Lärmbelästigung durch Nachbarn: Diese Rechte haben Sie!
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Wenn die Tage länger werden, beginnt die Saison für Feste unter freiem Himmel. Und auch bei der Gartenarbeit kann es teilweise ziemlich laut werden. Das ist ärgerlich, denn andauernder Lärm macht im Ernstfall krank. In vielen Fällen haben Sie allerdings das Recht auf Ihrer Seite und können gegen die Lärmbelästigung vorgehen:
Der Zeitraum von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens gilt üblicherweise als Nachtruhe und der Zeitraum von 13 Uhr bis 15 Uhr als Mittagsruhe.
Rasenmähen am Sonntag ist in Wohngebieten verboten.
Feuerwerk muss beim Ordnungsamt angemeldet werden.
Kinderlärm ist laut Bundes-Immisionsschutzgesetz keine schädliche Lärmeinwirkung.
Sie sollten zuerst einen Versuch unternehmen, die Lärmquelle durch ein Gespräch mit dem Verursacher zu beseitigen. Hilft das nicht, können Sie die Polizei oder das Ordnungsamt verständigen.
Welche Vorschriften gibt es?
Vorschriften, die regeln, wann Lärmbelästigung beginnt, sind über mehrere Gesetzbücher und Verordnungen verstreut. Sie finden sich unter anderem im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und im Bundes-Immisionsschutzgesetz (BImSchG). Unzulässiger Lärm wird in § 117 OWiG als Lärm ohne berechtigten Anlass definiert, durch den die Allgemeinheit oder Nachbarschaft erheblich belästigt oder geschädigt werden kann und der zudem vermeidbar ist. Als Konsequenz kann ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro drohen.
Wichtig sind auch die Ruhezeiten für Anwohner in Wohngebieten. Allerdings kann es vorkommen, dass in unterschiedlichen Gemeinden verschiedene Ruhezeiten gelten. Üblicherweise gilt der Zeitraum von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens als Nachtruhe und von 13 Uhr bis 15 Uhr als Mittagsruhe. Sind Sie sich nicht sicher, welche Ruhezeiten für Sie gelten, sollten Sie einen Blick in die Lärmschutzverordnung Ihrer Kommune und in Ihre Hausordnung werfen.
Lärmbelästigung durch Partys und Feiern
Hat die Nachtruhe begonnen, muss jede Feier im Freien vom Veranstalter beendet werden. Tut er das nicht, haben Sie das Recht auf Ihrer Seite, wenn Sie sich beschweren. Trotz landläufiger Meinung hilft auch kein Hinweis im Treppenhaus, dass es aufgrund einer Feier bis spät in die Nacht laut werden kann.
Die Feiergemeinde hat allerdings die Möglichkeit, Feiern, die draußen stattfinden, nach 22 Uhr nach innen zu verlegen. Dort muss die Feier allerdings bei Zimmerlautstärke weitergehen. In der Rechtsprechung wird Zimmerlautstärke als ein Lärmpegel definiert, bei dem Geräusche nur in den Räumen zu hören sind, in denen sie entstehen. Nach außen dringen dürfen sie nicht. Macht die Feiergemeinde sich dennoch ab 22 Uhr weiterhin lautstark bemerkbar, können Anwohner ihre Rechte geltend machen.
Generell ist Vorsicht bei lauter Musik geboten: Laut einem Urteil des Amtsgerichts Kleve gilt eine Musiklautstärke von 40 dB sogar außerhalb der Ruhezeiten als für die Nachbarn unzumutbar.
Der Vatertag als Ausnahme?
Vatertag, Männertag, Herrentag – das Gegenstück am 30. Mai zum Weltfrauentag hat viele Namen. Viele Männer nehmen ihren Ehrentag zum Anlass, besonders ausgelassen zu feiern. Die geltenden Ruhezeiten werden hierdurch trotzdem nicht außer Kraft gesetzt. Auch die ausgelassenste Vatertagsfeier muss um 22 Uhr entweder enden oder nach innen verlegt werden.
Im Volksmund hält sich bis heute die Annahme, dass es einmal im Jahr erlaubt sein muss, mit der Feierlautstärke über die Stränge zu schlagen. Dieser Volksglaube ist und bleibt allerdings ein Mythos – auch wenn man den Vatertag zum Anlass nimmt.
Lärmbelästigung durch Feuerwerk
Ein Lichtermeer am Himmel kann ganz besonders im Sommer die Krönung einer gelungenen Veranstaltung sein. Zu dumm nur, wenn es dabei sämtliche Anwohner um den Schlaf bringt. Das Zünden von Silvesterraketen und Feuerwerksbatterien gilt als Feuerwerk der Klasse 2, das beim Ordnungsamt oder der Gemeinde angemeldet werden muss. Wer das nicht tut, muss in vielen Bundesländern mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro rechnen.
Fühlen Sie sich von einem Feuerwerk gestört, haben Sie das Recht, beim zuständigen Ordnungsamt nachzufragen, ob es ordnungsgemäß beantragt wurde. Wenn nicht, dürfen Sie die Polizei verständigen. Die einzige Ausnahme ist der Silvesterabend, an dem für Feuerwerksliebhaber keine spezielle Erlaubnis nötig ist, um sich auszutoben (§ 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)).
Lärmbelästigung durch laute Gartenarbeit
Sommerzeit und intensive Gartenpflege gehen für so manchen Hand in Hand – sehr zum Leidwesen geräuschempfindlicher Anwohner. Hier hat jedoch der Gesetzgeber vorgesorgt. Regelungen für laute Gartengeräte finden sich in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV). Hier wird verordnet, dass Rasenmähen in Wohngebieten am Sonntag verboten ist. Auch werktags zwischen 20 Uhr und 7 Uhr darf kein Rasen gemäht werden. Nicht vergessen: Als Werktag gilt zudem der Samstag! Eine Regelung gibt es zudem für Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler. Hier ist auch der Betrieb von 13 Uhr bis 15 Uhr nicht zulässig.
Wer dennoch seine lauten Gerätschaften zur Gartenpflege nach Gutdünken zum Einsatz kommen lässt, muss sich im Extremfall mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro abfinden. Allerdings lohnt sich hier ein Blick in die Lärmverordnungen des betreffenden Bundeslands, da im jeweiligen Landesrecht durchaus abweichende Regeln gelten können.
Lärmbelästigung durch Kinder ist ein Sonderfall
In den Sommermonaten erfreuen sich nicht nur Kinderspielplätze besonderer Beliebtheit. Dasselbe gilt für Grünflächen, die Kinder und Jugendliche zur sportlichen Betätigung einladen. Der damit verbundene Lärmpegel schmeckt allerdings nicht jedem. Dagegen vorzugehen dürfte sich allerdings als erfolgloses Unterfangen erweisen. Denn Kinder werden durch den Gesetzgeber besonders in Schutz genommen. Lärm, der von ihnen ausgeht, gilt gemeinhin als typische Ausdrucksform des Spiel- und Bewegungsdrangs von Kindern, der somit seitens Nachbarn und Anwohnern grundsätzlich hinzunehmen ist.
Im Bundes-Immisionsschutzgesetz ist zu lesen, dass Kinderlärm generell keine schädliche Umwelteinwirkung ist und auch in der Rechtsprechung sind mittlerweile zahlreiche kinderfreundliche Urteile bekannt. Diese Erfahrung mussten auch Mieter einer Wohnung in der Nähe des Bolzplatzes einer Schule machen, die aufgrund der Lärmentwicklung ihre Miete um 20 Prozent gemindert hatten. Ihr Vermieter klagte hierauf, und die Mieter erlitten vor Gericht Schiffbruch. Die Karlsruher Richter wiesen nämlich prompt auf die gesetzlich geregelte Sonderstellung von Kinderlärm hin und schlossen im vorliegenden Fall eine Mietminderung aufgrund der Spielgeräusche aus (Urteil vom 29.05.2015, Az.: VIII ZR 197/14).
Nachbarn und Anwohner können somit gegen Kinderlärm generell nicht vorgehen. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Ist die Ursache für den Lärm bloße Rücksichtslosigkeit, müssen sich Anwohner das nicht gefallen lassen.
Darf man wegen Lärmbelästigung sofort die Polizei rufen?
Die Gewerkschaft der Polizei gibt den Ratschlag, auf keinen Fall bei jeder sich bietenden Gelegenheit zum Hörer zu greifen, um einen potenziellen Ruhestörer zu melden. Vielmehr wird empfohlen, das zuständige Polizeipräsidium erst zu verständigen, wenn sich die Lärmquelle nicht durch ein klärendes Gespräch mit dem Verursacher beseitigen lässt. In den meisten Fällen lassen aber auch die ausgelassensten Feiergemeinden mit sich reden. Lässt sich die Lage nicht durch ein Gespräch mit dem Verursacher klären, können Sie sich an die örtliche Polizeistelle oder das Ordnungsamt wenden.
Andauernde Ruhestörung kann zudem ein Mietminderungsgrund sein. Empfehlenswert ist hier das Führen eines Lärmprotokolls, mit dem Sie Buch führen, wann die Lärmbelästigung stattgefunden hat. Dieses können sie anschließend dem Vermieter vorlegen. Auf keinen Fall sollten Sie jedoch ohne Zustimmung des Vermieters weniger Miete zahlen – egal, wie sehr Sie der Lärm stört.
(JSC)
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