Auf den Privatklageweg verwiesen – was heißt das?

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anwalt.de-Redaktion
Beratung zur Privatklage
  • Bei bestimmten Straftaten kann die Staatsanwaltschaft von einer Anklage absehen und auf den Privatklageweg verweisen. 
  • Zur Klageerhebung sind nur Verletzte oder Antragsberechtigte berechtigt.
  • Vor Klageerhebung kann die Durchführung eines Sühneversuchs erforderlich sein.
  • Die Klage ist nur zulässig, wenn diese wie eine vollständige Anklageschrift gefasst ist.

Die Justiz ist überlastet. In den Büroräumen der Staatsanwaltschaft türmen sich die Aktenberge. Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich verpflichtet, jede Straftat aufzuklären. Bei bestimmten Delikten darf sie jedoch nur Anklage erheben, wenn diese im öffentlichen Interesse liegt. Entscheidet die Staatsanwaltschaft, dass die Tat nicht im öffentlichen Interesse liegt, kann sie bei bestimmten Taten von der Anklage absehen und auf den Privatklageweg verweisen.

Bei welchen Straftaten kommt das Privatklageverfahren infrage?

Das Privatklageverfahren ist von § 374 bis § 394 Strafprozessordnung (StPO) geregelt. § 374 StPO zählt abschließend die Straftaten auf, von deren Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft bei mangelndem öffentlichen Interesse absehen kann: die Verletzung des Briegeheimnisses, Beleidigung, Nötigung, Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung oder Hausfriedensbruch. Dazu kommen noch Rauschtaten, wenn im Rausch eine dieser vorgenannten Taten begangen wurde, sowie weitere Straftaten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dem gewerblichen Rechtsschutz und dem Urheberrecht.

Wer ist berechtigt, eine Privatklage zu erheben?

Nach § 374 StPO ist der Verletzte, also zum Beispiel im Falle einer Beleidigung der Beleidigte, zur Erhebung einer Privatklage berechtigt. Daneben dürfen noch die sogenannten Antragsberechtigten Klage erheben. Antragsberechtigt sind neben dem Verletzten die gesetzlichen Vertreter, wenn der Verletzte zum Beispiel geschäftsunfähig ist oder, wenn der Verletzte gestorben ist, die Kinder, der Ehegatte oder, wenn diese nicht vorhanden sind, die Eltern, und wenn diese nicht mehr leben, Geschwister und Enkel.

Wann ist ein Sühneversuch durchzuführen?

Das Gesetz bestimmt, dass im Falle des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung vor Erhebung der Klage ein Sühneverfahren durchzuführen ist. Die zuständige Vergleichsbehörde wird in dem jeweiligen Bundesland von der Landesjustizverwaltung bestimmt: In Bayern und Baden-Württemberg sind das die Gemeinden, in Bremen das Amtsgericht, in Berlin und Hessen das Schiedsamt und in den übrigen Bundesländern Schiedsperson, -leute, -ämter oder -stellen. Bleibt der Sühneversuch erfolglos, erteilt die Vergleichsbehörde eine Bescheinigung.

Wie ist eine Privatklage zu erheben?

Die Privatklage muss nach § 381 StPO den Erfordernissen einer Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft entsprechen. Die formalen Anforderungen sind entsprechend hoch: Die Anklageschrift hat nach § 200 StPO den Klagegegner, die ihm zur Last gelegte Tat, Zeit und Ort der Tatbegehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen. Auch muss die Klageschrift die Beweismittel, das zuständige Gericht und den etwaigen Verteidiger angeben. Bei der Benennung von Zeugen muss die Klageschrift auch deren Wohn- oder Aufenthaltsort bezeichnen. Da die formalen Anforderungen sehr hoch sind, sollte die Privatklage nicht ohne anwaltliche Hilfe erhoben werden, damit diese Erfolg hat.

Ziel der Privatklage

Mit einer erfolgreich erhobenen Privatklage kann man eine Bestrafung des Täters durchsetzen. In der Praxis kommt es aber selten zu einer Verhängung einer Strafe, sondern zu einer Einigung: Diese besteht üblicherweise in einer Zahlung einer bestimmten Geldsumme zur Wiedergutmachung, kann aber auch andere Punkte enthalten, wie zum Beispiel eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

(FMA)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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