Verwechslungsgefahr im Markenrecht: Wie ähnlich dürfen Produkte sein?
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Experten-Autor dieses Themas
Wir kennen sie alle, die unverwechselbaren Logos und Erkennungszeichen diverser Marken, mit denen wir sofort Emotionen verbinden können. Hier ein großes „M“, das bei einigen sofort den Ohrwurm „Ich liebe es“ oder Appetit auf ein schnelles Essen zwischendurch auslöst. Da ein Dreiblatt auf der sportlichen Bekleidung, mit der man sich gleich viel fitter fühlt. Und schließlich die Uhr mit der Krone, die scheinbar nicht nur die Zeit misst, sondern auch Zeitgeschichte schreibt und dem Träger einen ganz besonders hohen Status verleiht.
Mit Marken assoziieren wir gewisse Werte, es werden bestimmte Bereiche in uns angesprochen. Die meisten von uns kaufen emotional ein und nicht, weil diese Käufe wirklich notwendig sind. Auch unsere Identität hat einen großen Einfluss auf die Wahl der Marken, die wir kaufen. Das alles ist natürlich genau so gewollt. Schließlich setzen sich Marketingabteilungen mit viel Zeit und Aufwand damit auseinander, welchen psychologischen Einfluss Farbe, Form oder Schriftart auf einem Logo auf die Kaufentscheidung des Verbrauchers haben. Dem Zufall überlassen wird dabei nichts. Wie ärgerlich ist es dann, wenn einige Hersteller sich dies zunutze machen und einfach ein neues Produkt auf den Markt bringen, das einer bereits bekannten Marke zum Verwechseln ähnlich ist. Doch wie ähnlich darf eine Marke einer anderen eigentlich sein?
Wann besteht Verwechslungsgefahr im Sinne des Markenrechts?
Ob von der Gefahr einer Verwechslung zwischen einer bereits bestehenden und einer neuen Marke oder Dienstleistung ausgegangen werden muss, hängt von mehreren Faktoren ab und kann nicht verallgemeinert werden. So spielen der Stellenwert und die Popularität der älteren Marke ebenso eine Rolle wie der Grad der Ähnlichkeit von genutzten Zeichen, Bildern und Wörtern.
Es wird außerdem betrachtet, inwieweit Verbraucher aufgrund der Ähnlichkeit davon ausgehen können, dass es sich bei der älteren und der neuen Marke um den gleichen Hersteller beziehungsweise das gleiche oder ein damit verbundenes Unternehmen handeln könnte. Deshalb kann nur in einem ausführlichen Gerichtsverfahren und unter Betrachtung aller Umstände jedes einzelnen Falls rechtlich bewertet werden, ob in Zukunft in der Gesamtheit der Eigenschaften objektiv die Gefahr einer Verwechslung mit der Marke mit älterem Zeitrang besteht.
Waren oder Dienstleistungen können durch die Nutzung ähnlicher Markenformen verwechselt – gedanklich miteinander in Verbindung gebracht – werden. Der Markenschutz im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) schützt Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben. Als Marke schutzfähige Zeichen (gemäß § 3 MarkenG) sind zum Beispiel:
- Wortmarken: ähnliche Wörter, Zahlen, Buchstaben wie auch Firmennamen
- Bildmarken: ähnliche Bilder oder Logos
- Hörmarken: ähnliche Töne oder Geräusche
- Kennfadenmarken: ähnlich angebrachte besondere farbliche Akzente oder Fäden
- Farbmarken: ähnliche Farben (wie zum Beispiel das Magenta eines Telefonanbieters)
Eine Mischung aus mehreren Markenformen kommt ebenfalls vor. Drei grundsätzliche Merkmale, die in Wechselwirkung zueinander stehen, sollten im Zusammenhang mit der Verwechslungsgefahr auf jeden Fall im Hinterkopf bleiben:
- Ähnlichkeit der Waren
- Ähnlichkeit der Zeichen
- Kennzeichnungskraft der Marke (Bekanntheitsgrad)
Zur Entscheidungsfindung ziehen Gerichte drei Arten der Verwechslungsgefahr heran, nämlich:
Unmittelbare Verwechslungsgefahr
Ähnlichkeiten im Klang, zum Beispiel: super – duper, oder Ähnlichkeiten im Schriftbild.
Mittelbare Verwechslungsgefahr
Der Unterschied wird vom Verbraucher dezent wahrgenommen, der Wortstamm ist hier gleich oder wesensgleich.
Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne
Hier liegen gedankliche Assoziationen vor und die Vermutung nahe, dass die neue Marke unternehmerisch zur ursprünglichen Marke gehört. Das passiert häufig, wenn ältere Unternehmen übernommen werden.
Wie erlangt man Markenschutz?
Wenn all die Investitionen in eine eigene Marke Früchte tragen und sich das Unternehmen auf dem Markt etabliert hat, ist es wichtig, das Unternehmen vor Imitationen, Ideendiebstahl und Missbrauch zu schützen. Dies geschieht mithilfe des gewerblichen Rechtsschutzes. Durch die unterschiedlichen Gesetze und Verordnungen sollen Verbraucher einer Marke deren Ursprung eindeutig zuordnen können. Anders als im Urheberrecht –hier entsteht das Recht schon mit Erschaffung des Werkes – muss im Markenrecht die angemeldete Marke in das Register des Deutsches Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragen werden. § 4 Markengesetz (MarkenG) besagt:
„Der Markenschutz entsteht
1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,
2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3. durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.“
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, haben Sie das ausschließliche Recht an der Marke. Ohne Ihre Zustimmung darf niemand anderes identische oder ähnliche Zeichen für Waren oder Dienstleistungen und auf Verpackungen oder Etiketten u. a. benutzen, anbieten oder in Umlauf bringen (§ 14 MarkenG). Bei Zuwiderhandlungen drohen bei fahrlässigen Markenrechtsverletzungen zivilrechtliche, bei vorsätzlichen Verletzungen zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen. Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren (§§ 143 ff. MarkenG).
Verwechslungsgefahr im Markenrecht: Ein Urteil
Zum Abschluss noch ein anschauliches Beispiel in Form eines Urteils: Es geht um ein Urteil des EuG (Gericht der Europäischen Union), das ein bekanntes französisches Modeunternehmen betrifft (Urteil vom 30.09.2015, Az.: T-364/13). Spätestens seit diesem Jahr, in dem Polohemden nach einigen Jahren plötzlich das Trendteil der Saison 2023 sind, erinnern sich einige vielleicht wieder an die Marke mit dem Krokodil.
Ein Hersteller von Bekleidung, Schuhen, Taschen und Lederwaren meldete im Jahr 2007 sein Bildzeichen, das einen Kaiman darstellte, auf sämtliche seiner Artikel an. Dabei hatte der Kaiman eine hellblaue Farbe, aber einen ebenfalls gebogenen Schwanz wie das Krokodil der berühmtem Modemarke. Diese stellte sich dem Eintrag sodann auch entgegen – mit Erfolg.
Die Richter in Luxemburg prüften die Verwechslungsgefahr der beiden Marken auf Aspekte wie Ähnlichkeiten im Klang, Ähnlichkeiten im Bild und Ähnlichkeiten in der Begrifflichkeit. Es musste eine Prognoseentscheidung darüber getroffen werden, inwieweit die Öffentlichkeit eine Verbindung zwischen beiden Marken wahrnehmen und herstellen würde. Klanglich gab es ganz klar keine Ähnlichkeit. Die Ähnlichkeiten in der Begrifflichkeit stuften die Richter schon höher ein, weil die Bestandteile der Bilder beider Marken die gleiche Tierordnung – die der Krokodile – darstellten. In ihrer Gesamteinschätzung gingen die Richter aufgrund des sehr hohen Bekanntheitsgrades der Produkte der französischen Traditionsmarke davon aus, dass eine Verwechslungsgefahr bestehen könnte. Vor allem, weil die Öffentlichkeit aufgrund der Abbildungen (Kaiman und Krokodil) in der gleichen Branche annehmen könnte, dass es sich um zwei Unternehmen handle, die wirtschaftlich miteinander verbunden sind.
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Rechtstipps zu "Verwechslungsgefahr" | Seite 9
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17.06.2017 Rechtsanwalt Dr. Ole Damm„… , die durch die neue Marke eine Verwechslungsgefahr befürchten. Zur Verteidigung der neuen Marke muss also dargelegt werden, dass eine solche Gefahr nicht besteht, mithin kein so genanntes Schutzhindernis …“ Weiterlesen
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15.06.2017 Rechtsanwalt David Geßner LL.M.„… ähnlich oder sogar identisch ist und somit eine Verwechslungsgefahr zur eigenen Marke besteht, hat der Inhaber der älteren Marke gem. § 42 Abs. 1 MarkenG die Möglichkeit innerhalb von 3 Monaten …“ Weiterlesen
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08.06.2017 Rechtsanwalt Philipp Obladen„… , um von einer Verwechslungsgefahr auszugehen. Die Abmahnung sollte also sorgfältig dahingehend überprüft werden, ob sie berechtigt ausgesprochen wurde. Wenn dies nicht der Fall …“ Weiterlesen
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29.05.2017 Rechtsanwalt Dr. Stephan Schenk„… und eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Ebenso werde durch die Verwendung des geschützten Begriffs die Marke verwässert. Es liege ein Verstoß gegen die §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 5, 7 MarkenG sowie gegen die §§ 3, 4 Nr. 9, 5 UWG …“ Weiterlesen
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28.05.2017 Rechtsanwalt Dr. Oliver Wallscheid LL.M.„… Ugly“ ausnutzen, sondern begründe auch eine Verwechslungsgefahr und eine Gefahr, den Markenwert zu verwässern. Somit verstoße der Abgemahnte gegen §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 5, 7 MarkenG sowie gegen §§ 3, 4 …“ Weiterlesen
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14.02.2018 Rechtsanwältin Katrin Freihof„… ist, identisch oder ähnlich sind. Damit eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken gegeben ist, muss nicht immer die gleiche Waren- bzw. Dienstleistungsklasse betroffen sein. Das zeigt …“ Weiterlesen
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15.05.2017 Rechtsanwalt Dr. Ole Damm„… , Turnbeuteln u. a. mit dem Aufdruck „Holla the Woodfairy“ soll möglicherweise eine Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Marke begründen. 2. Was gefordert wird Zunächst wird lediglich die Auskunft gefordert …“ Weiterlesen
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02.05.2017 Rechtsanwalt Dr. Oliver Wallscheid LL.M.„… mit diesem Angebot behaupten, ebenfalls das konkrete Produkt zu vertreiben, sodass eine Verwechslungsgefahr bestünde. Durch einen Testkauf habe die relaxdays GmbH festgestellt, dass das vom Abgemahnten …“ Weiterlesen
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08.05.2018 Rechtsanwalt Dr. Oliver Wallscheid LL.M.„… Verwechslungsgefahr bestünde. Die Bildmarke sei als bekannte Marke umfassend gegen Rufausbeutung und Aufmerksamkeitsausbeutung geschützt. Die Bezeichnung des Aufklebers auf der Webseite des Abgemahnten enthalte zudem …“ Weiterlesen
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30.03.2017 Rechtsanwältin Sarah Op den Camp„… auf eine Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmen abzuklären. Das elektronische Handelsregister gibt Auskunft über bundesweit eingetragene Firmen. Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages Gesellschafterliste …“ Weiterlesen
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15.03.2017 Rechtsanwalt Dr. Oliver Wallscheid LL.M.„… einen anderen Duft trage. Vielmehr sei es eine Fantasiebezeichnung. Daher sei die Verwendung der Marke auch ein unlauterer Wettbewerb i.S.d § 4 Abs. 3 UWG. Es bestehe außerdem eine hohe Verwechslungsgefahr …“ Weiterlesen
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03.03.2017 Rechtsanwalt + CO Dr. Elmar Liese„… “ und/oder „VW“ auch absolute Vorsicht geboten ist. Natürlich ist es nicht verboten, die Marken zu erwähnen; die Frage ist nur, wie man das macht, wenn es unbedingt sein muss. Verwechslungsgefahr …“ Weiterlesen
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21.12.2016 Rieck & Partner Rechtsanwälte mbB„… seiner Veranstaltung auf Facebook zu Nutze gemacht zu haben. Folge dessen sei eine erhebliche Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Marke „Coyote Ugly“. Auch die Gefahr den Markenwert zu verwässern würde …“ Weiterlesen
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26.09.2016 Rechtsanwalt Dr. Bernd Fleischer„… “ bestehe Verwechslungsgefahr, der Verbraucher verstehe die Bezeichnung „Mira“ als Herkunftshinweis. Das OLG Hamburg wies die Klage jedoch zurück. Der Zeitschriftentitel „Mira“ werde nicht markenmäßig …“ Weiterlesen
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08.09.2016 Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla„… im Onlinehandel verwendet wird. Da jedoch die besagte GmbH Inhaber dieser Kennzeichnung ist, stellt die Benutzung eine Markenrechtsverletzung dar. Zudem besteht auch Verwechslungsgefahr …“ Weiterlesen
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29.08.2016 Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla„… , durch die Verwendung des Buchstabens „M“ Markenrechte zu verletzen. Es hätte eine markenmäßige Verwendung stattgefunden und damit bestünde Verwechslungsgefahr. Was fordern die Klaka Rechtsanwälte …“ Weiterlesen
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18.08.2016 Rechtsanwalt Dr. Oliver Wallscheid LL.M.„… den Weg in die Register gefunden hat. Des Weiteren ist zu beachten, dass eine Markenverletzung Verwechslungsgefahr voraussetzt, wenn die Marke nicht identisch – z. B. im Rahmen eines Firmennamens …“ Weiterlesen
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04.07.2023 Rechtsanwalt David Geßner LL.M.„… Sie und Ihr Unternehmen führen. In vielen Fällen ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung gar nicht angezeigt, da eine Verwechslungsgefahr der beanstandeten Marke wie von der Gegenseite behauptet schon gar …“ Weiterlesen
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21.03.2023 Rechtsanwalt David Geßner LL.M.„… Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüber stehenden Marken und Kennzeichen besteht. Bei der Frage der Verwechslungsgefahr wird u.a. auf die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, für welche …“ Weiterlesen
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15.04.2016 Rechtsanwalt Lars Hämmerling„… der Verkauf der Uhren durch den Abgemahnten zudem einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar. Aufgrund der Verwechslungsgefahr, werde der Käufer auf unlautere Wiese über die Herkunft des Produkts getäuscht …“ Weiterlesen
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23.03.2016 Rechtsanwalt Dr. Oliver Wallscheid LL.M.„… von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass im Falle einer Markenverletzung (Kollision mit einer Marke eines Dritten) bei einem Wort-/Bildzeichen die klangliche Verwechslungsgefahr in der Regel anhand …“ Weiterlesen
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15.03.2016 Rechtsanwalt Dr. Oliver Wallscheid LL.M.„… tatsächlich eine Markenverletzung gegeben ist, ist regelmäßig anhand der Frage der Verwechslungsgefahr zu prüfen. Reaktion bei markenrechtlicher Abmahnung: Wir empfehlen durchgehend, die geforderte …“ Weiterlesen
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19.02.2016 Rechtsanwalt Dr. Oliver Wallscheid LL.M.„… gewerblichen Rechtsschutz zu prüfen. Hierbei stellt sich die Frage, ob die für die Markenverletzung erforderliche Verwechslungsgefahr gegeben ist. Dies ist für den rechtlichen Laien nur schwer …“ Weiterlesen
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Abmahnung durch bocklegal i.A.d. Swatch Group AG wegen der Verletzung des Geschmacksmusters auf eBay12.02.2016 Rechtsanwalt Lars Hämmerling„… Werbung zudem verstärkt worden. Da die vom Abgemahnten angebotenen Uhren äußerlich dem Modell „ok glam“ entsprechen, liege eine Verwechslungsgefahr vor, durch die der Verkäufer den guten Ruf der Swatch …“ Weiterlesen