78 Anwälte für Hunderecht | Seite 4

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Profil-Bild Rechtsanwältin Dorrit Franze
sehr gut
Anwaltskanzlei Dorrit Franze, Königswarterstr. 60, 90762 Fürth 7005.790009657 km
Fachanwältin Strafrecht • Fachanwältin Sozialrecht • Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Recht rund ums Tier
Bei Rechtsfragen im Bereich Hunderecht hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Dorrit Franze
aus 41 Bewertungen Ich kann Frau Franze zu 100% weiter empfehlen, sie verfügt über viel Erfahrung und Kompetenz. Sie ist eine sehr … (19.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Joachim Schmidt
sehr gut
Rechtsanwalt Joachim Schmidt
Joachim Schmidt, Westerfeldstraße 50 B, 33611 Bielefeld 6713.1438085596 km
Fachanwalt Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Strafrecht • Recht rund ums Tier • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Joachim Schmidt vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Hunderecht
aus 45 Bewertungen Danke für die kompetente Beratung! (23.09.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Johann Trülzsch
sehr gut
Kanzlei Johann Trülzsch, Schloßstr. 120, 12163 Berlin 6973.6991923498 km
Umweltrecht • Arzthaftungsrecht • Sozialrecht • Recht rund ums Tier • Sozialversicherungsrecht • Agrarrecht • Schulrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Johann Trülzsch ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Hunderecht
aus 13 Bewertungen Top bewertung für unsere Tochter's Schulrecht. Wir sind wirklich zufrieden. (01.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Nina Siebel
Rechtsanwältin Nina Siebel
Rechtsanwälte Nina Siebel und Christian Siebel GbR, Dachsweg 3, 27628 Hagen 6652.1185724682 km
Anwälte für Sie
Verkehrsrecht • Pferderecht • Recht rund ums Tier • Allgemeines Vertragsrecht • Zivilrecht • Versicherungsrecht
Rechtliche Fragen im Bereich Hunderecht beantwortet Frau Rechtsanwältin Nina Siebel
Profil-Bild Rechtsanwältin Rebecca Kurth
Rechtsanwältin Rebecca Kurth
Kanzlei Kurth, Poppelsdorfer Allee 40b, 53115 Bonn 6694.6041168187 km
Versicherungsrecht • Sozialversicherungsrecht • Recht rund ums Tier • Opferhilfe
Frau Rechtsanwältin Rebecca Kurth ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Hunderecht
aus 8 Bewertungen Mein Fall könnte sie Angeblich wegen seitlichen gründen nicht annehmen also nicht zu Stande gekommen Praktisch … (01.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Anna Ziemann
Rechtsanwältin Anna Ziemann
Dr. Gorski, Scheibe-In der Stroth, Piotter, Rechtsanwälte, Notar, Fachanwälte, Amselweg 2, 27628 Hagen im Bremischen 6651.640886416 km
Recht gestalten - Recht behalten!
Fachanwältin Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Recht rund ums Tier • Erbrecht • Agrarrecht • Mediation
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Hunderecht bietet Frau Rechtsanwältin Anna Ziemann

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Hunderecht

Fragen und Antworten

  • Hunderecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Hunderecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Hunderecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Hunderecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Hunderecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
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Das Halten und der Umgang mit Hunden ist heutzutage von einer nahezu unüberschaubaren Vielzahl von Rechtsfragen begleitet. In diesem Zusammenhang gelten besondere rechtliche Anforderungen, die in zahlreichen rechtlichen Bestimmungen festgehalten sind.

Zu den wichtigsten Angelegenheiten, die jeden Hundebesitzer interessieren sollten, gehören z. B.:

  • Hundekaufvertrag
  • Mängel beim Hundekauf
  • Haftung als Hundehalter
  • Hunde im Mietrecht
  • Hundehalte-Verordnungen
  • Hundesteuer

Hundekaufvertrag

§ 90a BGB stellt klar, dass Tiere keine Sachen sind, dass aber auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Das bedeutet, dass auch ein Hund nach wie vor wie jeder andere Kaufgegenstand behandelt wird. Grundsätzlich sind mündliche Kaufverträge wirksam, aber aus Gründen der Beweislast empfiehlt es sich in jedem Fall, einen schriftlichen Kaufvertrag zu formulieren.

Mängel beim Hundekauf

Bei einem Kaufvertrag über Hunde sind einige Besonderheiten zu beachten. Damit der Käufer überhaupt einen Sachmängelanspruch gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann, muss zunächst ein Sachmangel vorliegen. In § 434 BGB steht: Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

In den meisten Kaufverträgen über Hunde wird nichts über die Beschaffenheit des Hundes vereinbart. Allerdings liegt laut Gesetz dann kein Mangel vor, wenn der Käufer die Sache in dem Zustand erhält, wie er sie erwarten darf. Das bedeutet, dass der Käufer erwarten darf, einen gesunden Hund zu bekommen. Liegt nach dieser Definition ein Sachmangel vor, so muss der Käufer nach neuem Recht zunächst Nacherfüllung verlangen. Denkbar ist dies aber nur bei einer heilbaren Krankheit, nicht erfolgten Impfungen, Kastrierung oder anderen Merkmalen und Eigenschaften des Tieres, auf die man Einfluss nehmen kann.

Ist die Nacherfüllung nicht möglich, oder ist der Verkäufer trotz Fristsetzung durch den Käufer der Nacherfüllung nicht nachkommen, oder ist die Nachbesserung zweimal erfolglos geblieben sein, kann der Käufer Minderung verlangen, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Nach neuem Recht kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und gleichzeitig Schadensersatz verlangen. Der Rücktritt wird dem Verkäufer durch den Käufer mitgeteilt und es kommt nicht auf ein Einverständnis des Verkäufers an. Ausgeschlossen ist das Recht zum Rücktritt aber dann, wenn der Mangel unerheblich ist. Beim Schadensersatz kann der Käufer vom Verkäufer verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Das bedeutet, dass dem Käufer alle Kosten erstattet werden müssen, die er im Vertrauen auf diesen Vertrag aufgebracht hat, z. B. Kaufpreis, Impfkosten, Tierarztkosten.

Für alle bisher genannten Ansprüche des Käufers gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Hat der Verkäufer einen Mangel jedoch arglistig verschwiegen, so gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Grundsätzlich muss aber zunächst der Käufer beweisen, dass ein Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits bestanden hat. Diese Risikominderung zugunsten des Verkäufers gilt nicht beim Verbrauchsgüterkauf, bei dem der Verkäufer Unternehmer i.S.d. § 14 BGB und der Käufer Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist. Unternehmer ist danach jeder, der gewerblich Hunde verkauft. Verbraucher ist danach jeder, der einen Kauf tätigt, der weder seiner gewerblichen, noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Bei dieser Art von Vertrag herrscht innerhalb der ersten sechs Monate für den Verbraucher eine Beweislastumkehr. In diesem Fall gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag.

Haftung als Hundehalter

Die Haftung als Hundehalter gehört zur allgemeinen Tierhalterhaftung und ist in § 833 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Tierhalter ist derjenige, der die Bestimmungsmacht über das Tier hat (aus eigenem Interesse, nicht etwa zufällig), für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und auch das Risiko seines Verlustes trägt. Auch mehrere Personen können Tierhalter ein und desselben Tieres sein.

Bei diesem Tatbestand handelt es sich um einen Fall der sog. Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass der Tierhalter unabhängig von einem eigenen Verschulden verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der durch das Tier einem anderen an dessen Körper, Gesundheit oder Eigentum entstanden ist. Grund für die Gefährdungshaftung ist die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und die dadurch hervorgerufene Gefährdung von Rechtsgütern anderer. Neben der Gefährdungshaftung muss aber auch ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten rechtlich gewürdigt werden. Im Falle eines Mitverschuldens muss der Geschädigte einen Teil des Schadens oder in schwerwiegenden Fällen möglicherweise sogar den ganzen Schaden selbst tragen. Die Schadensersatzpflicht des Tierhalters umfasst sämtliche Schäden, die durch das Tier verursacht worden sind. Hierzu gehört auch der Schmerzensgeldanspruch. Ein vertraglicher Haftungsausschluss ist grundsätzlich möglich.

Die Gefährdungshaftung gilt jedoch nur für das Halten so genannter Luxustiere, nicht aber bei Nutztieren. Unter einem Nutztier versteht man ein Haustier das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Für diese Tiere haftet der Halter nicht für Schäden, wenn er die Tiere sorgfältig beaufsichtigt hat oder der Schaden auch bei Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflicht entstanden wäre. Die Ausnahmeregelung betrifft insbesondere Jagdhunde des Försters, Polizeihunde, Hütehunde, Blindenhunde, aber auch Milchkühe und Schlachtvieh.

Hunde im Mietrecht

Im allgemeinen Gesetzestext zum Mietrecht sind weder die Rechte noch die Pflichten beider Mietvertragsparteien bezüglich einer Tierhaltung im Mietobjekt geregelt. Daher können sie sich nur nach den zwischen den Parteien vereinbarten vertraglichen Bestimmungen richten.

Wenn im Mietvertrag eine Tierhaltung des Mieters im Mietobjekt erlaubt ist, so bezieht sich diese Erlaubnis jedoch nur auf übliche Haustiere, wie Hunde, Katzen, Vögel und Fische. Für ungewöhnliche oder gefährliche Tiere gilt diese vertragliche Erlaubnis nicht. Werden durch den Mietvertrag bestimmte Tiere ausgeschlossen, wie z.B. Hunde, dann muss sich der Mieter daran halten. Verbietet der Mietvertrag jegliche Tierhaltung, so ist diese Klausel wirksam, wenn es sich dabei um eine Individualvereinbarung zwischen Mieter und Vermieter handelt. Allerdings ist diese Klausel nicht auf Kleintierhaltung anwendbar, denn diese soll in angemessener Anzahl stets möglich sein, jedenfalls, wenn keine negativen Auswirkungen auf die Mietsache oder Mitbewohner des Hauses zu befürchten sind. Dies gilt sogar für ungewöhnliche oder exotische Kleintiere.

Handelt es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag um einen Formularmietvertrag, indem jegliche Tierhaltung ausgeschlossen wird, so ist diese Klausel nach § 307 BGB insgesamt unwirksam.

Enthält der Mietvertrag keinerlei Tierhaltungsklausel, so ist die Rechtslage umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die Tierhaltung zum vertragsgemäßen Wohngebrauch gehört und der Mieter deshalb nicht verpflichtet ist, den Vermieter zuvor um Erlaubnis zu bitten. Der Vermieter dürfe nur dann seine Erlaubnis verweigern, wenn hierfür konkrete, sachliche Gründe vorliegen. Eine andere Auffassung geht davon aus, dass bei größeren Tieren, die Tierhaltung nicht mehr zum vertragsgemäßen Wohngebrauch des Mieters gehöre, sondern eine Sondernutzung der Mietwohnung darstellt. Ob der Viermieter die Zustimmung erteilt oder versagt unterliegt dann alleine dessen Ermessen.

Hinsichtlich einer Tierhaltung des Mieters enthalten die meisten Mietverträge einen sog. Erlaubnisvorbehalt des Vermieters. Wird durch diese Klausel jede Tierhaltung, also auch Kleintierhaltung von der vorherigen Erlaubnis des Vermieters abhängig gemacht, so ist diese Klausel ebenfalls insgesamt unwirksam. Verhält sich der Mieter durch eine Tierhaltung vertragswidrig und setzt er dieses vertragswidrige Verhalten, trotz Abmahnung des Vermieters fort, so kann der Vermieter auf Unterlassung der Tierhaltung klagen.

Der Mieter hat von seiner Tierhaltung ausgehende Störungen der Hausgemeinschaft bzw. Schäden am Eigentum des Vermieters oder Dritter zu vermeiden und muss bei Beendigung des Mietverhältnisses die Gebrauchsspuren des von ihm in dem Mietobjekt gehaltenen Tieres beseitigen und das Tier selbst bei Auszug mitzunehmen. Ansonsten drohen Schadensersatzkosten.

Hundehalte-Verordnungen

In vielen Bundesländern, Städten und Gemeinden existieren inzwischen allgemeine Verordnungen, die insbesondere die Frage der Haltung von Kampfhunden, wie auch die Leinenpflicht regeln.

Eine Anzahl von Angriffen sog. „Kampfhunde" haben die Gesetzgeber in den Bundesländern dazu bewogen, spezielle Landesgesetze zu schaffen, die den Umgang mit diesen Hunden regeln. Da die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt wurden je nach Bundesland unterschiedliche Gesetze geschaffen. Die Mehrzahl der Bundesländer hat jedoch Gesetze geschaffen, die so genannte „Rasselisten" einführten und dadurch bestimmte Hunderassen als gefährlich einstufen.

In Gemeinden, in denen keine spezielle Verordnung die Leinenpflicht regelt, gilt gemäß § 28 I StVO Folgendes: Es gilt ein generelles Fernhaltegebot für Hunde von der Straße. Autos, Fahrradfahrer und Fußgänger haben Vorrang. Hunde sind auf Straßen zwar zugelassen, müssen jedoch von einer geeigneten Person geführt werden, die ausreichend Einwirkung auf das Tier hat. Auf stark befahrenen Straßen muss jeder Hund angeleint geführt werden. Auf Straßen mit wenig Verkehr können Hunde, die auf Zuruf sofort kommen und sich ohnehin nicht weit vom Halter entfernen, außerhalb gepflegter Parkanlagen und besonderer Gebiete überall abgeleint werden.

Hundesteuer

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, die das Halten von Hunden besteuert. Die Hundesteuer wird als Jahressteuer pro gehaltenem Hund erhoben und ist eine sog. direkte Steuer, da Steuerträger und Steuerpflichtiger der Hundehalter in einer Person ist. Das Recht für die Erhebung einer Hundesteuer liegt bei den Gemeinden. Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag stehen den Städten und Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen. Aus diesem Grund variiert der Steuersatz von Gemeinde zu Gemeinde erheblich und oftmals wird die Steuerhöhe für den zweiten und jeden weiteren Hund, in der Regel pro Haushalt, nicht pro Halter, vervielfacht. Einen stark erhöhten Steuersatz setzen viele Kommunen für sogenannte Kampfhunde fest.

Zweck der Hundesteuer ist die Zahl der Hunde im Gemeindegebiet zu begrenzen und natürlich auch die Einnahmen. Für Hunde, die zu gewerblichen Zwecke gehalten werden, darf keine Hundesteuer erhoben werden, da die Gesetzgebungskompetenz der Länder aus Art. 105 Abs. 2a GG nur eine Steuer für das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu privaten Zwecken abdeckt. In vielen Kommunalsatzungen sind Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen für Hunde aus Tierheimen oder Blindenhunde vorgesehen.

(WEI)

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