Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Zurückbehaltungsrecht!

Zurückbehaltungsrecht - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 2 Minuten Lesezeit
Zurückbehaltungsrecht - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Das Zurückbehaltungsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), § 373 BGB, geregelt.
  • Es ist eine besondere Ausprägung des Grundsatzes von „Treu und Glauben“.
  • Es gibt dem Schuldner das Recht, Leistungen zu verweigern, bis der Gläubiger seine Gegenleistung erbracht hat.

Was ist das Zurückbehaltungsrecht?

Das Zurückbehaltungsrecht ermöglicht es einer Person, die Erfüllung von Ansprüchen aus einem Vertrag so lange zurückzuhalten, bis die andere Vertragspartei ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Dieses Recht geht auf den Grundsatz von Treu und Glauben zurück: Das Nichterfüllen eines vertraglichen Anspruchs wird als treuwidrig angesehen, wenn nur eine Partei leistet, die andere ihre Leistungspflicht aber nicht erfüllt.

Die Grundlage für das Zurückbehaltungsrecht bildet § 273 BGB, der auf alle Schuldverhältnisse anwendbar ist. Allerdings müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Recht ausgeübt werden kann:

  • zwei wechselseitige Forderungen bestehen
  • wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Gegenanspruch
  • Konnexität
  • kein Ausschluss vorhanden
  • Geltendmachung der Einrede

Zwischen den Vertragspartnern muss ein Schuldverhältnis bestehen. Der Schuldner der Leistung muss zugleich gegenüber dem Gläubiger einen Anspruch haben – und natürlich auch umgekehrt. Darüber hinaus muss der Anspruch des Schuldners wirksam zustande gekommen, fällig und durchsetzbar sein. Durchsetzbarkeit meint insoweit, dass der Gläubiger seinerseits keine Einreden erhoben hat.

Konnexität bedeutet, dass der Anspruch des Schuldners aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, stammen muss. Dieser Begriff ist weit gefasst: So kann etwa bei einer bewachten Garderobe im Restaurant im Diebstahlsfall die Zahlung der Essenkosten zurückbehalten werden, bis Schadensersatz durch den Restaurantbetreiber geleistet wird.

Welche Folgen hat das Zurückbehaltungsrecht?

Sind alle Voraussetzungen gegeben, ist § 273 BGB anwendbar und hat der Schuldner das Zurückbehaltungsrecht durch Einrede geltend gemacht, führt dies nicht zur Klageabweisung, sondern zu einer Verurteilung zur Zug-um-Zug-Leistung gemäß § 274 BGB.

Wichtig: Das Zurückbehaltungsrecht kann durch Gesetz oder Vertrag, nicht aber durch allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden.

Welche Sonderfälle des Zurückbehaltungsrechts gibt es?

Im Handelsrecht gibt es das sogenannte kaufmännische Zurückbehaltungsrecht, nach dem ein Kaufmann bei Bestehen fälliger Forderungen aus einem wechselseitigen Handelsgeschäft bewegliche Sachen und Wertpapiere des Schuldners einbehalten kann (§ 369 Handelsgesetzbuch, HGB). Im Unterschied zum allgemeinen Zurückbehaltungsrecht brauchen die Forderungen nicht demselben Rechtsverhältnis zu entstammen.

Das Zurückbehaltungsrecht kann auch im Arbeitsrecht geltend gemacht werden: So kann der Arbeitnehmer etwa seine Arbeitsleistung zurückhalten, um rückständige Lohnansprüche einzufordern oder die Einhaltung von Arbeitssicherheitsvorschriften zu erreichen.

Weitere Sonderfälle gibt es im Mietrecht, z. B. wenn der Vermieter sein Pfandrecht an beweglichen Sachen des Mieters ausübt, um diesen zur Zahlung der Miete zu bewegen, oder im Werkvertragsrecht, wenn der Besteller einer Werkleistung aufgrund möglicher Werkmängel und deren angenommener Beseitigungskosten einen Teil der Vergütung einbehält, bis der Unternehmer die Nacherfüllungsmaßnahmen vorgenommen hat.

Foto(s): ©Pexels/Monstera

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Zurückbehaltungsrecht?

Rechtstipps zu "Zurückbehaltungsrecht" | Seite 5