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Blindengeld: Finanzielle Sicherheit trotz Handicap

  • 16 Minuten Lesezeit
Zufrieden lächelnd sitzen ein blinder Mann mit Blindenhund und eine junge Frau auf einer Parkbank.
anwalt.de-Redaktion

Das Blindengeld ist ein wichtiger finanzieller Nachteilsausgleich für blinde und stark sehbehinderte oder auch gehörlose Menschen. Es handelt sich um eine staatliche Leistung, die in jedem Bundesland anders geregelt ist. Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen Sie in Ihrem Bundesland Blindengeld beantragen können und viele weitere Informationen (Stand: 01.08.2024).  

Was ist das Blindengeld? 

Das Blindengeld ist eine staatliche Leistung für blinde und stark sehbehinderte Menschen. Teilweise erhalten es auch gehörlose Menschen.  

Es soll den Nachteil finanziell ausgleichen, den blinde oder stark sehbehinderte beziehungsweise gehörlose Menschen im Alltag haben. Die Nachteile für blinde Menschen ergeben sich zum Beispiel im finanziellen Bereich: So werden nicht alle Hilfsmittel, die ihnen den Alltag erleichtern, von den Krankenkassen bezahlt.  

Das Blindengeld unterscheidet sich jedoch von Bundesland zu Bundesland. Insbesondere die Höhe des Blindengeldes hängt vom jeweiligen Wohnort ab.  

Was sind die Voraussetzungen für Blindengeld und wie hoch ist es? 

Die Landesblindengeldgesetze regeln die Voraussetzungen für Blindengeld. Daher folgt hier ein Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer in alphabetischer Reihenfolge zu den Voraussetzungen und der Höhe von Blindengeld.  

Für alle Bundesländer gilt gleichermaßen, dass das Blindengeld unabhängig von einem etwaigen eigenen Einkommen des Blinden aus einer Erwerbstätigkeit geleistet wird. Anderes Einkommen wird teilweise angerechnet.  

Alle Landesgesetze enthalten außerdem die Regelung, dass gewisse andere Leistungen aufgrund einer Sehbehinderung dem Blindengeld vorgehen. Das ist etwa die Leistung nach dem Bundesversorgungsgesetz, die solche Personen erhalten, die beispielsweise als Soldaten gedient haben und im Dienst erblindet sind.  

Darüber hinaus regeln sämtliche Bundesländer, dass Pflegeleistungen angerechnet werden: Das bedeutet für Menschen ab dem Pflegegrad 2 bei häuslicher Pflege, dass sie die volle Pflegeleistung erhalten, also beispielsweise Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Die Blindenhilfe wird dann anteilig gekürzt. Das gilt in einigen Bundesländern auch für teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege.  

Bei stationärer Pflege eines Menschen oder anderweitigem stationären Aufenthalt wird das Blindengeld ebenfalls gekürzt. Hier gibt es Unterschiede zwischen den Bundesländern, die Sie in der Gliederung dem jeweiligen Bundesland entnehmen können.  

Für alle Bundesländer gilt, dass Sie in dem entsprechenden Bundesland wohnen müssen, wenn Sie dort Blindengeld erhalten möchten. Sie müssen entweder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz dort haben. Auch wenn Sie in einer stationären Einrichtung in einem anderen Bundesland, zum Beispiel einem Pflegeheim, untergebracht sind, erhalten Sie möglicherweise Blindengeld aus dem Bundesland, in dem Sie zum Zeitpunkt Ihres Umzug ins Pflegeheim gemeldet waren. Auch die Regeln betreffend EU-Bürger und Drittstaatsangehörige – vergleiche Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – sind anwendbar.  

Voraussetzungen für Blindengeld in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg gilt das Blindenhilfegesetz Baden-Württemberg. Danach haben alle blinden Menschen, die das erste Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Bundesland haben, Anspruch auf Blindengeld. Auch Menschen, deren Sehstärke maximal 1/50 beträgt, haben den Blindengeldanspruch. Ihnen sind Personen gleichgestellt, bei denen eine dauerhafte schwere Störung des Sehvermögens vorliegt: Die Beeinträchtigung des Sehvermögens muss der von Blinden oder jenen mit einer Maximalsehstärke von 1/50 gleichzusetzen sein. 

Keinen Anspruch haben Personen, die sich weigern, eine zumutbare Arbeit zu leisten oder sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen. Auch ein Blinder oder schwer Sehbehinderter, der eine Freiheitsstrafe verbüßt, sich in Sicherungsverwahrung befindet oder aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder aufgrund richterlicher Anordnung anderorts untergebracht ist, erhält kein Blindengeld.  

Höhe des Blindengeldes in Baden-Württemberg

Nach § 2 Blindenhilfegesetz Baden-Württemberg beträgt das Blindengeld ab Vollendung des ersten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 205 Euro monatlich. Volljährige erhalten Blindengeld in Höhe von 410 Euro monatlich. Befindet sich die sehbehinderte Person in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und erhält Leistungen zur stationären Pflege oder finanziert den Aufenthalt ganz oder überwiegend aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger, erhält sie nur die Hälfte des Blindengelds.  

Voraussetzungen für Blindengeld in Bayern

Der Wohnsitz der blinden Person muss sich in Bayern befinden. Nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz gelten auch jene Menschen als blind, deren Sehstärke maximal 1/50 beträgt. Auch die sogenannten hochgradig Sehbehinderten sind in Bayern anspruchsberechtigt. Es handelt sich hierbei um Personen, die nicht blind sind, aber deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig nicht mehr als 1/20 beträgt. Gleichgestellt werden Personen, die so schwere Störungen des Sehvermögens haben, dass sie einen Grad der Behinderung von 100 nach dem SGB IX haben. Auch Menschen, die taub sind, und solche, die zu ihrer Sehbehinderung noch eine Hörbehinderung haben, erhalten Blindengeld. Der Hörverlust muss hierzu mindestens 80 Prozent betragen. 

Der Anspruch entfällt für Personen, die bestimmte Leistungen wegen ihrer Sehbehinderung erhalten. Das sind Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge oder diesen entsprechenden ausländischen Rechtsvorschriften. 

Höhe des Blindengeldes in Bayern

Das Bayerische Blindengeldgesetz legt in § 2 fest, dass sich die Höhe des Blindengelds von der Blindenhilfe des Sozialgesetzbuches 12 ableitet. Das Blindengeld beträgt 85 Prozent der Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch 12. Das entspricht einem derzeitigen Betrag in Höhe von 748 Euro im Monat. Bei hochgradig Sehbehinderten beträgt das Blindengeld 30 Prozent der Blindenhilfe. Das sind derzeit 224,40 Euro pro Monat. Die Beträge gelten für alle Altersstufen, also auch für Kinder ab Geburt.  

Wer taub ist, erhält ebenfalls Blindengeld in der zuvor genannten Höhe. Ein Mensch mit gleichzeitiger Sehbehinderung und Taubheit erhält den doppelten Betrag. Wenn der sehbehinderte Mensch im Heim oder einer gleichartigen Einrichtung lebt, verringert sich das Blindengeld um maximal die Hälfte.  

Voraussetzungen für Blindengeld in Berlin

In Berlin regelt das Landespflegegesetz den Blindengeldanspruch. Wenn Sie in Berlin wohnen und blind sind, eine hochgradige Sehbehinderung haben oder gehörlos sind, haben Sie Anspruch auf Blindengeld. Jedoch ist in Berlin zu beachten, dass die Taubheit bis zum siebten Lebensjahr erworben worden sein muss. Sind Sie erst nach der Vollendung des siebten Lebensjahres taub geworden, muss der Grad der Behinderung mehr als 90 Prozent betragen, damit der Anspruch auf Blindengeld gegeben ist. Das Blindengeld wird ab einem Alter von einem Jahr ausgezahlt.  

Höhe des Blindengeldes in Berlin

Das Landespflegegeldgesetz Berlin regelt in § 2, dass das Blindengeld sich nach der Blindenhilfe richtet. 80 Prozent der Blindenhilfe gibt es als Blindengeld, und dies bei Menschen ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. Dies entspricht einem derzeitigen monatlichen Betrag in Höhe von 704,22 Euro. Für hochgradig Sehbehinderte beträgt das Blindengeld 20 Prozent der Blindenhilfe, also 167,06 Euro. Für taubblinde Menschen beträgt die Blindenhilfe 1.189 Euro im Monat. Das Blindengeld wird für Menschen in Einrichtungen um die Hälfte gekürzt.  

Voraussetzungen für Blindengeld in Brandenburg

Das Landesteilhabegesetz Brandenburg regelt das Blindengeld, das in diesem Bundesland Teilhabegeld genannt wird. In Brandenburg erhalten auch bein- und handamputierte Menschen Blindengeld. Voraussetzung ist auch hier ein Wohnsitz in Brandenburg. Keinen Anspruch auf Blindengeld haben Menschen während der Dauer eines Freiheitsentzuges oder wenn sie bereits aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Unfallfürsorge oder aufgrund ähnlicher Regelungen Entschädigungsleistungen für das gleiche Handicap erhalten.  

Höhe des Blindengeldes in Brandenburg

Das Blindengeld richtet sich in Brandenburg nach den Rentenwerten der gesetzlichen Rentenversicherung und wird erstmals anno 2026 hiernach erhöht. Blinde Menschen erhalten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 212,50 Euro monatlich und nach Vollendung des 18. Lebensjahres 425 Euro im Monat. Taubblinde Menschen erhalten 850 Euro pro Monat. Bein- oder handamputierte und gelähmte Menschen erhalten 235 Euro Blindengeld, taube Menschen 130 Euro im Monat. Um maximal die Hälfte gekürzt wird das Blindengeld bei Menschen in Einrichtungen, wenn diese öffentliche Mittel beziehen.  

Voraussetzungen für Blindengeld in Bremen

Das Landespflegegeldgesetz Bremen regelt das Blindengeld für Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Bremen. Es wird dementsprechend in Bremen auch Pflegegeld genannt. Die Anspruchsberechtigten sind in Bremen wiederum erweitert auf schwerbehinderte Menschen, die amputiert sind oder gelähmt, vergleiche § 1 Landespflegegesetz Bremen. Menschen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen oder sich in Sicherungsverwahrung oder Maßregelvollzug befinden, haben keinen Anspruch auf Blindengeld. 

Höhe des Blindengeldes in Bremen

Das Blindengeld orientiert sich wiederum an der Blindenhilfe des Sozialgesetzbuches 12. Das Blindengeld beträgt derzeit 369,52 Euro monatlich. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten die Hälfte davon.  

Bei stationärer Pflege reduziert sich das Blindengeld um 50 Prozent. Jedoch wird das volle Blindengeld geleistet, wenn die Kosten der stationären Pflege vom Blinden selbst getragen werden.  

Voraussetzungen für Blindengeld in Hamburg

In Hamburg gilt das Hamburgische Blindengeldgesetz. Wenn jemand seinen Wohnsitz in Hamburg hat, hat er – unabhängig vom Alter – einen Anspruch auf Blindengeld. In Hamburg kann das Blindengeld versagt werden, wenn sich der Blinde im Freiheitsentzug oder in einer ähnlichen Unterbringung befindet. Auch kann das Blindengeld versagt werden, wenn sich der Blinde weigert, eine ihm zumutbare Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen.  

Höhe des Blindengeldes in Hamburg

Die Höhe des Blindengeldes in Hamburg orientiert sich am aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung und beträgt momentan für Menschen jeden Alters 670,43 € im Monat. Hälftig gekürzt wird das Blindengeld bei stationärem Aufenthalt, der öffentlich-rechtlich finanziert wird. Anteilig angerechnet werden Geld- oder Sachleistungen wie Pflegegeld bei häuslicher Pflege.  

Voraussetzungen für Blindengeld in Hessen

Wer seinen Wohnsitz in Hessen hat und blind oder hochgradig sehbehindert ist, hat einen Anspruch auf Blindengeld. Dies regelt das Landesblindengeldgesetz Hessen. Menschen, die wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 haben, gelten als Taubblinde und haben ebenfalls einen Anspruch auf Blindengeld. Das Blindengeld kann auch versagt oder verringert werden, soweit die zweckgerichtete Nutzung des Blindengeldes als Nachteilsausgleichsleistung durch den blinden Menschen nicht möglich ist. Das ist zum Beispiel der Fall bei der Verbüßung einer Freiheitsstrafe.  

Höhe des Blindengeldes in Hessen

Nach der Blindenhilfe des Sozialgesetzbuches 12 richtet sich das Blindengeld in Hessen. Es beträgt derzeit für Volljährige 757,04 Euro monatlich und für Minderjährige 440,90 Euro bei ebenfalls monatlicher Auszahlung. Das Blindengeld für Taubblinde beträgt das doppelte der genannten Beträge. Bei hochgradig Sehbehinderten beträgt das Blindengeld 30 Prozent des Blindengeldes für Blinde.  

Voraussetzungen für Blindengeld in Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern regelt das Landesblindengeldgesetz die Voraussetzungen für Blindengeld. Diese sind Blindheit oder schwere Sehbehinderung, die der Blindheit gleichzusetzen ist, und die hochgradige Sehbehinderung, was einer Sehstärke von nicht mehr als 1/20 entspricht. Daneben müssen Sie in Mecklenburg-Vorpommern residieren, um das Blindengeld zu erhalten. Wie in diversen anderen Bundesländern auch haben diejenigen Blinden keinen Anspruch auf Blindengeld, die sich in Freiheitsentzug oder ähnlicher Unterbringung befinden oder die sich weigern, eine ihnen zumutbare Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen. 

Höhe des Blindengeldes in Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern beträgt das Blindengeld für Volljährige 430 Euro im Monat, während blinde Menschen vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein monatliches Blindengeld in Höhe von 273,05 Euro erhalten. Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten monatlich Landesblindengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 107,50 Euro und vor Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 68,26 Euro. 

Menschen, die stationär betreut werden, erhalten einen Festbetrag: Wenn sie volljährig sind, beträgt dieser 215 Euro im Monat. Minderjährige erhalten monatlich 136,53 Euro. Dies gilt für den Fall, dass die Kosten für die stationäre Pflege des blinden Menschen von Leistungsträgern erbracht werden und nicht von dem Betroffenen selbst. § 3 des Landesblindengeldgesetzes Mecklenburg-Vorpommern enthält darüber hinaus noch Regelungen zur Höhe des Blindengeldes bei gleichzeitigem Bezug des Barbetrags bei stationärer Pflege und mehr, vergleiche § 3 Landesblindengeldgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Anrechnung auf das Blindengeld finden Leistungen der Pflegeversicherung.  

Voraussetzungen für Blindengeld in Niedersachsen

Das Blindengeldgesetz Niedersachsen spricht von Zivilblinden. Gemeint sind blinde Menschen und Blinden gleichgestellte, schwer sehbehindert Menschen, deren Sehschärfe nicht mehr als 1/50 beträgt. Diese haben dann einen Anspruch auf Blindengeld, wenn sie ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben. Sie dürfen sich keiner angemessenen Tätigkeit oder Ausbildung verwehren und sich nicht in einem Freiheitsentzug befinden.  

Höhe des Blindengeldes in Niedersachsen

Das Blindengeld beträgt in Niedersachsen unabhängig vom Alter 410 Euro im Monat, bei stationärer Pflege erhält der blinde Mensch 205 Euro monatlich. Bei häuslicher Pflege werden Geld- und Sachleistungen anteilig angerechnet, vergleiche § 3 Blindengeldgesetz Niedersachsen.  

Voraussetzungen für Blindengeld in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen finden sich die Regelungen zum Blindengeld im Gesetz über die Hilfen  
für Blinde und Gehörlose wieder. Das Gesetz unterscheidet zwischen blinden Menschen, wobei auch solche Sehbehinderte darunterfallen, deren Sehschärfe nicht mehr als 1/50 beträgt, und hochgradig sehbehinderten sowie gehörlosen. Der Wohnsitz der betroffenen Person muss in Nordrhein-Westfalen liegen. Versagt werden kann das Blindengeld, wenn es nicht zweckentsprechend verwendet werden kann, also zum Beispiel während eines Freiheitsentzugs. 

Höhe des Blindengeldes in Nordrhein-Westfalen

Die Höhe des nordrhein-westfälischen Blindengeldes richtet sich nach den Regelungen zur Blindenhilfe. Damit steht einem blinden Menschen 880,28 Euro im Monat als Blindengeld zu, sobald er volljährig ist. Minderjährige Blinde erhalten ein monatliches Blindengeld in Höhe von 440,90 Euro. Sobald ein Blinder das 60. Lebensjahr vollendet hat, beträgt sein monatliches Blindengeld 473 Euro. Hochgradig Sehbehinderte erhalten ein Blindengeld in Höhe von 77 Euro im Monat, sobald sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Diesen Betrag erhalten auch gehörlose Menschen. Bei stationärer Pflege wird das Blindengeld um bis zu 50 Prozent gekürzt, wenn die Pflege durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger finanziert wird. Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege und Blindengeld werden verrechnet.  

Voraussetzungen für Blindengeld in Rheinland-Pfalz

Wer seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat und blind oder schwer sehbehindert ist (1/50 Sehstärke), hat nach dem Landesblindengeldgesetz Rheinland-Pfalz Anspruch auf Blindengeld. Der Anspruch auf Blindengeld ruht bei stationärem Aufenthalt in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung. Versagt wird das Blindengeld, wenn der blinde Mensch eine Freiheitsstrafe oder Ähnliches verbüßt.  

Höhe des Blindengeldes in Rheinland-Pfalz

Das Blindengeld beträgt in Rheinland-Pfalz monatlich 410 Euro ab Volljährigkeit. Bezog der blinde Mensch bereits im April 2003 Blindengeld, beträgt es monatlich 529,50 Euro. Bei Minderjährigen beträgt das Blindengeld die Hälfte. Bei teilstationärer Betreuung, Kita- oder Schulbesuch des blinden Menschen wird sein Blindengeld um 25 Prozent gekürzt. Andere Leistungen, wie die bei häuslicher Pflege, werden angerechnet. 

Voraussetzungen für Blindengeld im Saarland

Nach dem saarländischen Blindheitshilfegesetz müssen Sie Ihren Wohnsitz im Saarland haben oder dort arbeiten und blind sein – wobei auch schwer sehbehinderte Menschen als blind im Sinne des Gesetzes gelten –, um einen Anspruch auf Blindengeld geltend machen zu können. Bis zu 50 Prozent des Blindengelds werden angerechnet, wenn sich der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung befindet und die Kosten hierfür von einem öffentlich-rechtlichen Träger finanziert werden. 

Höhe des Blindengeldes im Saarland

Volljährigen blinden Menschen wird ein Blindengeld in Höhe von 450 Euro im Monat gewährt. Bei minderjährigen Blinden beträgt das Blindengeld monatlich 317 Euro. Leistungen der Pflegeversicherung werden anteilig angerechnet.  

Voraussetzungen für Blindengeld in Sachsen

Wenn Sie in Sachsen leben und blind sind, haben Sie einen Anspruch auf Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz Sachsen. Auch hochgradig sehbehinderte und gehörlose Menschen sind blindengeldberechtigt. Ebenfalls zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören Taubblinde, bei denen das Merkzeichen TBI festgestellt ist, sowie schwerstbehinderte Kinder, also jene Minderjährige, bei denen ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt ist.  

Höhe des Blindengeldes in Sachsen

Blinde Menschen ab dem 14. Lebensjahr erhalten ein monatliches Blindengeld in Höhe von 380 Euro. Jüngere Blinde erhalten 75 Prozent dieses Betrags. Personen mit einer hochgradigen Sehbehinderung erhalten 100 Euro im Monat, gehörlose Menschen 150 Euro. Schwerstbehinderten Kindern steht das Blindengeld in Höhe von 120 Euro im Monat zu. Personen, die taubblind sind, erhalten zusätzlich zum Blindengeld einen weiteren monatlichen Betrag in Höhe von 320 Euro.  

Eine Kürzung des Blindengeldes um bis zu 50 Prozent wird vorgenommen, wenn die anspruchsberechtigte Person in stationärer Pflege oder einer stationären besonderen Wohnform ist. Leistungen der Pflegeversicherung werden angerechnet. 

Voraussetzungen für Blindengeld in Sachsen-Anhalt

Blinde und Gehörlose mit Wohnsitz in Sachsen-Anhalt erhalten ein Blindengeld nach dem Blinden- und Gehörlosengeldgesetz Sachsen-Anhalt. Die schwer und hochgradig Sehbehinderten sind den Blinden gleichgestellt.  

Blindengeld für Gehörlose – auch Gehörlosengeld genannt – erhalten Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, soweit der Grad der Behinderung infolge schwerer Störungen des Spracherwerbs 100 beträgt. Wenn die Taubheit später erworben wurde, ist Anspruchsvoraussetzung für das Blindengeld, dass der Grad der Behinderung allein infolge der Taubheit und mit der Taubheit einhergehender schwerer Sprachstörung 100 beträgt. 

Höhe des Blindengeldes in Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt orientiert sich die jährliche Anpassung des Blindengeldes seit dem 01.07.2020 an dem für die neuen Bundesländer ermittelten Rentenanpassungssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für volljährige Blinde beträgt das Blindengeld 443,84 Euro im Monat. Minderjährige Blinde erhalten 308,23 Euro monatlich. Hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose erhalten ein Blindengeld in Höhe von monatlich 64,10 Euro. Das Blindengeld vermindert sich um die Hälfte, wenn sich der Blinde – oder Gehörlose – in Haft oder ähnlichem Freiheitsentzug befindet. Wenn der Blinde stationär untergebracht wird, ist das Blindengeld ebenfalls um die Hälfte zu kürzen, es sei denn, ein unterhaltsverpflichteter Dritter trägt die Kosten des Aufenthalts. Die Kürzung tritt nicht ein, wenn es sich bei der stationären Wohnform um einen schulischen Ausbildungsaufenthalt handelt. 

Voraussetzungen für Blindengeld in Schleswig-Holstein

Das Landesblindengeldgesetz Schleswig-Holstein spricht von Zivilblinden und zahlt das Blindengeld – in Schleswig-Holstein auch Landesblindengeld genannt – an blinde Menschen, die in Schleswig-Holstein leben. Nicht anspruchsberechtigt sind Blinde, wenn sie die Annahme zumutbarer Arbeit ablehnen oder Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung zu einem angemessenen Beruf verweigern, eine Freiheitsstrafe verbüßen oder in sonstiger Weise aufgrund strafrechtlichen Urteils freiheitsentziehend untergebracht sind. Wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Blindengeldes nicht möglich ist, kann es versagt werden. 

Höhe des Blindengeldes in Schleswig-Holstein

Volljährige Blinde erhalten einen monatlichen Betrag in Höhe von 300 Euro. Minderjährige blinde Menschen erhalten 200 Euro im Monat und taubblinde ein monatliches Blindengeld in Höhe von 400 Euro.

Voraussetzungen für Blindengeld in Thüringen

In Thüringen heißt das Blindengeld Sinnesbehindertengeld. Das dementsprechende Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz gilt für blinde, gehörlose und taubblinde Menschen, die in Thüringen leben.

Höhe des Blindengeldes in Thüringen

472 Euro monatlich erhalten blinde Menschen in Thüringen. Für taubblinde Menschen erhöht sich der Betrag um 172 Euro auf 644 Euro. Gehörlose Menschen erhalten ein Blindengeld in Höhe von 172 Euro monatlich. Denjenigen blinden oder gehörlosen Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben, steht ein monatliches Blindengeld in Höhe von 107,62 Euro zur Verfügung. Den doppelten Betrag erhalten taubblinde Menschen in stationärer Betreuung. Wenn der Blinde oder Gehörlose eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in Sicherungsverwahrung oder aufgrund strafgerichtlichen Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht ist, erhält er 107,62 Euro als monatliches Blindengeld. Taubblinde Menschen in einer entsprechenden Unterbringungssituation erhalten den doppelten Betrag.  

Wie erhalten Sie das Blindengeld?

Sie müssen das Blindengeld beantragen. Das heißt, Sie erhalten es nicht automatisch, wenn Sie blind, sehbehindert, gehörlos oder beides sind.  

Sie können den Antrag auf Blindengeld formlos stellen. Das heißt, dass Sie den Antrag per E-Mail stellen können, oder Sie können das Blindengeld telefonisch beantragen.  

Beachten Sie, dass das Blindengeld nicht rückwirkend ausgezahlt wird. Daher sollten Sie den Antrag schnellstmöglich stellen, wenn bei Ihnen eine nicht nur vorübergehende Blindheit oder schwere Sehbehinderung, gegebenenfalls eine Taubsehbehinderung oder Taubblindheit aufgetreten ist. Das gilt auch für die Antragstellung bei Kindern.  

Wo können Sie Blindengeld beantragen?

In fast allen Bundesländern gilt, dass das Blindengeld beim Träger der Sozialhilfe beantragt werden muss. Dies sind vor allem Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen.  

In Bayern ist die Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales zuständig. Wenn Sie in Hessen Blindengeld beantragen möchten, wenden Sie sich an den Landeswohlfahrtsverband Hessen, Fachbereich für Menschen mit körperlichen oder Sinnesbehinderung, Hauptverwaltung Kassel, Regionalmanagement für Blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen. In Niedersachsen beantragen Sie Blindengeld beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. Im Saarland ist das Landesamt für Soziales für Ihren Antrag auf Blindengeld zuständig. Das Referat VersorgungsamtSchwerbehindertenrecht in Halle oder in Magdeburg ist die zuständige Stelle für die Beantragung des Blindengelds in Sachsen-Anhalt. 

Wie können Sie vorgehen, wenn Ihnen Blindengeld verwehrt wird?

Wenn Sie Blindengeld beantragt haben, dann gibt es verschiedene Gründe, weswegen Ihr Antrag abgelehnt werden kann. Das kann zum Beispiel der Zweifel an der Diagnose Blindheit sein. Dann können Sie gegen diesen Verwaltungsakt – auch Bescheid genannt – per Widerspruch vorgehen. Beachten Sie die Widerspruchsfrist von einem Monat. Wenn das Widerspruchsverfahren für Sie ungünstig endet, steht Ihnen der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen.  

Ihr Antrag auf Blindengeld wurde abgelehnt? Dann lassen Sie sich von einem Anwalt für Sozialrecht beraten! 

(ANZ)

FAQ zum Blindengeld

Gibt es noch andere Leistungen für Blinde neben dem Blindengeld?

Ja, es gibt diverse andere spezielle Leistungen, auf die Sie möglicherweise einen Anspruch haben, wenn Sie blind sind. Das ist zum einen die Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch 12. Diese erhalten Sie nur dann, wenn Sie kein oder ein geringes Einkommen und kein oder ein geringes Vermögen haben. Es handelt sich hierbei um eine Sozialleistung, die vom Einkommen abhängig ist.

Zum anderen haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf Pflegeleistungen. Dies ist dann der Fall, wenn Sie aufgrund Ihres Handicaps pflegebedürftig sind. Dann wird Ihnen ein Pflegegrad von 1 bis 5 zuerkannt. Nach diesem Pflegegrad bemessen sich die Ihnen zustehenden Leistungen.

Darüber hinaus können Sie einen Grad der Behinderung feststellen lassen, an den gewisse Leistungen und Vergünstigungen geknüpft sind, wie zum Beispiel vergünstigte Tickets für öffentliche Verkehrsmittel.

Foto(s): ©AdobeStock/Africa Studio

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Rechtstipps zu "Blindengeld"

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    „Durch zwei Entscheidungen wurden die Rechte blinder Menschen in den letzten Wochen gestärkt: 1. Alle Bundesländer sehen die Gewährung von Blindengeld bei Vorliegen von Blindheit vor. Das Blindengeld …“ Weiterlesen
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    „… wird nach den verschiedenen Landesgesetzen ein sog. Blindengeld gewährt. Im Übrigen gelten für das Merkzeichen Bl dieselben Vergünstigungen wie bei dem Merkzeichen H. Das Merkzeichen Gl (gehörlos) berechtigt …“ Weiterlesen
  • 02.09.2014 Sandra Voigt, anwalt.de-Redaktion
    „… , eigenes Einkommen angerechnet werden. Hiervon gibt es aber einige Ausnahmen – so werden etwa zweckgebundene Leistungen wie BAföG oder Blindengeld nicht als Einkommen berücksichtigt, vgl. § 11a SGB …“ Weiterlesen
  • 10.08.2005 anwalt.de Redaktion, anwalt.de-Redaktion
    „… müssen sämtliche Einnahmen angegeben werden - auch Kindergeld und Unterhalt. Nicht ins Gewicht fallen dagegen: Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz (z.B. Blindengeld), Erziehungs- und Pflegegeld …“ Weiterlesen