Der Standort konnte nicht bestimmt werden.
Der Standort konnte nicht bestimmt werden.

Anspruch auf Regelbedarf im Rahmen von ALG II

  • 2 Minuten Lesezeit

Antrag

Eine Anspruchstellerin hatte im Rahmen des Antrags auf Gewährung von ALG 2 / Leistungen nach dem SGB II in der Vergangenheit unterschiedliche Angaben gemacht, wo sie wohnt. 

Eine eigene Wohnung hatte sie nicht, mindestens zeitweise lebte sie auf dem Grundstück der Mutter ihres früheren Lebensgefährten. Dabei war sie zeitweise im Haus, zeitweise in einem Transporter oder Bauwagen auf diesem Grundstück untergebracht.

Sie gab an, keine Miete zu zahlen bzw. demzufolge auch keine Unterkunftskosten zu haben und auch nicht zu begehren. Den Regelbedarf bräuchte sie aber schon, um zu überleben.

Amt abgelehnt

Das Amt hatte die Gewährung der Regelleistung abgelehnt, da die Angaben widersprüchlich seien. 

Vermutlich ging das Amt auch davon aus, dass die Antragstellerin falsche bzw. unvollständige Angaben machte und entweder in einer Bedarfsgemeinschaft wohnt oder hohe Einnahmen aus dem Sammeln von Pfandflaschen hat. Dass die Frau Pfandflaschen sammelte, war wohl an sich unstrittig.

Gericht

Das Sozialgericht (S 37 AS 3080/19, Urteil vom 08.01.2020, Düsseldorf) musste nun klären, ob ein Anspruch auf diese Sozialleistungen bzw. den Regelbedarf besteht.

Hierzu wurde eine Beweisaufnahme durchgeführt, die zu dem Ergebnis kam, dass keine größeren Einkünfte und kein Vermögen vorhanden waren. Insbesondere die Einnahmen aus dem Sammeln von Pfandflaschen seien danach wohl so gering gewesen, dass sie anrechnungsfrei waren. Mehr konnte das Amt scheinbar nicht an Einnahmen nachweisen. Angerechnet wurde das Kindergeld. 

Weiterhin stellte das Sozialgericht fest, dass die Frau wohnungslos und bedürftig ist. Sie lebt gelegentlich auf dem fraglichen Grundstück, eine Bedarfsgemeinschaft würde aber nicht vorliegen. Demzufolge scheidet eine Anrechnung der Einkünfte aus bzw. kommt es nicht auf die finanziellen Verhältnisse der anderen Personen vor Ort an.

Der Regelbedarf steht demzufolge der Antragstellerin bzw. Klägerin zu.

Yvonne Sergon

Rechtsanwältin für Sozialrecht in Cottbus

Frau Rechtsanwältin Sergon betreut u. a. neben dem Baurecht und Mietrecht das Sozialrecht in unserer Anwaltskanzlei in Cottbus. Hier geht es u. a. um Fragen wie Erwerbsunfähigkeit, Leistungen nach dem SGB II und III, z. B. gegen das Jobcenter oder Bundesagentur für Arbeit und vieles mehr.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Sozialrecht

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