704 Anwälte für Erwerbsobliegenheit | Seite 30

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Profil-Bild Rechtsanwältin Dr. Larissa Barnstorf-Laumanns
sehr gut
Rechtsanwältin Dr. Larissa Barnstorf-Laumanns
DBL Rechtsanwälte Daniels und Dr. Barnstorf-Laumanns, Fleischhauerstr. 10, 59555 Lippstadt 6721.5664186746 km
Fachanwältin Familienrecht • Fachanwältin Verkehrsrecht • Strafrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Unterhaltsrecht
Frau Rechtsanwältin Dr. Larissa Barnstorf-Laumanns im Bereich Erwerbsobliegenheit bietet Beratung und Vertretung
aus 11 Bewertungen Freundlich, kompetent, erfolgreich (28.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Rolf Westhues
sehr gut
Rechtsanwalt Rolf Westhues
Kanzlei Rolf Westhues, Klöcknerstr. 4, 59368 Werne 6679.7004816556 km
Fachanwalt Erbrecht • Fachanwalt Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Zivilrecht • Wirtschaftsrecht • Zivilprozessrecht • Unterhaltsrecht
Herr Rechtsanwalt Rolf Westhues vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Erwerbsobliegenheit
aus 91 Bewertungen Ein sehr erfahrener Anwalt, der weiss was er macht. Die Kanzlei ist angenehm klar und die Sekretärin sehr freundlich. … (26.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Katharina Fey
sehr gut
Rechtsanwältin Katharina Fey
Kanzlei am Starnberger See, Fey & Kollegen, Weilheimer Straße 7, 82402 Seeshaupt 7120.1803495895 km
Klar in der Sache, echt in der menschlichen Begegnung.
Fachanwältin Familienrecht • Unterhaltsrecht
Frau Rechtsanwältin Katharina Fey hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Erwerbsobliegenheit
aus 52 Bewertungen Herausragende, kompetente, zuverlässige und zielorientierte Beratung und Durchführung sämtlicher Termine. Im Rahmen … (12.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Barbara Dalpke-Polka
Anwaltskanzlei Barbara Dalpke-Polka, Saarbrücker Str. 14, 54290 Trier 6717.2262541942 km
Familienrecht • Unterhaltsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Strafrecht
Frau Rechtsanwältin Barbara Dalpke-Polka ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Erwerbsobliegenheit
Profil-Bild Rechtsanwältin Ricarda John-Volkmann
Rechtsanwältin Ricarda John-Volkmann
Kanzlei Ricarda John-Volkmann, Wasserweg 1, 99996 Unstruttal 6868.3493660655 km
Fachanwältin Familienrecht • Betreuungsrecht • Unterhaltsrecht
Frau Rechtsanwältin Ricarda John-Volkmann ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Erwerbsobliegenheit
Profil-Bild Rechtsanwältin Sabine Lömker
sehr gut
Kanzlei Encke und Partner, Trift 18, 29221 Celle 6774.0935387564 km
Fachanwältin Erbrecht • Fachanwältin Familienrecht • Arbeitsrecht • Unterhaltsrecht
Frau Rechtsanwältin Sabine Lömker vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Erwerbsobliegenheit
aus 18 Bewertungen Meine Erwartungen an das Gespräch wurden erfüllt. (03.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Martin Vogel
sehr gut
Martin Vogel Rechtsanwaltskanzlei, Lübecker Str. 18, 19053 Schwerin 6797.6070171981 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Familienrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Strafrecht • Versicherungsrecht • Kaufrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Unterhaltsrecht • Schwerbehindertenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Martin Vogel bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Erwerbsobliegenheit
aus 21 Bewertungen Ein Anwalt mit fein Gefühl ,mit guter Beratung mit guter Vertretung. Vielen Dank für die Zusammenarbeit. Würde den … (25.10.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Gislinde Kallenbach
sehr gut
Rechtsanwältin Gislinde Kallenbach
Kanzlei Kallenbach, Rothenburger Str. 241, 90439 Nürnberg 7010.0538136099 km
Fachanwältin Familienrecht • Arbeitsrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Mediation • Unterhaltsrecht • Schiedsgerichtsbarkeit
Frau Rechtsanwältin Gislinde Kallenbach unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Erwerbsobliegenheit
aus 56 Bewertungen Frau Kallenbach Ich bedanke mich für ihre Mühe und ihre großartige Arbeit... Sehr professionell Saif Eddin Azaouzi (27.05.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Erwerbsobliegenheit

Fragen und Antworten

  • Erwerbsobliegenheit: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Erwerbsobliegenheit sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Erwerbsobliegenheit: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Erwerbsobliegenheit umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Erwerbsobliegenheit und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Erwerbsobliegenheit liegt vor, wenn man seine Arbeitskraft dazu einsetzen muss, Einkommen zu erzielen. So muss etwa ein Schuldner, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nach § 295 I Nr. 1 InsO (Insolvenzordnung) eine angemessene Arbeit ausüben oder eine solche suchen. Anderenfalls verspielt er unter Umständen die Restschuldbefreiung nach § 290 I Nr. 5 InsO. Eine besonders wichtige Rolle spielt die Erwerbsobliegenheit jedoch im Unterhaltsrecht.

Im Unterhaltsrecht kann die Erwerbsobliegenheit sowohl den Unterhaltspflichtigen als auch den Unterhaltsberechtigten treffen. Damit muss jeder zunächst aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt bestreiten. Ist der Unterhaltsberechtigte jedoch bedürftig, muss der Unterhaltspflichtige Unterhalt zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um z. B. Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt oder Elternunterhalt handelt.

So trifft z. B. nach der Scheidung einer Ehe bzw. Auflösung einer Lebenspartnerschaft beide Partner gemäß § 1569 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zunächst die Pflicht, für sich selbst zu sorgen. Muss aber einer der beiden die gemeinsamen minderjährigen Kinder versorgen, ist es dem Betreuenden nicht zumutbar, daneben auch noch einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Sind die Kinder älter als drei Jahre, kann aber die Aufnahme einer Beschäftigung in Teilzeit gefordert werden. Sind die Kinder dagegen jünger, muss der betreuende Elternteil nicht arbeiten, sondern kann Unterhalt verlangen. Diese Regelung gilt übrigens auch, wenn eine Lebensgemeinschaft beendet wurde.

Wer seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt, muss damit rechnen, dass ihm ein fiktives Einkommen angerechnet wird. Das sind Einkünfte, die zwar nicht erzielt wurden, aber hätten erzielt werden können, wäre der Unterhaltspflichtige bzw. der Unterhaltsfordernde seiner Erwerbsobliegenheit nachgekommen. Ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit wird ferner auch bejaht, wenn man zwar eine Arbeit hat, diese aber nicht so gut bezahlt wird, sodass man seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen kann. Der Ex-partner kann dann sogar dazu verpflichtet sein, den Arbeitsplatz zu wechseln, einen Nebenjob anzunehmen oder einen beruflich veranlassten Umzug in Kauf zu nehmen.

Bei Arbeitslosigkeit des Unterhaltsfordernden bzw. des Unterhaltspflichtigen ist Folgendes zu beachten: Es genügt nicht, sich arbeitslos zu melden und ab und zu eine Bewerbung zu verschicken oder auf Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamts zu warten. Vielmehr müssen regelmäßig Bewerbungen geschrieben werden, notfalls auch Initiativbewerbungen. Die Anrechnung fiktiver Einkünfte entfällt somit nur, wenn man nachweisen kann, unverschuldet keine Arbeit gefunden zu haben, oder bei attestierter Arbeitsunfähigkeit. Fiktives Einkommen wird im Übrigen auch angerechnet, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Arbeitsvertrag kündigt, um seiner Zahlungspflicht zu entgehen. Schließlich wurde die Kündigung und damit die Leistungsunfähigkeit mit Absicht herbeigeführt, weshalb wiederum ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit zu bejahen ist.

(VOI)

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