Verbraucherrechte: Die 4 wichtigsten Rechte beim Kauf
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Inhaltsverzeichnis
Kaufverträge sind ein fester Bestandteil unseres alltäglichen Lebens. Angefangen von Kleinigkeiten wie dem morgendlichen Kaffee am Bahnhof, den frischen Semmeln vom Bäcker über den regelmäßigen Wocheneinkauf bis hin zum Kauf von Möbeln, Autos und der neuen Küche. Dabei wird nicht jeder Kaufvertrag reibungslos abgewickelt und oft treten im Nachhinein Probleme auf: Der Geschirrspüler läuft nicht, das bestellte Kleid passt nicht oder der Vorhang passt doch nicht so gut zur Couch wie gedacht. Für diese Fälle hält das Kaufrecht verschiedene Rechte bereit. Die wichtigsten Rechte der Käufer sind Widerruf, Gewährleistung, Garantie und Umtausch. Aber was bedeuten diese Rechte genau, wann hat man diese Rechte und wo liegen die Unterschiede?
Widerruf
Der Widerruf ist ein Recht, das auf Druck der Europäischen Union (EU) zum Verbraucherschutz eingeführt wurde. Mit diesem Recht kann sich der Käufer nachträglich ohne Grund wieder vom Kaufvertrag lösen. Im Gegensatz zum weit verbreiteten Irrglauben besteht dieses Recht nicht bei jedem Kaufvertrag, denn sowohl das deutsche als auch das internationale Kaufrecht sind vom Grundsatz der Vertragstreue geprägt. Das bedeutet, dass Vertragsversprechen grundsätzlich bindend sind und man sich nur unter besonderen Umständen von den eingegangenen Verpflichtungen befreien kann.
Das Recht, sich nachträglich von einem Vertrag zu lösen, ist also nicht die Regel, sondern vielmehr die Ausnahme. Das Widerrufsrecht von Verbrauchern gehört zu diesen Ausnahmen. Verbraucher ist man immer dann, wenn man etwas als Privatperson kauft. Als Verbraucher kann man deshalb bestimmte Verträge widerrufen mit der Folge, dass der Vertrag rechtlich nicht existent ist. Wenn noch keine Leistungen erbracht worden sind, entfällt die Leistungspflicht und bereits erbrachte Leistungen müssen zurückgewährt werden. Hat man also den Kaufgegenstand schon bekommen oder bereits gezahlt, muss die Ware nach dem Widerruf zurückgegeben bzw. der Kaufpreis zurückerstattet werden.
Wann besteht ein Widerrufsrecht?
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei jedem Kaufvertrag, sondern wurde nur für bestimmte Vertragstypen normiert, wobei diese Verträge immer zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bestehen müssen. Schließen zwei Privatpersonen oder zwei Unternehmer einen Kaufvertrag, besteht kein Widerrufsrecht. Aber auch zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher kann nicht jeder Kaufvertrag widerrufen werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt vor allem zwei Arten von Kaufverträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher, bei denen der Verbraucher den Vertrag widerrufen kann: Den Fernabsatzvertrag und das Haustürgeschäft.
Der Fernabsatzvertrag kennzeichnet sich dadurch, dass sich Käufer und Verkäufer beim Abschluss des Vertrages nicht gegenüberstehen, sondern Fernkommunikationsmittel wie Telefon, Fax, Katalog oder Internet benutzen. Der Käufer sieht die Ware deshalb vor Abschluss des Kaufvertrages nicht. Bilder in Katalogen oder im Internet können die Ware anderes darstellen, als sie am Ende tatsächlich aussieht. Der Käufer soll deshalb mit dem Widerrufsrecht die Möglichkeit haben, zu prüfen, ob der Gegenstand auch so ist, wie er ihn sich vorgestellt hat (Farbe, Größe, Form etc.). Wenn nicht kann er sich vom Vertrag lösen und muss den Gegenstand nicht behalten. Einen Grund muss er dem Verkäufer dabei nicht nennen. Einige Kaufgegenstände sind aber vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, weil sie der Verkäufer nur schwer wiederverkaufen kann. So ist die Nachfrage nach der Zeitung vom Vortag sehr gering, schnell verderbliche Ware nicht mehr genießbar und individuelle Maßanfertigungen will kein anderer Käufer haben.
Als Haustürgeschäft bezeichnet man alle Kaufverträge, die dadurch abgeschlossen wurden, dass der Verkäufer den Käufer in einer unerwarteten Situation quasi überrumpelt. Der Käufer rechnet daher beim Haustürgeschäft nicht mit dem Vertragsangebot des Verkäufers. Es handelt sich deshalb stets um Kaufverträge, die nicht in den Geschäftsräumen des Verkäufers geschlossen wurden. Auch diese kann der Käufer grundlos widerrufen.
Wann und wie muss der Widerruf ausgeübt werden?
Besteht ein Widerrufsrecht, muss dieses innerhalb von 14 Tagen ausgeübt werden. Das Widerrufsrecht besteht damit nicht Ewigkeiten, sondern nur innerhalb einer kurzen Zeitspanne von 14 Tagen nach Vertragsschluss. Gerade im Internet oder beim Teleshopping gibt es aber auch einige Händler, die von der gesetzlichen Widerrufsfrist abweichen und ihren Kunden freiwillig eine längere Bedenkzeit (z. B. 30 Tage) einräumen.
Ausgeübt wird der Widerruf durch eine Erklärung gegenüber dem Vertragspartner. Man muss dem Verkäufer also mitteilen, dass man den geschlossenen Kaufvertrag widerruft. Viele Onlinehändler verwenden hierfür ein gesondertes Widerrufsformular. Da das Gesetz keine bestimmte Form für die Widerrufserklärung vorgeschrieben hat, ist der Widerruf aber auch wirksam, wenn er per Brief, E-Mail oder Telefon erklärt wird. Entscheidend ist einzig und allein, dass die Widerrufserklärung beim Verkäufer innerhalb der 14-Tage-Frist ankommt.
Gewährleistung
Gewährleistung fasst alle Rechte zusammen, die der Käufer hat, wenn der Verkäufer seinen Teil des Vertrages nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Verkäufer verpflichtet sich mit dem Kaufvertrag dem Käufer die gekaufte Sache mangelfrei zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Wenn die gekaufte Sache einen Sachmangel hat (z. B.: die Bremse am Fahrrad funktioniert nicht, der Verkäufer liefert das falsche Buch oder die Bettwäsche ist nicht blau, sondern rosa), stehen dem Käufer verschiedene Rechte zu. Diese verschiedenen Rechte (Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises, Rücktritt und Schadensersatz) fasst man unter dem Begriff Gewährleistung zusammen.
Wann bestehen Gewährleistungsrechte?
Entscheidend bei der Gewährleistung ist, dass der Verkäufer dem Käufer eine Sache übergibt, die von Anfang an mangelhaft ist. Gewährleistungsrechte bestehen also immer dann, wenn die gekaufte Sache bereits bei der Übergabe einen Mangel hat. Dieser Mangel muss sich aber noch nicht zwangsläufig zeigen, sondern es genügt, dass er im Prinzip vorhanden ist. Typisches Beispiel für diesen Fall ist der Materialfehler. Der Materialfehler besteht von Anfang an, zeigt sich aber erst mit einer Zeitverzögerung.
Der Zeitraum, in dem man Gewährleistungsrechte geltend machen kann (Gewährleistungsfrist), beträgt zwei Jahre. Der weit verbreitete Glaube, die Gewährleistungsfrist betrage sechs Monat, ist deshalb falsch. Es gibt zwar bei der kaufrechtlichen Gewährleistung auch eine sechsmonatige Frist. Diese Frist von lediglich sechs Monaten betrifft aber nicht die Gewährleistungsansprüche an sich, sondern lediglich eine Beweisfrage. Als Kunde hat man es nach Übergabe der Ware sehr schwer, tatsächlich zu beweisen, dass das gekaufte Produkt von Anfang an mangelhaft war und nicht etwa kaputtging, weil es heruntergefallen ist oder falsch verwendet wurde. Deshalb gibt es zum Verbraucherschutz eine Regelung, wonach Verbraucher beim Kaufvertrag mit einem Unternehmen (Verbrauchsgüterkauf) innerhalb der ersten sechs Monate nicht nachweisen müssen, dass der Sachmangel schon bei Übergabe des Produkts vorhanden war. Die Juristen nennen diese Regelung Beweislastumkehr, weil in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf der Verkäufer beweisen muss, dass ein mangelhaftes Produkt bei Übergabe fehlerfrei war. Nach Ablauf der sechs Monate bestehen die Gewährleistungsansprüche weiter, aber der Käufer muss beweisen, dass das Produkt schon bei Übergabe mangelhaft war.
Welche Rechte hat man als Kunde bei der Gewährleistung?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zählt in einem Paragrafen alle Rechte auf, die ein Kunde im Rahmen der Gewährleistung haben kann. Hierzu zählt zunächst der Anspruch auf Reparatur oder Lieferung einer neuen mangelfreien Kaufsache. Diese beiden Rechte werden unter dem Begriff Nacherfüllung zusammengefasst, weil der Verkäufer damit seine ursprüngliche Pflicht aus dem Kaufvertrag nachträglich noch erfüllt. Daneben kann der Kunde aber auch den Kaufpreis mindern, also weniger zahlen oder einen Teil des bereits gezahlten Preises zurückverlangen. Statt einer Preisminderung kann auch vom Kaufvertrag zurückgetreten werden. In diesem Fall wird der gesamte Vertrag rückabgewickelt. Der Kunde gibt dabei die mangelhafte Sache zurück und enthält im Gegenzug auch sein Geld wieder. Schließlich kann der Kunde im Rahmen der Gewährleistung Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Der Strauß an verschiedenen Rechten ist bei der Gewährleistung also sehr groß und vielfältig. Grundsätzlich kann der Käufer zwischen den einzelnen Rechten der Gewährleistung wählen. Ganz frei ist man als Käufer aber nicht, denn man muss dem Verkäufer immer erst eine Chance geben, den Kaufvertrag doch noch ordnungsgemäß zu erfüllen. Man hat deshalb als Käufer bei einem Sachmangel zunächst im Rahmen der Gewährleistung das Recht entweder die Reparatur des defekten Gegenstands oder einen anderen gleichartigen Gegenstand zu verlangen. Funktioniert also beispielsweise eine Kaffeemaschine nicht, kann der Käufer verlangen, dass die Maschine repariert wird. Alternativ kann er aber auch eine andere Kaffeemaschine vom selben Typ verlangen. Das Wahlrecht zwischen Reparatur oder Neulieferung liegt ebenfalls beim Kunden und nicht beim Verkäufer. Scheitert der Versuch, den Vertrag noch ordnungsgemäß zu erfüllen, oder verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung, kann der Kunde die übrigen Gewährleistungsrechte geltend machen. Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass man als Kunde im Rahmen der Gewährleistung zunächst den Anspruch hat, dass der Verkäufer den Kaufvertrag doch noch ordnungsgemäß erfüllt. Man muss dem Verkäufer deshalb stets eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Erst danach kann man andere Rechte wie Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz geltend machen.
Garantie
Die Garantie wird oft mit der Gewährleistung gleichgesetzt oder mit ihr verwechselt. Auch wenn das Ergebnis in beiden Fällen am Ende oft das Gleiche ist, unterscheiden sich beide Institute erheblich. So ist die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben, die einzelnen Rechte aus der Gewährleistung sind gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch normiert und gerade bei Verträgen mit Verbrauchern kann der Verkäufer kaum von ihr abweichen. Die Garantie ist dagegen eine komplett freiwillige Leistung des Verkäufers. Einen gesetzlichen Garantieanspruch gibt es deshalb nicht, sondern der Anspruch auf Garantieleistungen leitet sich immer aus dem Inhalt des Kaufvertrages ab. Während die Gewährleistung also gesetzlich verpflichtend ist, ist die Garantie stets ein freiwilliges Angebot des Verkäufers. Sowohl der Garantieanspruch als auch sein Inhalt ergeben sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus dem Kaufvertrag.
Inhaltlich unterscheidet sich die Garantie dadurch von der Gewährleistung, dass sie zukunftsbezogen ist. Während die Gewährleistung darauf abstellt, dass das gekaufte Produkt bei der Übergabe an den Käufer keinen Mangel aufweist, stellt die Garantie darauf ab, dass das Produkt für einen gewissen Zeitraum mangelfrei bleibt. Diesen Zeitraum nennt man Garantiezeitraum. Der Verkäufer garantiert dafür, dass das Produkt nicht nur bei der Übergabe fehlerfrei ist, sondern dies bis zum Ablauf des Garantiezeitraums auch bleibt. Bezogen auf die Kaffeemaschine heißt das, dass diese bis zum Ablauf des Garantiezeitraums fehlerfrei funktioniert. Andernfalls bekommt der Kunde z. B. eine neue Kaffeemaschine oder der Verkäufer repariert sie auf eigene Kosten. Der Garantiefall, die einzelnen Garantieleistungen und Ausschlüsse von der Garantie regeln dabei die Garantiebedingungen im Kaufvertrag.
Umtausch
Der Umtausch ist als Recht dem Widerruf sehr ähnlich, ist aber wie die Garantie ebenfalls eine freiwillige Leistung des Verkäufers. Es gibt damit kein generelles Umtauschrecht. Verkäufer bieten ihren Kunden beim Umtausch aus Kulanz an, einen gekauften Artikel innerhalb einer bestimmten Frist zurückzugeben oder gegen einen anderen Artikel einzutauschen. Da es sich um ein freiwilliges Angebot der Verkäufer handelt, ist die Länge der Frist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern ergibt sich aus dem Inhalt des Kaufvertrages. In der Regel ist die Frist, innerhalb der ein Artikel umgetauscht werden kann, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers geregelt.
Hintergrund für dieses kulanterweise eingeräumte Recht ist das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und der starke Wettbewerb mit Onlinehändlern. Mittlerweile kann man fast jedes Produkt auch über das Internet erwerben. Das ist in vielen Fällen nicht nur bequemer und günstiger, sondern bietet rechtlich zudem den Vorteil, dass man sich innerhalb von 14 Tagen ohne Grund wieder vom Vertrag lösen kann. Beim Ladeneinkauf greift das gesetzliche Widerrufsrecht dagegen gerade nicht. Um mit Onlinehändlern konkurrenzfähig zu bleiben, bieten deshalb viele Ladengeschäfte ihren Kunden freiwillig das Umtauschrecht an, um so zumindest den rechtlichen Nachteil auszugleichen. Einen gesetzlichen Anspruch, im Geschäfte gekaufte Waren später umzutauschen, gibt es aber nicht.
Fazit: Das Kaufrecht enthält also vor allem vier wichtige Rechte, wenn der Einkauf nicht so verläuft wie gewünscht. Während das Widerrufsrecht und die Gewährleistung gesetzlich verpflichtend sind, handelt es sich bei der Garantie und dem Umtausch um freiwillige Angebote des Verkäufers. Bei Gewährleistung und Garantie geht es um defekte Produkte. Widerruf und Umtausch greifen dagegen auch bei anderen Gründen (z. B. Produkt gefällt nicht, passt nicht oder der Kauf war insgesamt unüberlegt). Ohne diese persönlichen Gründe offenlegen zu müssen, kann sich der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist doch noch vom Vertrag lösen und die Kaufsache zurückgeben bzw. zurücksenden.
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