+++ aktuell+++ Kinderbonus 2021 und Unterhalt – was Sie wissen sollten!
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Durch das „Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 10. März 2021 wurden weitere Maßnahmen umgesetzt, die die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abfedern sollen.
Kinderbonus = Kindergeld
Familien mit Kindern sollen erneut durch einen sog. „Kinderbonus“ finanziell unterstützt werden: für jedes Kind, für das für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird im Mai 2021 ein Einmalbetrag in Höhe von 150,00 Euro gezahlt. Auch für diese Sonderzahlung sollen nach dem gesetzgeberischen Willen dieselben grundsätzlichen Voraussetzungen wie für das Kindergeld gelten. Der Kinderbonus ist daher auch unterhaltsrechtlich - wie bereits die Sonderzahlung im Herbst 2020 - wie Kindergeld zu behandeln.
Das Kindergeld wird auf den Unterhaltsbedarf eines Kindes angerechnet, bei minderjährigen Kindern zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in voller Höhe. Welche Auswirkungen sich durch den Kinderbonus auf eine laufende Unterhaltsverpflichtung ergeben, hängt davon ab, wann und in welcher Höhe der Bonus gezahlt wird und ob bereits ein Unterhaltstitel errichtet wurde (vgl. auch hier)
Wirkung des Kinderbonus
Da der Kinderbonus wie Kindergeld zu behandeln ist, mindert sich im Umfang des um den Kinderbonus erhöhten Kindergeldes der Bedarf des Kindes zusätzlich. Damit reduziert sich für den Zahlungsmonat automatisch die Unterhaltspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Entsprechend weniger Unterhalt muss gezahlt werden.
Beispiel 1: Muss für ein 7-jähriges (kindergeldberechtigtes) Kind der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden, ergibt sich für April 2021 ein Zahlbetrag in Höhe von 341,50 € (451,00 € – 219,00 € : 2). Für den Monat Mai 2021 ergibt sich dann ein Zahlbetrag in Höhe von 266,50 € (451,00 € – 369,00 € : 2).
Beispiel 2: Muss für ein 18-jähriges (kindergeldberechtigtes) Kind, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden, ergibt sich für April 2021 ein Zahlbetrag in Höhe von 345,00 € (564,00 € – 219,00 €). Für den Monat Mai 2021 ergibt sich dann ein Zahlbetrag in Höhe von 195,00 € (564,00 € – 369,00 €).
Kindesunterhalt mit Unterhaltstitel
Ob auch dann weniger Unterhalt gezahlt werden kann, wenn der zu zahlende Unterhalt bereits tituliert worden ist, hängt entscheidend davon ab, ob der Unterhaltstitel dynamisch oder statisch formuliert ist. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Sie haben Fragen zum Kinderbonus oder benötigen Unterstützung bei der Durchsetzung des Unterhalts?
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