Nötigung im Straßenverkehr - was Sie wissen und beachten müssen!
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Wer kennt das Problem nicht: Man muss z. B. pünktlich in die Arbeit oder zu einem Termin, der Partner wartet oder die Kinder müssen vom Hort abgeholt werden – aber der Autofahrer weiter vorne in der Schlange scheint alle Zeit der Welt zu haben und schleicht über die Straßen. Am liebsten würde man ihm durch dichtes Auffahren zeigen, wie er herumtrödelt, oder seinen Wagen einfach überholen. Doch Vorsicht: Wer sich wie ein Verkehrsrowdy aufführt, muss damit rechnen, bald selbst auf der Anklagebank zu sitzen. Der Vorwurf: Nötigung im Straßenverkehr.
Definition: Nötigung im Straßenverkehr
Eins vorweg: Den Straftatbestand „Nötigung im Straßenverkehr“ gibt es nicht. Juristen greifen hier vielmehr auf die Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch (StGB) zurück.
Danach macht sich strafbar, wer einen Dritten mit Gewalt oder durch Drohung absichtlich zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen zwingt. Im Zusammenhang mit dem Begriff „Gewalt“ ist Folgendes zu beachten: Hierunter ist nicht unbedingt die Anwendung körperlicher Gewalt zu verstehen – es reicht vielmehr aus, dass der Täter durch eine bestimmte Verhaltensweise Furcht und Schrecken beim Opfer hervorruft und es so faktisch zwingt, seinem Willen zu folgen. Das Opfer fühlt sich also körperlich genötigt, zu tun, was der Täter will.
Wann Nötigung vorliegt, kann allerdings nicht pauschal gesagt werden – Richter müssen stets im Einzelfall entscheiden, ob sich der Verkehrsrowdy strafbar gemacht oder ob er eventuell nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat. Schließlich behindern sich Verkehrsteilnehmer heutzutage – schon allein aufgrund des erheblichen Verkehrsaufkommens – irgendwie immer. Daher kann nicht jede Beeinträchtigung auch gleich eine Verurteilung wegen Nötigung nach sich ziehen. Die kann immerhin zu einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe führen.
Bloß rücksichtsloses Verhalten – um z. B. schneller an den Zielort zu kommen – stellt daher noch keine Nötigung dar. Es muss dem Täter vielmehr darum gehen, sein auserkorenes Opfer zu einem bestimmten Tun oder Nichttun zu zwingen, also z. B. das Wechseln von der linken Fahrbahn auf die rechte, um den ungeduldigen Täter vorbeizulassen.
In welchen Fällen liegt eine Nötigung im Straßenverkehr vor?
In folgenden Situationen muss man mit einer Strafe wegen Nötigung im Straßenverkehr rechnen.
Man …
- bremst einen anderen Autofahrer grundlos aus oder zwingt ein nachfolgendes Fahrzeug durch einen nicht zu erwartenden Fahrbahnwechsel zum Bremsen.
- hält durch dichtes Auffahren bewusst den Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein, um es dazu zu bewegen, Platz zu machen.
- blockiert die Fahrbahn.
- schneidet ein anderes Fahrzeug bewusst nach dem Überholvorgang.
- versperrt mit Absicht die Überholspur mit geringer Geschwindigkeit.
- hupt permanent oder blendet über längere Zeit immer wieder auf (falscher Einsatz der Lichthupe, siehe unten).
- fährt auf einen Fußgänger zu, um diesen zum Verlassen einer Parklücke zu bringen.
Auffahren – Nötigung oder bloßer Abstandsverstoß?
Wer seinem Vordermann sehr nahe auffährt, könnte dabei unter Umständen nur einen Abstandsverstoß nach § 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) begehen. Diese Ordnungswidrigkeit wird „lediglich“ mit einem Bußgeld, ein bis zwei Punkten in Flensburg und im schlimmsten Fall auch noch mit einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten geahndet. Je nach Dauer, der Fahrweise, der gefahrenen Geschwindigkeit, der Größe des noch bestehenden Abstands zum Vordermann, der örtlichen Verhältnisse und je nachdem, ob neben dem Auffahren auch noch die Lichthupe bzw. das Signalhorn genutzt wurde, kann jedoch die Strafbarkeit wegen Nötigung gegeben sein. Ferner können die Richter dem Täter sogar die Fahrerlaubnis entziehen.
Wer dagegen nur kurzzeitig auffährt, begeht weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Nötigung, wenn er zügig vom Gas geht und wieder Abstand zum Vordermann gewinnt. Wird ein derartiges Verhalten auf einigen hundert Metern festgestellt, ist jedoch zumindest eine Ordnungswidrigkeit in Form des besagten Abstandsverstoßes anzunehmen.
Zu einer Nötigung kommt es jedoch, wenn der Täter seinem Vordermann z. B. bei hohen Geschwindigkeiten regelrecht sowie dauerhaft „auf die Pelle rückt“ – und zwar so nahe, dass dieser das Kennzeichen und den Kühlergrill des Täterfahrzeugs nicht mehr sehen kann – und die Lichthupe oder das Signalhorn betätigt, um das Opfer zu erschrecken und zum Ausweichen auf die rechte Fahrbahn zu bewegen. Dieses Fahrmanöver ist extrem gefährlich – denn der Vordermann kann sich in einer solchen Situation nicht mehr vernünftig auf den Verkehr vor ihm konzentrieren. Er macht deswegen eventuell Fehler und gefährdet andere Verkehrsteilnehmer, z. B. Passanten, die vor ihm über die Straße laufen, vgl. etwa Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss v. 14.03.2006, Az.: 83 Ss 6/06.
Behält das Opfer die Nerven und lässt es sich nicht verunsichern, liegt in der Regel aber nur eine versuchte Nötigung nach den § 240, 22, 23 I StGB vor.
Darf der Hintermann ausgebremst werden?
Wer ohne einen triftigen Grund – bis zum Stillstand – abbremst, um auch seinen Hintermann an der Weiterfahrt zu hindern, begeht in der Regel eine Nötigung. Der wird durch dieses Fahrmanöver schließlich gezwungen, sich dem Willen des Vordermanns unterzuordnen und ebenfalls abzubremsen. Anderes kann aber gelten, wenn eine Überholspur genutzt werden kann bzw. ein Ausweichen oder Umfahren möglich ist (OLG Celle, Beschluss v. 03.12. 2008, Az.: 32 Ss 172/08). Ferner liegt noch keine Nötigung vor, wenn man als Vordermann nur kurz auf das Bremspedal tippt, um die Bremslichter – als eine Art Warnung – aufleuchten zu lassen, z. B. weil der Hintermann sehr nahe aufgefahren ist.
Übrigens: Unter Umständen macht sich der Ausbremser nicht nur wegen Nötigung, sondern auch noch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b I Nr. 2 StGB strafbar. Schließlich missbraucht der Täter sein Fahrzeug als „Waffe“, um damit dem nachfolgenden Verkehr ein Hindernis zu bereiten. Auch nimmt er einen hieraus entstehenden Schaden aufgrund eines Unfalls zumindest in Kauf (OLG Hamm, Beschluss v. 15.12.2015, Az.: 5 RVs 139/15).
Hupen: erlaubt oder verboten?
Kein Zweifel: Ständiges Hupen nervt – ebenso wie das ständige Geflacker, das man aufgrund der Lichthupe des Hintermanns im Seiten – oder Rückspiegel bemerkt. Das stellt jedoch in aller Regel eine bloße Belästigung dar und führt nicht zu einer Bestrafung des Verkehrsrowdys wegen Nötigung. Zwar kann der Betroffene aufgrund des Hupens durchaus verunsichert werden, allerdings will das der Verkehrsrüpel in der Regel nicht – er will endlich weiterfahren, was aber nur möglich ist, wenn der Angehupte Platz macht.
Überholen verhindert: Nötigung?
Wer hat sich nicht schon einmal über andere Autofahrer geärgert, die die Überholspur blockieren, den eigenen Überholvorgang durch plötzliches Einscheren auf die Fahrbahn verhindern oder einen von der linken nicht mehr zurück auf die rechte Spur lassen? Doch nicht immer stellt dieses Verhalten auch eine Nötigung dar.
Wer länger als nötig auf der linken Fahrbahn fährt, z. B. auf der Autobahn, verstößt auf jeden Fall gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 II 2 StVO, was wiederum eine Verkehrsordnungswidrigkeit darstellt. Hieraus kann schnell eine Nötigung werden, wenn der Autofahrer die Überholspur absichtlich blockiert, indem er darauf für längere Zeit mit mäßiger Geschwindigkeit fährt, um das Überholen der nachfolgenden Kfz zu verhindern.
Auch das plötzliche Ausscheren von der rechten Fahrbahn auf die Überholspur kann eine Nötigung darstellen, wenn der Verkehr auf der Überholspur dadurch zum abrupten Abbremsen oder einem Ausweichmanöver gezwungen wird, um einen Unfall zu vermeiden.
Wer andere Verkehrsteilnehmer von der linken nicht auf die rechte Fahrbahn lässt, kann sich ebenfalls wegen Nötigung strafbar machen – allerdings wohl nur dann, wenn der Täter das Einscheren des Opfers mittels Parallelfahren über eine längere Strecke von einigen hundert Metern verhindert.
Darf eine Parklücke reserviert werden?
Grundsätzlich gilt: Wer die Parklücke mit seinem Fahrzeug zuerst erreicht, hat ein Vorrecht darauf. Fußgänger dürfen freie Parkplätze deshalb nicht einfach reservieren – will ein Dritter dort einparken, darf er das somit auch. Allerdings darf er den Fußgänger nicht gewaltsam von der Parklücke wegdrängen, indem er auf ihn zufährt. Das könnte nämlich durchaus eine Nötigung darstellen, weil man den Fußgänger mit seinem Fahrzeug in Angst und Schrecken versetzen und damit zum Verlassen der Parklücke zwingen will. Allerdings darf man vorsichtig an die Lücke und den Parkplatzbesetzer heranfahren und immer wieder anhalten, um diesem das Verlassen des Parkplatzes zu ermöglichen. Dabei darf der schutzlose Fußgänger aber weder verletzt noch gefährdet werden.
Fazit: Verkehrsteilnehmer sollten Rücksicht aufeinander nehmen, anstatt sich gegenseitig zu behindern oder zu belästigen. Im schlimmsten Fall endet so ein Streit nämlich vor Gericht, der nicht nur zum Verlust der Fahrerlaubnis, sondern auch der Freiheit führen kann.
Wann gilt der Einsatz der Lichthupe als Nötigung?
Der Gebrauch der Lichthupe ist in einigen Fällen erlaubt. So darf man laut Straßenverkehrsordnung andere Verkehrsteilnehmer beispielsweise auf eine Gefahr oder ein Hindernis aufmerksam machen. Allerdings darf es sich dabei nicht um einen Blitzer handeln.
Außerdem ist es gestattet, die Lichthupe einzusetzen, wenn man außerorts ein anderes Fahrzeug überholen möchte. Dabei betätigt man die Lichthupe kurz vor dem Ausscheren auf die Gegenspur zum Überholen, um den Vorausfahrenden und eventuell den entfernten Gegenverkehr zu warnen. Dazu verpflichtet ist man allerdings nicht.
In der Praxis kommt die Lichthupe meist nur im Ausnahmefall zum Einsatz. Beispielsweise dann, wenn das Fahrzeug ziemlich lang oder breit ist und der Fahrer dieses Fahrzeugs daher besonders aufmerksam sein sollte. Man sollte in dieser Situation unbedingt darauf achten, dass der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs das Signal nicht falsch versteht und als Drängeln ansieht. Die Grenze zum missbräuchlichen Gebrauch ist schnell erreicht und beharrliche Drängelei durch permanenten Einsatz der Lichthupe stellt in jedem Fall eine Nötigung im Straßenverkehr dar.
Was tun, wenn man im Straßenverkehr genötigt wurde?
Die einzige Chance, sich gegen eine Nötigung im Straßenverkehr zur Wehr zu setzen, ist Anzeige zu erstatten. Dafür ist es entscheidend, sich das Fahrzeug des Täters und dessen Kennzeichen einzuprägen. Im Idealfall kann man zudem noch das Aussehen des Fahrzeugführers beschreiben.
Anzeige kann man persönlich bei der Polizei, telefonisch oder bei der Onlinewache des entsprechenden Bundeslandes erstatten. Gut ist es, wenn man einen Zeugen für die Nötigung benennen kann, erforderlich ist es jedoch nicht unbedingt. Womöglich kann es aber hilfreich sein, sich einen Rechtsanwalt zu nehmen. Das gilt selbstverständlich auch für den Fall, dass man selbst wegen Nötigung angezeigt wurde.
Häufige Fragen und Antworten zum Thema Nötigung im Straßenverkehr
Was ist Nötigung im Straßenverkehr?
Die Nötigung gehört zu den Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Sie ist im Strafgesetzbuch (StGB) in § 240 geregelt. Laut dieser Norm zieht Nötigung eine Strafe nach sich, wenn die Tat vorsätzlich verübt wurde. Der Täter muss also wissen, dass sein Handeln diesen Tatbestand erfüllt. Außerdem muss es als Nötigungsmittel zur Anwendung von Gewalt oder zur Androhung eines empfindlichen Übels gekommen sein.
Als Nötigung im Straßenverkehr kann somit das absichtliche Erzwingen eines gewissen Fahrverhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers durch Gewaltanwendung oder Bedrohung definiert werden. Das Inaussichtstellen eines Verkehrsunfalls, wenn der andere nicht ausweicht, stellt dabei ein empfindliches Übel im obigen Sinne dar.
Welche Strafe droht bei Nötigung im Straßenverkehr?
Stellt ein Gericht in einem Strafverfahren fest, dass Nötigung vorliegt, so haben Täter mit drastischen Sanktionen zu rechnen. Diese fallen abhängig von der Schwere der Tat äußerst unterschiedlich aus.
Der Richter kann eine Geldstrafe von bis zu mehreren Tausend Euro anordnen und zusätzlich ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten verhängen oder gar die Fahrerlaubnis entziehen. Hinzu kommen in der Regel drei Punkte im Flensburger Fahreignungsregister. Wer als Wiederholungstäter schon einschlägig auffällig wurde, der kann womöglich auch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren erwarten.
(VOI)
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