Widerruf eines Leasingvertrags ohne Nutzungsentschädigung möglich

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Nach der Entscheidung des Landgericht München vom 20.12.2018 (Az. 10 O 9743/18) ist ein Widerruf des Leasingvertrages, auch nach Ablauf des Vertrages, noch möglich.

Sachverhalt

Ende 2014 schloss der Kläger mit dem Leasinggeber (vorliegend Sixt) einen Leasingvertrag, welchen er drei Jahre später widerrief.

Entscheidung des Landgerichts München

Das Landgericht entschied, dass die Widerrufserklärung wirksam war, da die Widerrufsfrist aufgrund der fehlerhaften Belehrung nicht zu laufen begonnen hat.

Fehlerhafte Belehrung

Im Wesentlichen entschied das Gericht, dass die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach. So wurde der Kläger u. a. nicht korrekt über die Kündigungsmöglichkeiten und die entsprechenden Formalien informiert. Weiterhin war die Widerrufsbelehrung insgesamt missverständlich und damit irreführend.

Keine Nutzungsentschädigung

Aufgrund des wirksamen Widerrufes muss der Leasingvertrag rückabgewickelt werden. Dies beinhaltet, dass der Kläger das Fahrzeug an die Leasinggesellschaft zurückzugeben hat, jedoch im Gegenzug die Erstattung sämtlicher geleisteter Leasingraten verlangen kann.

Insbesondere entschied das Gericht, dass der Kunde keinerlei Wertersatz oder Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten muss, sodass er defacto das Fahrzeug völlig umsonst überlassen bekommen hat.

Chance für Dieselfahrer

Zwar hat das Urteil des Münchners Landgericht nichts mit den verschiedenen Dieselskandalen zutun, dennoch wird dadurch die Rückabwicklung von geleasten Dieselfahrzeugen vereinfacht.



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