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Sabbatical: Ich brauch mal ’ne Auszeit

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Sich Zeit für die Familie nehmen, eine Weltreise machen oder um einem Burn-out vorzubeugen – es gibt viele Gründe, warum sich Arbeitnehmer eine Auszeit nehmen wollen. Umgekehrt kann auch der Arbeitgeber ein entsprechendes Interesse haben, etwa wenn Kurzarbeit droht oder die Auftragslage schlecht ist. Ein vorübergehender Ausstieg kann sogar realisiert werden, ohne dass man auf Gehaltszahlungen verzichten muss. Das sog. Sabbatical macht es möglich. Die Redaktion von anwalt.de gibt Tipps, was man dabei beachten sollte.

Unbezahlter Sonderurlaub

Beim unbezahlten Sonderurlaub ist auf einiges zu achten. Wer sich mehr als einen Monat unbezahlten Urlaub nimmt, muss sich selbst freiwillig bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse versichern, denn der Arbeitgeber ist in diesem Fall zur Abmeldung verpflichtet. Der gesetzliche Mindesturlaub entsteht zum jeweils 1. Januar in vollem Umfang. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bestätigt, dass dieser Urlaubsanspruch auch besteht, wenn das Arbeitsverhältnis unbezahlt ruht. Gekürzt werden kann also allenfalls nur Urlaub, der über den gesetzlichen Jahresurlaub hinausgeht (BAG, Urteil v. 06.05.2014, Az.: 9 AZR 678/12).

Freistellung, Arbeitszeitmodell, Langzeiturlaub

Einen gesetzlichen Anspruch auf ein Sabbatical gibt es nicht. Manchmal findet sich etwas im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung zum Sabbatical. Allerdings ist das eher die Ausnahme. Meist werden die Einzelheiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im sog. Sabbatical-Vertrag vereinbart. Das Sabbatical ist eine besondere Form eines Arbeitszeitmodells und aus juristischer Sicht von der unbezahlten Freistellung abzugrenzen, während der man keinen Lohn bezahlt bekommt und das Arbeitsverhältnis rechtlich ruht. Im Vergleich dazu ist das Sabbatical eher eine Art Langzeiturlaub und basiert auf einem Arbeitszeitmodell.

Verschiedene Modelle fürs Sabbatical

Während des Sabbaticals wird also das Gehalt, das man vorher angespart hat, zumindest zu einem Teil weiterbezahlt. Das Arbeitszeitguthaben kann etwa auf einem Langzeitkonto, durch Lohnverzicht oder Umwandlung in eine Teilzeitbeschäftigung angespart werden. Auf dem Arbeitszeitkonto können Überstunden, Resturlaub oder auch Sonderzahlungen und Prämien berücksichtigt werden.

Achtung: Arbeitsgesetze beachten!

Bei der Ausgestaltung der Sabbatical-Vereinbarung müssen jedoch die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Es muss also gesichert sein, dass die gesetzlich zulässige Arbeitszeit eingehalten und der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub auch genommen wird. Auch die Insolvenzsicherung ist bei einem Arbeitszeitkonto einzuhalten, die Kosten dafür hat der Arbeitgeber zu tragen.

Inhalt des Sabbatical-Vertrages

Im Vertrag sind zahlreiche Punkte festzuhalten. So sollte eine Vereinbarung getroffen werden, was im Krankheitsfall gelten soll, wie lange das Sabbatical dauert, was für Sonderzahlungen gelten soll, wie mit der betrieblichen Altersversorgung verfahren werden soll, außerdem Vereinbarungen zu den Zahlungsmodalitäten, zu Versicherungen und schließlich zur Position und zum Aufgabenbereich des Arbeitnehmers nach der Rückkehr. Aus Sicht des Arbeitgebers sind zum Beispiel Vereinbarungen zum Rückrufrecht oder zur Erreichbarkeit von Bedeutung. Aus Arbeitnehmersicht ist der Kündigungsschutz im Sabbatical-Vertrag der Knackpunkt.

Sozialversicherungsrechtliche Komponenten

Während des Sabbaticals besteht weiterhin ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Während man das angesparte Guthaben aufbraucht, bezieht man quasi weiterhin Gehalt. Daher besteht im Fall des Sabbaticals auch die Krankenversicherung weiter. Bei Privatversicherten sind weitere Aspekte zu beachten. Da sie während des Sabbaticals auch den Arbeitgeberanteil tragen müssen, könnte diesbezüglich eine entsprechende Vereinbarung im Sabbatical-Vertrag getroffen werden.

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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