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Trotz Krankheit in der Disco gejobbt: Kündigung erlaubt?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Grundsätzlich können Beschäftigte neben ihrem Hauptberuf auch noch eine weitere Tätigkeit ausüben. Ein diesbezügliches Verbot oder gar eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist in der Regel nicht zulässig. Allerdings muss der Angestellte auch einige Regeln beachten: So darf er z. B. nicht bei einem Konkurrenten des Chefs tätig werden. Auch muss er die Höchstarbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz beachten. Ferner darf seine Leistungsfähigkeit nicht unter dem Nebenjob leiden. Doch ist eine fristlose Kündigung dennoch zulässig, wenn der Angestellte trotz Arbeitsunfähigkeit seiner Nebentätigkeit nachgeht und prompt vom Arbeitgeber dabei erwischt wird?

Geburtstagfeier am DJ-Pult?

Ein 46-jähriger Musikliebhaber und Vater eines Kindes arbeitete seit fast fünf Jahren hauptberuflich für 32 Wochenstunden in der DJ-Abteilung eines Unternehmens. Daneben jobbte er als Discjockey. Obwohl er für fast zwei Wochen – angeblich wegen gesundheitlicher Folgen von Mobbing am Arbeitsplatz – krankgeschrieben wurde, legte er während dieser Zeit zumindest einmal als Discjockey auf. Der Arbeitgeber erfuhr hiervon, weil sein Angestellter im Internet öffentlich zu dem Event eingeladen hatte. Er setzte daraufhin einen Privatdetektiv auf den Mitarbeiter an und erfuhr auf diese Weise, dass sein angeblich kranker Beschäftigter nachts stundenlang hinter dem DJ-Pult gestanden und Alkohol konsumiert hatte.

Daraufhin kündigte der Chef das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Arbeitnehmer wehrte sich gerichtlich gegen die Kündigung. In der betreffenden Nacht habe er lediglich seinen Geburtstag im privaten Rahmen gefeiert und dort ein wenig Musik aufgelegt. Er habe sich auch nicht genesungswidrig verhalten – schließlich sei er nicht wegen körperlicher, sondern wegen psychischer Beschwerden krankgeschrieben worden.

Kein Heilungserfolg durch Discobesuch

Das ArbG (Arbeitsgericht) Köln hielt die fristlose Kündigung für wirksam. Schließlich hat der Hobby-DJ erheblich gegen seine Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 II BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verstoßen. Dem Arbeitgeber war daher die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – auch bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist – nicht mehr zumutbar.

Zunächst einmal gilt: Wurde ein Beschäftigter krankgeschrieben, muss er sich so verhalten, dass er möglichst schnell wieder gesund wird und nicht allzu lange im Betrieb ausfällt. Aus diesem Grund sollte er etwa extreme Freizeitaktivitäten vermeiden, also z. B. nach einem Bandscheibenvorfall weder Reifen wechseln noch sein Haus renovieren. Das wird nämlich als gesundheitswidriges Verhalten eingestuft – der Angestellte könnte deswegen einen Rückfall erleiden und noch länger krankgeschrieben werden. Stattdessen muss er stets auf die Interessen seines Chefs Rücksicht nehmen – der hofft natürlich, dass seine Angestellten nur kurzzeitig arbeitsunfähig sind. Immerhin muss er in dieser Zeit unter anderem Entgeltfortzahlungen leisten, obwohl er dafür keine Gegenleistung bekommt.

Vorliegend hatte sich der Arbeitnehmer genesungswidrig verhalten. Das Gericht glaubte ihm nicht, dass er seinen Geburtstag privat gefeiert hat. So hatte er nicht nur ihm bekannte Personen eingeladen, sondern den Event öffentlich im Internet angepriesen – jeder, der wollte, konnte daran teilnehmen. Auch wurden Getränke verkauft – was eher unüblich für eine Geburtstagsfeier ist. Letztendlich stand das Geburtstagskind beinahe die ganze Nacht nur am DJ-Pult, anstatt sich um seine „Gäste“ zu kümmern. Das Gericht ging somit davon aus, dass sich sein Geburtstag und der Nebenjob an diesem Tag eher zufällig überschnitten haben.

Die Tätigkeit war im Übrigen alles andere als gesundheitsfördernd – er hatte nachts gearbeitet, was psychisch belastend wirkt, und darüber hinaus Alkohol getrunken, der laut ArbG „nicht die Lösung zur Behandlung psychischer Probleme“ ist. Dieses Verhalten konnte daher nicht als „Teil einer Therapie“ gewertet werden. Vielmehr lag eine schwerwiegende Pflichtverletzung vor, die eine – bei verhaltensbedingten Kündigungen generell notwendige – Abmahnung entbehrlich machte. Schließlich hätte dem DJ bewusst sein müssen, dass sein Chef Nachtarbeit und Alkoholkonsum während der Arbeitsunfähigkeit nicht duldet, solange er zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.

Zwar war der DJ einem Kind zum Unterhalt verpflichtet – die Kündigung war aber trotzdem verhältnismäßig. Das Gericht ging nämlich davon aus, dass er aufgrund seines Alters relativ schnell eine neue Arbeit findet. Außerdem standen ihm noch die Einkünfte aus seinem Nebenjob als DJ zur Verfügung.

(ArbG Köln, Urteil v. 12.02.2014, Az.: 2 Ca 4192/13)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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