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Kündigungsschutz - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 2 Minuten Lesezeit
Kündigungsschutz - was Sie wissen und beachten müssen!

Für welche Arbeitnehmer gilt der Kündigungsschutz?

Laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer,

  • die länger als sechs Monate im gleichen Betrieb/Unternehmen tätig sind (Wartezeit),
  • die in einem Unternehmen arbeiten, in dem mindestens 11 Mitarbeiter tätig sind (Kleinbetriebsklausel) und
  • die Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes (Arbeiter, Angestellte) sind.

Wie schützt der Kündigungsschutz den Arbeitnehmer?

Erfüllt man die Kriterien des Kündigungsschutzes, ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nur durch die im Gesetz festgelegten Gründe möglich. Das sind

  • Gründe in der Person
  • Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers
  • betriebsbedingte Gründe

Diese Gründe muss der Arbeitgeber tatsächlich vorweisen, eine einfache Behauptung reicht nicht aus. Auch bei einer außerordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber das Gesetz beachten, denn für diese Kündigungsart benötigt der Arbeitgeber einen wichtigen Grund gemäß § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Für wen gilt der Kündigungsschutz nicht?

Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für freie oder selbstständige Mitarbeiter. Das Gleiche gilt für Vorstände, Geschäftsführer oder Gesellschafter (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 KSchG).

Kündigungsschutz und Betriebsrat – was ist zu beachten?

Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz / BetrVG). Darüber hinaus muss dem Betriebsrat der Grund bzw. die Gründe der Kündigung mitgeteilt werden – ansonsten ist die Kündigung unwirksam.

Für welche Arbeitnehmer gilt ein besonderer Kündigungsschutz?

Für bestimmte Arbeitnehmer gilt ein Sonderkündigungsschutz. Möchte ein Arbeitnehmer solche Mitarbeiter kündigen, muss er einige Vorschriften beachten. Zu dieser Personengruppe gehören:

  • Arbeitnehmer in Elternzeit oder Pflegezeit
  • Auszubildende nach der Probezeit
  • Betriebsratsmitglieder
  • Datenschutzbeauftragte/r
  • Immissionsschutzbeauftragte/r
  • Inhaber politischer Wahlämter
  • Personalratsmitglieder
  • schwangere Arbeitnehmerinnen (Mutterschutz)
  • schwerbehinderte Arbeitnehmer
  • Schwerbehindertenvertreter
  • Wahlvorstände und Wahlbewerber

Die Kündigung eines Mitarbeiters aus diesen Personengruppen ist nur unter erschwerten Bedingungen möglich, weil man beispielsweise die Zustimmung der entsprechenden Behörde einholen muss.

Was tun bei einer Kündigung?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie sich an einen fachkundigen Rechtsanwalt wenden. Dabei sollten Sie beachten, dass Sie nur innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen können. Tun Sie das nicht, ist die Kündigung gültig.

Foto(s): ©Fotolia/Andrey Burmakin

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