StVO 2013 - Straßenverkehrs-Ordnung
- I.Allgemeine Verkehrsregeln
- § 1 StVO 2013 - Grundregeln
- § 2 StVO 2013 - Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
- § 3 StVO 2013 - Geschwindigkeit
- § 4 StVO 2013 - Abstand
- § 5 StVO 2013 - Überholen
- § 6 StVO 2013 - Vorbeifahren
- § 7 StVO 2013 - Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
- § 7a StVO 2013 - Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen
- § 8 StVO 2013 - Vorfahrt
- § 9 StVO 2013 - Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
- § 10 StVO 2013 - Einfahren und Anfahren
- § 11 StVO 2013 - Besondere Verkehrslagen
- § 12 StVO 2013 - Halten und Parken
- § 13 StVO 2013 - Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
- § 14 StVO 2013 - Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
- § 15 StVO 2013 - Liegenbleiben von Fahrzeugen
- § 15a StVO 2013 - Abschleppen von Fahrzeugen
- § 16 StVO 2013 - Warnzeichen
- § 17 StVO 2013 - Beleuchtung
- § 18 StVO 2013 - Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- § 19 StVO 2013 - Bahnübergänge
- § 20 StVO 2013 - Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
- § 21 StVO 2013 - Personenbeförderung
- § 21a StVO 2013 - Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme
- § 22 StVO 2013 - Ladung
- § 23 StVO 2013 - Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
- § 24 StVO 2013 - Besondere Fortbewegungsmittel
- § 25 StVO 2013 - Fußgänger
- § 26 StVO 2013 - Fußgängerüberwege
- § 27 StVO 2013 - Verbände
- § 28 StVO 2013 - Tiere
- § 29 StVO 2013 - Übermäßige Straßenbenutzung
- § 30 StVO 2013 - Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
- § 31 StVO 2013 - Sport und Spiel
- § 32 StVO 2013 - Verkehrshindernisse
- § 33 StVO 2013 - Verkehrsbeeinträchtigungen
- § 34 StVO 2013 - Unfall
- § 35 StVO 2013 - Sonderrechte
- II.Zeichen und Verkehrseinrichtungen
- § 36 StVO 2013 - Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
- § 36a StVO 2013 - Zeichen und Weisungen bei Transportbegleitung mit Anordnungsbefugnis
- § 37 StVO 2013 - Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
- § 38 StVO 2013 - Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
- § 39 StVO 2013 - Verkehrszeichen
- § 40 StVO 2013 - Gefahrzeichen
- § 41 StVO 2013 - Vorschriftzeichen
- § 42 StVO 2013 - Richtzeichen
- § 43 StVO 2013 - Verkehrseinrichtungen
- III.Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 44 StVO 2013 - Sachliche Zuständigkeit
- § 44a StVO 2013 - Besondere sachliche Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes
- § 45 StVO 2013 - Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
- § 46 StVO 2013 - Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise
- § 47 StVO 2013 - Örtliche Zuständigkeit
- § 48 StVO 2013 - Verkehrsunterricht
- § 49 StVO 2013 - Ordnungswidrigkeiten
- § 50 StVO 2013 - Sonderregelung für die Insel Helgoland
- § 51 StVO 2013 - Besondere Kostenregelung
- § 51a StVO 2013 - Überleitung
- § 52 StVO 2013 - Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
- § 53 StVO 2013 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1 StVO 2013 - (zu § 40 Absatz 6 und 7)Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen
- Anlage 2 StVO 2013 - (zu § 41 Absatz 1)Vorschriftzeichen
- Anlage 3 StVO 2013 - (zu § 42 Absatz 2)Richtzeichen
- Anlage 4 StVO 2013 - (zu § 43 Absatz 3)Verkehrseinrichtungen
Die wichtigsten Fragen zum StVO 2013
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Was ist die StVO?
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt für alle Teilnehmer am Straßenverkehr verbindliche Verhaltensregeln auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vor. -
Was besagt das Rücksichtnahmegebot in der StVO?
In § 1 StVO findet sich die Grundregel, die für die gesamte StVO gilt: Verkehrsteilnehmer müssen nicht nur ständig Vorsicht walten lassen, sondern auch gegenseitig Rücksicht nehmen. -
Welche Ausnahmen gelten von den Regeln StVO?
In § 35 StVO wurden gewisse Sonderrechte festgelegt – wer also unter welchen Umständen von den Verkehrsregeln der StVO befreit ist. So darf z. B. die Polizei rote Ampeln ignorieren, sofern der Einsatz von Martinshorn und Blaulicht dringend geboten ist. -
Was regelt die StVO bezüglich Verkehrszeichen?
Der zweite Teil der Straßenverkehrsordnung befasst sich mit Zeichen und Verkehrseinrichtungen. -
Welche Bußgelder regelt die StVO?
Verstöße im ruhenden Verkehr beispielsweise – etwa gegen ein Parkverbot – können zunächst mit einer Verwarnung geahndet werden. Bei anderen Verstößen – z. B. eine geringe Geschwindigkeitsüberschreitung (§ 3 StVO) oder ein zu geringer Sicherheitsabstand (§ 4 StVO) – winkt ein Bußgeldbescheid.
Über das StVO 2013
Was ist die StVO?Die Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO) gibt für alle Teilnehmer am Straßenverkehr verbindliche Verhaltensregeln auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vor. Sie gilt für alle
- Autofahrer
- Lkw-/Transportfahrer
- Motorradfahrer
- Radfahrer
- Fußgänger
Die StVO ist kein formelles Bundesgesetz, sondern eine Rechtsverordnung. Das heißt, sie wird nicht vom Parlament, sondern vom Bundesverkehrsministerium mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Trotzdem müssen sich alle an ihre Vorschriften halten.
Die StVO ist eng mit dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) verbunden. Darin sind allgemeine Regeln für den Straßenverkehr festgelegt, z. B. dass der Fahrer und auch der Halter eines Fahrzeugs bei einem Unfall für Schäden haften.
Das Rücksichtnahmegebot – grundlegendes Prinzip der StVO
In § 1 StVO findet sich die Grundregel, die für die gesamte StVO gilt: Verkehrsteilnehmer müssen nicht nur ständig Vorsicht walten lassen, sondern auch gegenseitig Rücksicht nehmen. Das bedeutet, man soll nicht unbedingt auf sein Recht pochen, sondern situationsbedingt besonnen reagieren. Auch muss man sich so verhalten, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer belästigt, gefährdet oder geschädigt wird.
Insgesamt werden im ersten Teil der StVO in den §§ 1 - 35 die allgemeinen Verkehrsregeln dargelegt. Darin wird explizit bestimmt, wie man sich z. B. beim Überholen, Einparken und Abbiegen zu verhalten hat und welche Sicherheitsvorkehrungen – etwa Beleuchtung, Helm- und Gurtpflicht – zu treffen sind.
Sonderrechte
In § 35 StVO wurden gewisse Sonderrechte festgelegt – wer also unter welchen Umständen von den Verkehrsregeln der StVO befreit ist. So darf z. B. die Polizei rote Ampeln ignorieren, sofern der Einsatz von Martinshorn und Blaulicht dringend geboten ist. Das ist unter anderem der Fall, wenn Menschenleben gefährdet sind. Allerdings müssen die Polizeibeamten dabei besonders vorsichtig vorgehen, um die anderen Verkehrsteilnehmer nicht in einen Verkehrsunfall zu verwickeln. Auch Rettungsfahrzeuge dürfen nach § 35 Va gegen die StVO verstoßen, wenn ein Menschenleben in Gefahr und daher Eile geboten ist.
Verkehrszeichen und Bußgeldvorschriften
Der zweite Teil der Straßenverkehrsordnung befasst sich mit Zeichen und Verkehrseinrichtungen. Um in dem „Verkehrszeichendschungel“ auf deutschen Straßen nicht den Überblick zu verlieren, sind in den §§ 36 - 43 StVO sowie den dazugehörigen Anlagen die Verkehrszeichen und ihre jeweilige Bedeutung aufgelistet. Auch Regeln zu Ampeln und anderen Verkehrseinrichtungen sind hier enthalten.
Im dritten und letzten Teil der StVO finden sich die Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften sowie die Anlagen zu den in Teil II genannten Zeichen. Gerade die Bußgeldvorschriften dürften dabei für viele von Interesse sein. Sie bestimmen, welche Verstöße im Straßenverkehr als Ordnungswidrigkeit gelten. Als Faustformel kann man sich merken, dass die Missachtung aller im ersten Abschnitt aufgestellten Regeln als Ordnungswidrigkeit gilt. Das heißt aber nicht, dass dann immer dasselbe Bußgeld oder eine Strafe droht.
Verstöße im ruhenden Verkehr beispielsweise – etwa gegen ein Parkverbot – können zunächst mit einer Verwarnung geahndet werden. Bei anderen Verstößen – z. B. eine geringe Geschwindigkeitsüberschreitung (§ 3 StVO) oder ein zu geringer Sicherheitsabstand (§ 4 StVO) – winkt ein Bußgeldbescheid. Hier spielt vor allem der sogenannte Bußgeldkatalog eine wichtige Rolle. Darin wird bestimmt, wie die Verkehrssünden zu „bestrafen“ sind. Zusätzlich zum Bußgeld können auch Strafpunkte in die Verkehrssünderkartei eingetragen oder ein Fahrverbot verhängt werden.
Daneben gibt es noch das sogenannte Verkehrsstrafrecht. Wer z. B. entgegen § 34 StVO nach einem Unfall einfach davonfährt, begeht eine Unfallflucht bzw. Fahrerflucht nach § 142 Strafgesetzbuch. Der Betroffene muss sich dann in einem Strafverfahren verantworten und mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe rechnen.
Ausnahmegenehmigungen
Weniger bekannt sind die in § 46 StVO geregelten Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse. Bei der zuständigen Behörde kann beispielsweise der Parkausweis für Schwerbehinderte beantragt werden. Damit dürfen Menschen mit einer Schwerbehinderung z. B. im Halteverbot oder auf Schwerbehindertenparkplätzen parken.