Wechselmodell: Wenn Kinder zwischen zwei Elternteilen pendeln
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Getrennt lebende Eltern können ihre Kinder in unterschiedlichen Modellen betreuen. Hier wird unterschieden zwischen dem Residenzmodell und dem Wechsel- oder Nestmodell. Beim Residenzmodell (auch als Eingliederungsmodell bezeichnet) hat das Kind seinen überwiegenden Aufenthalt bei einem Elternteil. Dieser Elternteil betreut das Kind. Der andere Elternteil hat einen Anspruch auf Umgang. Dies ist das im Gesetz geregelte Modell, das aber anderweitige Betreuungsmodelle nicht ausschließt. Daher haben sich daneben auch Wechsel- und Nestmodelle in der Praxis herausgebildet.
Beim Wechselmodell wird das Kind abwechselnd von beiden Eltern betreut und wohnt daher in beiden Haushalten, weshalb dieses Modell auch oft als Doppelresidenzmodell bezeichnet wird.
Den geringsten Anteil bei den Betreuungsmodellen nimmt das sogenannte Nestmodell ein. Im Unterschied zum Wechselmodell wechselt hier das Kind nicht zwischen den Haushalten der Eltern, sondern lebt fest in einer Wohnung (sogenanntes Nest) und die betreuenden Eltern leben abwechselnd mit dem Kind in dieser Wohnung.
Echtes und unechtes Wechselmodell
In Rechtsprechung und Literatur finden sich sodann auch noch Bezeichnungen, wie echtes und unechtes Wechselmodell. Von einem echten Wechselmodell wird immer dann gesprochen, wenn die Betreuungszeiten des Kindes von beiden Eltern nahezu gleich sind. Wann das genau der Fall sein soll, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Tendenzen der Rechtsprechung zum Unterhalt legen nahe, ein echtes Wechselmodell – auch paritätisches Wechselmodell benannt – nur noch dann anzunehmen, wenn es tatsächlich keine Abweichung mehr gibt (vgl. Oberlandesgericht, (OLG) Dresden: kein paritätisches Wechselmodell bei 45 % zu 55 %, Entscheidung vom 30.09.2021, FamRZ 2022, S. 31–32). Dies handhabt die Rechtsprechung jedoch unterschiedlich. Wann genau ein Wechselmodell vorliegt, ist damit höchstrichterlich nicht geklärt. Der Bundesgerichtshof (BGH) geht davon aus, dass das Wechselmodell besteht, wenn jeder Elternteil etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt (Bundesgerichtshof (BGH) v. 21.12.2005 – XII ZR 126/03, FamRZ 2006, S. 1015). Auf exakte Prozentsätze hat sich der BGH auch in späteren Entscheidungen nicht festgelegt. Es ist daher nach wie vor einzelfallabhängig, wann ein Wechselmodell vorliegt.
Das unechte Wechselmodell ist eine Unterform des Residenzmodells. Hier hält sich das Kind über längere Zeiträume beim Barunterhaltspflichtigen auf. Jüngst wurde dieses Modell vom Oberlandesgericht Frankfurt auch als asymmetrisches Wechselmodell bezeichnet. Das liege vor, sobald der Betreuungsanteil beider Eltern 30 % überschreite (OLG Frankfurt, 07.09.2021 – 4 UF 52/21).
Anordnung Wechselmodell
Nach der Entscheidung des BGH vom 01.02.2017 kann ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (BGH, abgedruckt in: FamRZ 2017, S. 532). Dabei geht er davon aus, dass die Entscheidungen zum Wechselmodell vorrangig im umgangsrechtlichen Verfahren und nicht in einem Sorgeverfahren erfolgen sollen, was er zuletzt auch in seiner Entscheidung vom 19.01.2022 (abgedruckt in: FamRZ 2022, S. 601) bestätigt. Die Oberlandesgerichte lassen mit unterschiedlichen Begründungen die Anordnung im Sorge- und Umgangsverfahren zu (pro Sorgeverfahren: OLG Frankfurt – 6. Senat, FamRZ 2021, S. 1220; anders: OLG Frankfurt 7. Senat, 24.03.2021 – 7 UF 111/20).
Als Voraussetzungen für die Anordnung werden in der Rechtsprechung folgende Kriterien benannt:
- Erziehungsfähigkeit beider Eltern (OLG Brandenburg, 17.09.2021, 10 UF 34/21),
- Grundkonsens bei den Eltern in den wesentlichen Erziehungsfragen
- Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern (BGH v. 01.02.2017, in: FamRZ 2017, S. 532; andere Ansicht: OLG Dresden, auch bei Kommunikationsstörung möglich, 14.04.2022, in: FamRZ 2022, S. 1206)
- niedriges elterliches Konfliktniveau (OLG Stuttgart v. 23.08.2017, in: FamRZ 2018, S. 35)
- räumliche Nähe der Wohnungen der Eltern (andere Ansicht: OLG Frankfurt. 09.02.2021, in: FamRZ 2021, S. 1120; für Kinder vor der Einschulung)
- Alter der Kinder (Kinder ab fünf Jahren, OLG Dresden, 27.04.2022, FamRZ 2022, S. 1208–1210 unter Bezugnahme auf Salzgeber, Josef: Das Wechselmodell. In: NZFam 2014, S. 921–929)
- Wille des Kindes für das Modell, wenn dieser zu beachten ist (OLG Brandenburg, 16.09.2021, in: FamRZ 2022, S. 1210)
Die Anordnung des Wechselmodells setzt eine Prüfung voraus, ob das Modell im Vergleich zu anderen Modellen im Einzelfall dem Wohl des Kindes am besten entspricht (OLG Hamm v. 29.08.2017, in: FamRZ 2018, S. 1912).
Allein die Verweigerung einer Kommunikation und Kooperation verhindert die Anordnung des Modells nicht. Vielmehr besteht die Verpflichtung, sich mittels der Hilfe Dritter beraten und unterstützen zu lassen. Erst wenn solche Hilfen scheitern und die Kommunikation weiterhin hochstreitig bleibt, scheidet die Anordnung des echten Wechselmodells aus. In diesem Fall kommt auch die Anordnung eines unechten Wechselmodells nicht in Betracht, weil auch hier der erforderliche regelmäßige Austausch der Eltern notwendig ist und durch die Eltern nicht geleistet werden kann (OLG Koblenz v. 21.12.2017, in: FamRZ 2018, S. 507).
Dass eine Anordnung des Wechselmodells von Gerichten trotz schlechter Kommunikation der Eltern zugelassen wird, sehen Psychologen (Salzgeber, Josef: Das Wechselmodell. In: NZFam, 2014, S. 929) als bedenklich an. Die ins Feld geführte Argumentation, dass durch die wenigen Wechsel das Kind nicht der defizitären Kommunikation ausgesetzt werden würde, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass hier sehenden Auges Parallelwelten für das Kind eröffnet werden, in denen sich das Kind dann zurechtfinden muss. Die Hoffnung, die Eltern durch solche Maßnahmen zu einer besseren Kommunikation zu zwingen, ist durch nichts belegt. Vielmehr weichen die Eltern hier aus und leben isoliert mit dem Kind das jeweilige Leben. Aussagekräftige Langzeitstudien, die die Erwartungshaltung einiger Gerichte untermauern würden, fehlen.
Grundsätzlich kann das Modell im Anfangsstadium einer Trennung für viele Familien sicherlich geeignet sein, vorläufig Ruhe in die Familie zu bringen, um den Eltern so die Möglichkeit zu verschaffen, sich zu einem späteren Zeitpunkt einvernehmlich über die Betreuung zu verständigen. Das sollte aber als Übergangslösung gesehen werden und sich keinesfalls bei den Überlegungen zu einer Abänderung des Modells auswirken (Jokisch, Beate: Für Probephasen. In: FuR, 2013, S. 679, aktuell anders, siehe dazu Abschnitt Abänderung).
Mehr in den Fokus sollte auch die Frage rücken, ob wirklich jedes Kind geeignet ist, zwischen den Eltern zu pendeln und damit kein „richtiges“ zu Hause zu haben (Schier, Michaela/Proske, Anna: Ein Kind, zwei Zuhause. In: DJI, 2010, S. 12).
Aktuell scheint eher der Gedanke der Fairness – gleiche Anteile der Eltern – im Zentrum der Entscheidungen zu stehen, weil man daraus ableitet, dass nur so für die Eltern eine Augenhöhe bei Fragen des Sorgerechtes geschaffen werden würde. Dies sollte kritischer hinterfragt werden (vgl. Coester, Michael: Wechselmodell und Sorgerecht für die Mutter. In: FF, 2010, S. 109).
Abänderung Wechselmodell
Klargestellt wurde, dass die Abänderung eines Wechselmodells in einem Umgangsverfahren zu erfolgen hat und nicht durch einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes erreicht werden kann (BGH, 19.01.2022, in: FamRZ 2022, S. 601). Dies gilt „zumindest“ für solche Verfahren, denen eine gerichtliche Anordnung oder aber ein gerichtlich gebilligter Vergleich vorausgeht. Offengelassen wurde diese Frage für die Änderung von Wechselmodellen, die bislang ohne gerichtliche Billigung oder Beschluss gelebt wurden.
Zu Ende gedacht, birgt die Entscheidung des BGH die Gefahr in sich, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht in seiner Bedeutung ausgehöhlt wird und ein Aufenthaltsbestimmungsrechtsantrag nur noch dann in Betracht kommt, wenn tatsächlich ein räumlicher Wechsel des Kindes im Raum steht, nicht jedoch dann, wenn allein ein Elternteil überwiegende Betreuungsanteile mit dem Kind für sich beansprucht (so auch Kammergericht, KG Berlin, 18.05.2018, in: FamRZ 2018, S. 1329). Dem schließt sich in der Endkonsequenz die Überlegung an, dass dann auch ein nicht sorgeberechtigter Elternteil das Wechselmodell oder gar die überwiegende Betreuung des Kindes in einem Umgangsverfahren für sich erstreiten kann. Das erscheint rechtlich bedenklich, sodass die Voraussetzung für die Regelung eines Wechselmodells ein gemeinsames Sorgerecht und für den Erhalt der überwiegenden Betreuung des Kindes zusätzlich die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes sein sollte (so auch Hammer, in: FamRZ 2021, S. 907).
Wechselmodell Unterhalt
Auch beim Wechselmodell schulden grundsätzlich beide Eltern Barunterhalt (so BGH, 11.01.2017, in: FamRZ 2017, S. 437–442). Die Berechnung des Kindesunterhalts beim echten Wechselmodell erfolgt, wie auch bei den anderen Modellen, über die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle, wobei die Ermittlung aus dem beiderseitigen Einkommen zuzüglich der Mehrkosten, die aus dem Modell entstehen (z. B. Kosten für den Fahrtweg zwischen den elterlichen Wohnungen), erfolgt (BGH, 05.11.2014, in: FamRZ 2015, S. 236).
Das Kindergeld wird zur Hälfte für die Betreuung des minderjährigen Kindes und zur Hälfte für den Barunterhalt des Kindes gezahlt. Deshalb wird bei der Ermittlung des Bedarfes das Kindergeld zunächst zur Hälfte in Abrechnung gebracht. Dieses Vorgehen führt dazu, dass der besserverdienende Elternteil mehr entlastet wird als der andere Elternteil.
Ist der schlechter verdienende Elternteil unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig, profitiert der andere Elternteil, weil das Kindergeld infolge der Verrechnung allein dem barunterhaltleistenden Elternteil angerechnet wird.
Beim Gesamtbedarf des Kindes wird daher in der Ermittlung das hälftige Kindergeld vorab abgerechnet. Sodann ermittelt sich der zu tragende Unterhalt der Eltern im Verhältnis der beiderseitigen Nettoeinkünfte unter Beachtung des notwendigen Selbstbehaltes.
Zum Schluss wird festgestellt, welcher Elternteil dem anderen Elternteil einen Ausgleich zahlt.
Der Elternteil mit dem höheren Einkommen gleicht an den anderen Elternteil die Differenz zwischen den Anteilen aus. Was bleibt, ist die hälftige Beteiligung an den Kosten des Kindes, die anfallen. Da dies einen hohen Aufwand bedeutet, wird in der Praxis häufig auf ein sogenanntes Kinderkonto zurückgegriffen. Dies ist ein Konto, auf das die Eltern gleich hohe Beträge einzahlen und davon die laufenden Kosten, wie Kleidung oder Essensgeld, bezahlen. So ersparen sie sich das Hin und Her bei der Verrechnung der Ausgaben. Für Kosten im eignen Haushalt kommt jeder Elternteil selbst auf.
Beispielrechnung
Bedingungen
bereinigtes Einkommen Vater | 4.000,00 € |
bereinigtes Einkommen Mutter | 2.000,00 € |
Kindergeld Mutter | 219,00 € |
Kind | 9 Jahre |
Bedarf Kind aus | 6.000,00 € |
Gruppe 11: | 765,00 € |
zuzüglich Mehrbedarf | + 90,00 € |
abzüglich ½ Kindergeld | - 109,50 € |
Summe | 745,50 € |
Einkommen Vater | 4.000,00 € |
abzgl. Selbstbehalt | -1.400,00 € |
zur Verteilung | 2.600,00 € |
Einkommen Mutter | 2.000,00 € |
abzgl. Selbstbehalt | -1.400,00 € |
zur Verteilung | 600,00 € |
Haftungsanteil von Vater 745,5 * 2600 / (2600 + 600) |
605,72 € |
Haftungsanteil von Mutter 745,5 * 600 / (2600 + 600) |
139,78 € |
Vater | 605,72 € |
Mutter, mit Kindergeld (139,78 + 219,00) |
358,78 € |
Differenz Haftungsanteile | 246,94 € |
Anspruch Mutter hälftig | 123,47 € |
Grundsätzlich wird das Kindergeld unabhängig von der Betreuungsform nur einem Elternteil gewährt. Für minderjährige Kinder wird das Kindergeld an denjenigen Elternteil gewährt, bei dem das Kind seinen überwiegenden Aufenthalt hat. Diese Zuordnung fehlt beim echten Wechselmodell, da sich das Kind bei beiden Eltern gleichwertig aufhält und somit nach § 64 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EstG) von einem „gemeinsamen Haushalt“ ausgegangen wird. Daher müssten die Eltern hier bestimmen, welcher Elternteil das Kindergeld bezieht. Gelingt das nicht, muss die Klärung der Berechtigungsbestimmung über das Familiengericht erfolgen. Für die Entscheidung, welcher Elternteil den Antrag auf Kindergeld stellen darf, spielt das Kindeswohl und nicht die finanziellen Verhältnisse eine Rolle. Maßgeblich für die Zuordnung ist, welcher Elternteil die Gewähr gibt, das Geld für die Kinder einzusetzen (OLG Celle, 25.08.2018, in: FamRZ 2019, S. 31–33). Wollen die Eltern den Unterhalt nicht nach ihren Einkommen ermitteln oder verfügen sie beide über vergleichbare bereinigte Nettoeinkünfte, kann grundsätzlich auch die hälftige Auskehrung des Kindergeldes isoliert eingeklagt werden (vgl. BGH, 20.04.2016, in: FamRZ 2016, S. 1053–1057).
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