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Arbeitszeugnis: Diese Rechte haben Arbeitnehmer

  • 6 Minuten Lesezeit
Arbeitszeugnis: Diese Rechte haben Arbeitnehmer

Das Arbeitszeugnis ist ein wichtiger Nachweis über Ihre Tätigkeiten bei einem ehemaligen Arbeitsgeber. Wenn Sie sich auf eine neue Stelle bewerben, sehen Arbeitgeber dabei genau hin. Darum ist es ausgesprochen ärgerlich, wenn das Arbeitszeugnis Fehler aufweist, Sie Formulierungen als ungerecht empfinden oder wenn Ihr Arbeitgeber sich weigert, Ihnen ein Arbeitszeugnis auszustellen. Dagegen können Sie sich jedoch mit juristischen Mitteln zur Wehr setzen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Rechte Sie haben, wenn es um Ihr Arbeitszeugnis geht.  

Hat man Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer gemäß § 109 Gewerbeordnung (GewO) Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis, wenn sein Arbeitsverhältnis endet. Das gilt für jede Art von Arbeitnehmer: also auch für Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten oder Mini-Jobber. Es spielt zudem keine Rolle, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitstelle handelt und ob das Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder mit Ablauf der Befristung endete. 

Dieser Anspruch bedeutet jedoch nicht, dass Sie automatisch ein Arbeitszeugnis erhalten, Sie müssen die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses selbst bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Der Arbeitgeber muss Ihnen folglich nur auf Verlangen ein Arbeitszeugnis ausstellen. Ein einfaches Arbeitszeugnis enthält neben Informationen zu Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eine Tätigkeitsbeschreibung. Bitten Sie Ihren Arbeitgeber aber stattdessen immer um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das zusätzlich eine Bewertung Ihrer Leistung und Ihres Verhaltens enthält. Wenn Sie explizit ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen ein solches aushändigen. Er ist übrigens nicht verpflichtet, Ihnen das Arbeitszeugnis zukommen zu lassen. 

Verjährungsfrist für ein Arbeitszeugnis

Ihr Anspruch auf ein Arbeitszeugnis verjährt laut § 195 BGB nach drei Jahren. Wichtig ist jedoch, dass die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, also in dem Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis endete. Arbeitnehmer können den Anspruch unter Umständen jedoch schon vorher verlieren, nämlich dann, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag eine Ausschlussfrist enthält, innerhalb derer man seinen Anspruch auf ein Zeugnis geltend machen muss. 

Ein Arbeitnehmer, der zum 31.12.2023 ordentlich gekündigt wurde, kann seinen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis also bis zum 31.12.2026 gerichtlich geltend machen. Eine Arbeitnehmerin, deren befristeter Arbeitsvertrag am 31.05.2022 endete, bis zum 31.12.2025. 

Welche Arten von Arbeitszeugnissen gibt es?

Einfaches Arbeitszeugnis 

Ein einfaches Arbeitszeugnis enthält Angaben zum Unternehmen, zur Person des Arbeitnehmers, zur Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, eine Tätigkeitsbeschreibung sowie Ort, Datum und Unterschrift. Bei einem sehr kurzen Arbeitsverhältnis (z. B. für ein kurzes Praktikum) werden Arbeitgeber in der Regel ein einfaches Arbeitszeugnis erstellen. Dient das Zeugnis als reiner Beschäftigungsnachweis (etwa für Ämter), ist ein einfaches Zeugnis ausreichend. 

Qualifiziertes Arbeitszeugnis 

Wenn Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis verlangen, sollten sie ein qualifiziertes Zeugnis anfordern. Zusätzlich zu den Inhalten des einfachen Arbeitszeugnisses ist darin auch eine Beschreibung und Bewertung der Qualifikationen, der fachlichen Leistungen sowie des Sozialverhaltens des Mitarbeiters enthalten. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis spiegelt somit die fachliche und persönliche Entwicklung des Bewerbers in seiner Berufslaufbahn wider.  

Zwischenzeugnis  

Ein Zwischenzeugnis ist ein vorläufiges Arbeitszeugnis und kann ebenfalls einfach oder qualifiziert ausgestellt werden. Gründe für ein Zwischenzeugnis können beispielsweise der Antritt der Elternzeit, ein Wechsel in eine andere Abteilung, in eine Führungsposition oder ein Betriebsübergang sein – allgemein also eine Veränderung im Arbeitsverhältnis. In diesen Fällen haben Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an einem vorläufigen Arbeitszeugnis, weshalb der Arbeitgeber dann ein Zwischenzeugnis ausstellen muss.  

Was muss in einem Arbeitszeugnis stehen?

Ein Arbeitszeugnis muss wahr, wohlwollend und vollständig sein. Es enthält: 

  • Angaben zum Unternehmen 

  • Angaben zum Arbeitnehmer 

  • Angaben zur Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses 

  • Tätigkeitsbeschreibung 

  • Beurteilung von Leistung und Sozialverhalten (nur beim qualifizierten Arbeitszeugnis) 

  • Grund für das Beschäftigungsende (nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers) 

  • Schlussformel (optional) 

  • Ort, Datum und Unterschrift  

Ein Arbeitszeugnis muss immer im Original und in Schriftform (auf Papier) übergeben werden, eine elektronische Zustellung (z. B. per E-Mail oder Fax) ist nicht zulässig. Zudem muss es verständlich formuliert sein. Das Zeugnis muss die eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers enthalten oder von einer vom Arbeitgeber befugten und Ihnen gegenüber weisungsbefugten Person – mit Angaben zu ihrer Stellung – unterschrieben werden. 

Allgemein gilt: Achten Sie darauf, dass alle Angaben zum Unternehmen und Ihre persönlichen Daten korrekt sind. Prüfen Sie die Tätigkeitsbeschreibung im Zeugnis sorgfältig und vergleichen Sie sie gegebenenfalls mit der früheren Stellenausschreibung. Lassen Sie bei Zweifeln das Arbeitszeugnis von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfen!  

Leistungsbeurteilung  

Die Leistungsbeurteilung ist häufig Streitpunkt bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zum Beispiel wenn das Arbeitszeugnis nicht die richtigen Kernkompetenzen enthält. Folgende Eigenschaften sollten in einem Arbeitszeugnis beurteilt werden:  

  • Arbeitsbefähigung  

  • Arbeitsbereitschaft  

  • Arbeitsweise  

  • Arbeitserfolg 

  • Fachkenntnisse  

  • Führungsfähigkeit und -leistung (z. B. bei leitenden Angestellten)  

  • Gesamtbeurteilung  

Verhaltensbeurteilung

Neben der Leistungsbeurteilung nimmt die Beurteilung des Arbeitnehmerverhaltens gegenüber seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern, Kollegen und gegenüber anderen Personen, zu denen er am Arbeitsplatz Kontakt hatte (z. B. Kunden, Gästen, Patienten etc.), einen weiteren wichtigen Teil des Arbeitszeugnisses ein. Es ist wichtig, dass der Arbeitgeber dabei auf das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen – in genau dieser Reihenfolge – eingeht. Wird die Reihenfolge geändert oder bleibt eine Personengruppe unerwähnt, könnte das bedeuten, dass der Arbeitgeber hier Grund zur Beschwerde hatte. 

Was darf nicht im Arbeitszeugnis stehen?

Folgende Informationen dürfen in einem Arbeitszeugnis nicht mitgeteilt werden: 

  • Abmahnungen 

  • Betriebsratszugehörigkeit 

  • Zugehörigkeit zu einer Religion, Ethnie oder Partei 

  • Streikteilnahmen 

  • Nebenberufliche Tätigkeiten 

  • Gesundheitszustand (z. B. Schwerbehinderungen) 

  • Anzahl der Krankentage (solange sie für das Arbeitsverhältnis nicht prägend waren) 

  • Mutterschutz und Elternzeit (solange sie für das Arbeitsverhältnis nicht prägend waren) 

  • Privates Verhalten 

Formulierungen im Arbeitszeugnis 

Für Arbeitszeugnisse gilt eine eigene Zeugnissprache für die Beurteilungen. Grundsätzlich haben Arbeitgeber eine Wohlwollenspflicht, d. h., das Zeugnis sollte keine Formulierungen enthalten, die die Suche nach einer neuen Tätigkeit erschweren. Achten Sie dennoch immer auf versteckte Codes beziehungsweise auf die genaue Wortwahl! Auch positiv klingende Aussagen können in Arbeitszeugnissen eine abwertende Bedeutung besitzen. Häufige Phrasen und deren entsprechende Bewertungsnoten in Arbeitszeugnissen sind unter anderem:  

Sehr gut (Note 1) 

„stets zu unserer vollsten/höchsten Zufriedenheit“ 
„stets mit äußerster Sorgfalt und Genauigkeit“ 
„immer im höchsten Maße zuverlässig“ 
„zeigte stets besonders hohes Engagement“  

Gut (Note 2) 

„stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ 
„mit äußerster Sorgfalt und Genauigkeit“ 
„immer sehr zuverlässig“ 
„zeigte stets hohes Engagement“  

Befriedigend (Note 3)  

„stets zu unserer Zufriedenheit“ 
„systematisch und zufriedenstellend“ 
„immer zuverlässig“ 
„zeigte stets Engagement“  

Ausreichend (Note 4) 

„zu unserer Zufriedenheit“ 
„zeigte sich zuverlässig“ 
„zeigte Engagement“ 
„war motiviert“ 

Mangelhaft (Note 5) 

„Insgesamt/im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“ 

Schlechtes Arbeitszeugnis? Das können Sie tun

Arbeitnehmer dürfen dem Arbeitgeber nicht von vornherein eine bestimmte Ausdrucksweise vorschreiben. Sie müssen also zunächst abwarten und können erst dann, wenn Sie mit dem Inhalt nicht einverstanden sind oder er nicht der Wahrheit entspricht, um eine Korrektur bitten. Kommt man Ihrer Aufforderung nicht nach, können Sie eine Klage vor dem Arbeitsgericht auf Zeugnisberichtigung einreichen. Die Frist dafür beträgt drei Wochen nach Erhalt des Zeugnisses. Verlangen Sie eine bessere Note als befriedigend, müssen Sie bei einem Prozess beweisen, dass Ihre Leistungen die Note übertroffen haben. Die Beweislast liegt hier bei Ihnen. Es ist übrigens nicht möglich, dass sich ein Zeugnis aufgrund einer Berichtigungsklage nachträglich verschlechtert.  

Häufige Fragen und Antworten zum Arbeitszeugnis

Welches Arbeitszeugnis steht mir zu?

Jeder Arbeitnehmer hat – wenn sein Arbeitsverhältnis endet – nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) auf Verlangen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Die Dauer der Beschäftigung ist dafür nicht von Bedeutung. Der Arbeitnehmer ist jedoch in der Holpflicht, sprich: Er muss ausdrücklich nach einem Zeugnis verlangen. Hierbei muss sich der Arbeitnehmer überlegen, ob er um ein einfaches Arbeitszeugnis oder um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis bittet. Das einfache Arbeitszeugnis beinhaltet nur Angaben zur Dauer und Art der Tätigkeit. In einem qualifizierten Arbeitszeugnis werden zudem noch Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers beurteilt. Nur Letzteres eignet sich für Bewerbungen.

Sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitszeugnisse auszustellen?

Endet das Arbeitsverhältnis, ist der Arbeitsgeber verpflichtet, ein Arbeitszeugnis auszustellen, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich danach verlangt. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit beinhalten. Dies entspricht einem einfachen Arbeitszeugnis. Der Arbeitnehmer kann jedoch ausdrücklich um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis bitten. Dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein solches zu erstellen.

Ich bin mit meinem Arbeitszeugnis nicht zufrieden. Was kann ich tun?

Wenn Sie mit Teilen des Zeugnisses oder insgesamt damit unzufrieden sind, suchen Sie am besten direkt das Gespräch mit Ihrem (ehemaligen) Vorgesetzten und bitten Sie ihn um eine Korrektur. Sollte hier keine Einigung erzielt werden, legen Sie schriftlich Widerspruch ein, indem Sie alle für Sie kritischen Passagen benennen und alternative Formulierungen vorschlagen. Schlägt auch dieser Versuch fehl, können Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Zeugnisses eine Zeugnisberichtigungsklage einreichen.

Foto(s): ©Adobe Stock/Kostiantyn

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Rechtstipps zu "Arbeitszeugnis" | Seite 9

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    „… eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen. Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder per Telefon: 0221-95814321“ Weiterlesen
  • 14.08.2021 Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.
    „… für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen. Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder per Telefon: 0221-95814321“ Weiterlesen
  • 11.08.2021 Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.
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  • 10.08.2021 Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.
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  • 09.08.2021 Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.
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  • 07.06.2021 Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.
    „… den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen. Mehr Informationen unter im Profil von Rechtsanwalt Usebach oder per Telefon: 0221-95814321“ Weiterlesen
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  • 07.02.2021 Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.
    „… , ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen.“ Weiterlesen
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