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Rechtsanwältin Jessica Krzykala
Rechtsanwälte Dr. Papsch & Collegen, Herrenhäuser Markt 3, 30419 Hannover 6763.6146082525 km
Fachanwältin Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Verkehrsrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Fahrerlaubnis unterstützt Sie Frau Rechtsanwältin Jessica Krzykala
aus 6 Bewertungen Was ich besonders gut fand, dass Frau Krzykala sich genügend Zeit genommen hat. Sie war immer zuverlässig und beratend … (25.03.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Fahrerlaubnis

Fragen und Antworten

  • Fahrerlaubnis: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Fahrerlaubnis sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Fahrerlaubnis: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Fahrerlaubnis umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Fahrerlaubnis und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Ohne die Fahrerlaubnis darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht bedient werden. Als Beweis, dass der Fahrzeugführer tatsächlich eine Fahrerlaubnis für die betreffende Fahrerlaubnisklasse besitzt, dient der Führerschein. Dieser ist eine amtliche Urkunde, die von der zuständigen Behörde erteilt wird.

Man erhält den Führerschein also nur, wenn man bestimmte Voraussetzungen eingehalten hat, um die Fahrerlaubnis - sie ist übrigens ein Verwaltungsakt - zu bekommen. So muss der Bewerber um eine Fahrerlaubnis unter anderem einen eingetragenen Wohnsitz in Deutschland und das für die betreffende Fahrerlaubnis geforderte Mindestalter haben. Ferner ist nachzuweisen, dass man einen Erste-Hilfe-Kurs besucht hat und zum Führen eines Kraftfahrzeuges - körperlich und geistig - geeignet ist. Nicht zu vergessen ist auch die theoretische und praktische Ausbildung bei einer Fahrschule, die mit einer theoretischen und praktischen Fahrprüfung abgeschlossen wird. Bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung darf man jedoch die praktische nicht absolvieren. Es ist aber sowohl beim theoretischen als auch beim praktischen Test eine Prüfungswiederholung möglich.

Nach nun geltendem EU-Recht wird ein EU-Führerschein ausgestellt, der auf 15 Jahre befristet ist. Man muss ihn somit in regelmäßigen Abständen verlängern lassen, aber davor keine erneute Fahrprüfung ablegen oder diverse Eignungsbeweise aushändigen.

Wer gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt, muss je nach Schwere des Verstoßes mit einem Fahrverbot nach § 44 StGB (Strafgesetzbuch) oder dem Verlust der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 ff. StGB rechnen. Bei einem Fahrverbot verliert man die Fahrerlaubnis nicht, aber man muss für eine bestimmte Zeit - bis zu drei Monate - den Führerschein in amtliche Verwahrung geben. Man erhält ihn nach Ablauf der festgelegten Frist wieder zurück. Wer von einem Fahrverbot betroffen ist, darf auf öffentlichen Straßen keine Fahrzeuge führen; das gilt übrigens auch für solche, für die man eigentlich gar keine Fahrerlaubnis braucht.

Bei Verlust der Fahrerlaubnis - umgangssprachlich auch bekannt als Führerscheinentzug - wird der Führerschein „geschreddert", da man die Fahrerlaubnis vollständig verloren hat. Nach Ablauf einer sog. Sperrfrist muss der Betroffene die Fahrerlaubnis somit erneut beantragen. Im schlimmsten Fall wird z. B. eine sog. MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) verlangt. Der Betroffene kann aber Fahrzeuge führen, die keine Fahrerlaubnis erfordern, z. B. einen elektrischen Rollstuhl oder einen Traktor, der nicht schneller als sechs km/h fahren kann. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz) rechnen, in dem sogar eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe möglich ist.

Wer noch in der Probezeit ist, sollte sich daher sehr genau an die Verkehrsregeln halten. Ferner gilt für Fahranfänger ein absolutes Alkoholverbot, wenn sie sich hinter das Steuer setzen. Wird also z. B. ein Fahranfänger von der Polizei bei einer Trunkenheitsfahrt erwischt, wird er seine Fahrerlaubnis sehr schnell wieder los sein und muss unter anderem mit einer Geldbuße und Punkten in Flensburg rechnen.

(VOI)

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