71 Anwälte für Anwaltsgericht
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"Es gibt nur zwei Tage im Jahr, an denen man nichts tun kann. Der eine ist Gestern, der andere Morgen...."
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Anwaltsgericht
Fragen und Antworten
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Anwaltsgericht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Anwaltsgericht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Anwaltsgericht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Anwaltsgericht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Anwaltsgericht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was kostet ein Anwalt?
Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest. -
Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:- Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
- Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
- Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
- Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
- Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
- Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
Ein Anwaltsgericht wird angerufen, wenn ein Rechtsanwalt verdächtigt wird, eine berufsrechtliche Pflichtverletzung begangen zu haben. Die Vorschriften zum anwaltsgerichtlichen Verfahren sind in den §§ 116 ff. BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung - zu finden.
Eine berufsrechtliche Angelegenheit landet etwa vor einem Anwaltsgericht, indem ein betroffener Anwalt - dem mittels Bescheid zuvor eine Rüge erteilt worden war und gegen den er erfolglos Einspruch eingelegt hat - die Entscheidung des Anwaltsgerichts nach § 74a BRAO beantragt. Sofern aber entweder die Staatsanwaltschaft oder die Rechtsanwaltskammer den Verdacht hegt, dass ein Jurist seine Anwaltspflichten schuldhaft verletzt hat, landet die Sache in der Regel ebenfalls vor dem Anwaltsgericht, indem die Staatsanwaltschaft eine sog. Anschuldigungsschrift einreicht, vgl. § 121 BRAO.
Nach § 92 BRAO muss im Bezirk jeder Rechtsanwaltskammer ein Anwaltsgericht eingerichtet werden, das seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer hat. Richter am Anwaltsgericht können übrigens nur Anwälte werden, die Mitglieder der Kammer und seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung als Anwalt tätig gewesen sind. Ferner dürfen keine Ausschlussgründe - z. B. ein Strafverfahren wegen Unterschlagung - vorliegen, vgl. §§ 65 f. BRAO. Die Richter am Anwaltsgericht werden stets ehrenamtlich tätig und entscheiden nur über berufsrechtliche Angelegenheiten. Das kann unter Umständen dazu führen, dass ein Anwalt zunächst wegen einer Straftat, z. B. Parteiverrat, vom Strafgericht verurteilt und/oder in einem Zivilprozess dazu verpflichtet wird, im Rahmen der Anwaltshaftung Schadenersatz zu leisten - etwa weil ein Fristversäumnis des Juristen beim Mandanten zu einem Vermögensschaden geführt hat - und dann auch noch mit einer berufsrechtlichen Sanktion für seine Tat rechnen muss.
Dabei ist zu beachten, dass nicht nur berufliches Fehlverhalten zu einem Verfahren vor dem Anwaltsgericht führen kann, sondern auch außerberufliches. So kann etwa ein „privat" begangener Diebstahl vom Anwaltsgericht geahndet werden, wenn das Fehlverhalten nach § 113 II BRAO „in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtssuchenden" in die Anwaltstätigkeit zu beeinträchtigen.
Das Anwaltsgericht kann nach § 114 BRAO folgende Sanktionen verhängen:
- eine Warnung,
- einen Verweis,
- eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro,
- ein Verbot, für bis zu fünf Jahre auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand tätig zu werden
- und die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (hier ist § 150 BRAO zu berücksichtigen, wonach das Anwaltsgericht bereits ein vorläufiges Berufs- und Vertretungsverbot aussprechen kann, wenn aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung mit einer Ausschließung des Anwalts aus der Rechtsanwaltschaft zu rechnen ist).
Allerdings kann das Anwaltsgericht keine Verhaftung des Anwalts anordnen oder eine Freiheitsstrafe aussprechen.
Das jeweilige Anwaltsgericht ist bei berufsrechtlichen Streitigkeiten lediglich die erste Instanz und nur dann zuständig, wenn der betroffene Anwalt Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist, an dessen Ort auch das Anwaltsgericht seinen Sitz hat. Hat das Anwaltsgericht durch Beschluss entschieden, ist eine Beschwerde dagegen zulässig. Bei einem Urteil muss der betroffene Anwalt jedoch Berufung einlegen. Die zweite Instanz ist der Anwaltsgerichtshof, dessen Urteil mit einer Revision an den Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs angegriffen werden kann.
(VOI)
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