (bei Tatsachenbehauptung und Werturteil)

Medienrecht im Zeitalter der Digitalisierung

Das Medienrecht erlebt vor dem Hintergrund der Digitalisierung einen Wandel und ist somit eng verknüpft mit den Materien des Internetrechts. Unter dem sog. Multimediarecht versteht man den rechtlichen Umgang mit digitalen Inhalten. Hier kommt vor allem dem Urheberrecht zentrale Bedeutung zu. Urheberrechtsverletzungen sind in der Anonymität des World Wide Web allerdings deutlich schwieriger festzustellen und zu ahnden.

Auf Plattformen wie Youtube und Facebook werden täglich millionenfach Urheberrechte verletzt. Problematisch ist in diesem Zusammenhang vor allem die Vergütung der Urheber: Während die großen Plattformen an den nutzergenerierten Inhalten Millionen verdienen, gehen diejenigen, die das Werk geschaffen haben, oft leer aus.

Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, hat die Europäische Union eine neue Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt beschlossen. Diese soll eine Umverteilung der Gewinne von den Plattformen auf die Urheber erreichen. Trotz des edlen Zwecks hat die geplante Urheberrechtsreform für Furore in der Netzgemeinde gesorgt. Die Internetnutzer befürchten sog. Uploadfilter, die den Upload nutzergenerierter Inhalte erschweren könnten und die durch das Internet gewonnene Freiheit konterkarieren. Für die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht hat die Bundesrepublik allerdings noch zwei Jahre Zeit. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Multimediarecht auf europäischer Ebene entwickelt.

Foto(s): ©Pixabay/Monoar_CGI_Artist

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