Kinderbonus und Unterhalt – was Sie wissen sollten!
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Durch das „Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 wurden verschiedene Maßnahmen umgesetzt, die die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abfedern sollen.
Kinderbonus = Kindergeld
Familien mit Kindern sollen durch den sog. „Kinderbonus“ finanziell unterstützt werden: für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Einmalbetrag in Höhe von 300,00 € gewährt. Für diese Sonderzahlung sollen nach dem gesetzgeberischen Willen dieselben grundsätzlichen Voraussetzungen wie für das Kindergeld gelten. Der Kinderbonus ist daher auch unterhaltsrechtlich wie Kindergeld zu behandeln.
Das Kindergeld wird auf den Unterhaltsbedarf eines Kindes angerechnet, bei minderjährigen Kindern zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in voller Höhe. Welche Auswirkungen sich durch den Kinderbonus auf eine laufende Unterhaltsverpflichtung ergeben, hängt davon ab, wann und in welcher Höhe der Bonus gezahlt wird und ob bereits ein Unterhaltstitel errichtet wurde.
Auszahlung des Kinderbonus
Wann der Kinderbonus gezahlt wird hängt davon ab, ob für das Kind im September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht oder nicht:
- Für ein Kind, für das für September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für diesen Monat ein Einmalbetrag in Höhe von 200,00 € und für den Oktober 2020 ein Einmalbetrag in Höhe von 100,00 € gezahlt.
- Für ein Kind, für das für September 2020 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, jedoch für mindestens einen Monat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch dem Grunde nach bestanden hat (z.B. weil es im Juni das 25. Lebensjahr vollendet hat), erfolgt die Auszahlung der Einmalbeträge grundsätzlich in Höhe von 200,00 € im November und in Höhe von 100,00 € im Dezember 2020. Ist der Dezember 2020 erstmals anspruchsbegründender Monat (z.B. für ein im Dezember 2020 geborenes Kind) soll der gesamte Kinderbonus im Dezember 2020 ausgezahlt werden.
Wirkung des Kinderbonus
Da der Kinderbonus wie Kindergeld zu behandeln ist, mindert sich im Umfang des um den Kinderbonus erhöhten Kindergeldes der Bedarf des Kindes zusätzlich. Damit reduziert sich für den Zahlungsmonat automatisch die Unterhaltspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Entsprechend weniger Unterhalt muss gezahlt werden.
Beispiel 1: Muss für ein 7-jähriges (kindergeldberechtigtes) Kind der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden, ergibt sich für August 2020 ein Zahlbetrag in Höhe von 322,00 € (424,00 € – 204,00 € : 2), für September 2020 in Höhe von 222,00 € (424,00 € – 404,00 € : 2) und für Oktober in Höhe von 272,00 € (424,00 € – 304,00 € : 2).
Beispiel 2: Muss für ein 18-jähriges (kindergeldberechtigtes) Kind, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden, ergibt sich für August 2020 ein Zahlbetrag in Höhe von 326,00 € (530,00 € – 204,00 €), für September 2020 in Höhe von 126,00 € (530,00 € – 404,00 €) und für Oktober in Höhe von 226,00 € (530,00 € – 304,00 €).
Kindesunterhalt mit Unterhaltstitel
Ob auch dann weniger Unterhalt gezahlt werden kann, wenn der zu zahlende Unterhalt bereits tituliert worden ist, hängt entscheidend davon ab, ob der Unterhaltstitel dynamisch oder statisch formuliert ist.
Dynamischer Unterhaltstitel
In einem dynamischen Unterhaltstitel wird der zu zahlende Unterhalt in Form eines Prozentsatzes des jeweiligen Mindestunterhalts ausgedrückt („Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestbedarfs der jeweiligen Altersstufe des Kindes“). Erreicht das Kind die nächste gesetzliche Altersstufe oder erhöhen sich das Kindesexistenzminimum bzw. die Kindergeldbeträge, wird der zu zahlende Unterhalt automatisch (dynamisch) angepasst. Die Unterhaltszahlung kann in diesem Fall also selbstständig reduziert werden.
Statischer Unterhaltstitel
In einem statischen Unterhaltstitel hingegen wird der zu zahlende Unterhalt zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen bestimmten Betrag festgeschrieben („Kindesunterhalt in Höhe von 350,00 €“). Diese Zahlungsverpflichtung ändert sich nur dann, wenn einer der Beteiligten des Unterhaltsverhältnisses aktiv eine Erhöhung oder Verringerung des Unterhalts fordert und sie gegebenenfalls – wenn eine Einigung nicht zustande kommt – gerichtlich durchsetzt. Liegt ein statischer Unterhaltstitel vor, kann die Unterhaltszahlung also nicht einfach reduziert werden, selbst wenn sich wegen der Auszahlung des Kinderbonus der Bedarf des Kindes verringert hat. Aus dem formell wirksamen Titel kann auch bei Änderung der grundlegenden Verhältnisse der volle titulierte Unterhalt vollstreckt werden.
In diesem Fall ist es angezeigt, frühzeitig das Gespräch mit dem betreuenden Elternteil zu suchen und gegebenenfalls ein Abänderungsverfahren einzuleiten.
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