Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Vollzeitjob statt Vollrente: Was arbeitende Rentner beachten sollten

  • 5 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Statistisch gesehen ist mittlerweile rund jeder sechste Rentner von Altersarmut betroffen. Rentner, die den Ruhestand zum Unruhestand machen und weiter arbeiten, sind deshalb längst keine Seltenheit mehr. Daher stellt sich oft die Frage, ob Rentner überhaupt noch arbeiten dürfen und wie Rente und Verdienst zusammenpassen. Grundsätzlich gibt es in Deutschland kein Verbot, wonach man ab einem gewissen Alter nicht mehr arbeiten darf. Wer sich im Alter fit halten und die Haushaltskasse aufbessern will, darf das deshalb. Jedoch gibt es einige Regeln, die Rentner dabei beachten müssen, um ihren Rentenanspruch nicht zu gefährden. Welche Möglichkeiten haben arbeitende Senioren, wann droht die Rentenkürzung, was gilt steuerrechtlich für Rentner und welche Sozialabgaben müssen sie zahlen?

Auf das Alter kommt es an

Wie viel man als Rentner verdienen darf, hängt vom Lebensalter ab, denn nach Überschreiten der Regelaltersgrenze darf man seine Rente ohne Limits aufbessern. Grenzen gibt es deshalb nur für Rentenformen, die man vor Erreichen des gesetzlichen Rentenregelalters bezieht. Besondere Regeln für die Arbeit neben oder statt der Rente gibt es daher nur für Altersrenten, die man schon erhält, obwohl man das Rentenalter an sich noch nicht erreicht hat. Bekannt sind diese Rentenformen unter dem Sammelbegriff Frührente. Bei diesen Renten kann es sich z. B. um eine Altersrente für langjährige oder besonders langjährige Versicherte, eine Altersrente für Frauen oder schwerbehinderte Menschen oder eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach einer Altersteilzeit handeln. 

Bestimmte Hinzuverdienstgrenzen muss man also nur solange beachten, bis man die Regelaltersgrenze erreicht hat. Danach kann man neben der Rente so viel verdienen, wie man möchte, ohne dass Rentenkürzungen drohen. 

Vollzeitjob statt oder neben der Rente?

Auch wenn man nach Erreichen des Renteneintrittsalters grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen darf, ohne dass die Rente gekürzt wird, gibt es verschiedene Formen. So kann man entweder normal weiterarbeiten, ohne Rente zu beziehen, oder neben der regulären Rente eine berufliche Tätigkeit ausüben.

Vollzeitjob statt der Rente

Aus arbeitsrechtlicher Sicht stellt das Erreichen des Regelrentenalters keinen eigenen Beendigungstatbestand dar. Deshalb endet das Arbeitsverhältnis von Gesetzes wegen nicht automatisch, sobald man das reguläre Rentenalter erreicht. Es ist aber möglich, im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Rentenalters automatisch enden soll, ohne dass es gesondert gekündigt werden muss. Nur wenn der Arbeitsvertrag eine solche Regelung enthält, endet das Arbeitsverhältnis entsprechend, andernfalls muss es ganz normal gekündigt werden. 

Abhängig vom Inhalt des Arbeitsvertrages haben Senioren deshalb die Möglichkeit auch nach Erreichen des Rentenalters ganz normal weiterzuarbeiten und dabei vorerst auf ihren Rentenanspruch zu verzichten. Mit jedem weiteren Monat, der ohne Rentenbezug weitergearbeitet wird, erhöht sich der spätere Rentenanspruch um 0,5 Prozent. 

Arbeiten und Rente

Alternativ können Rentner aber auch ihren Rentenanspruch geltend machen und zusätzlich weiter arbeiten. Nach Überschreiten der Regelaltersgrenze wirkt sich der zusätzliche Verdienst unabhängig von seiner Höhe nicht auf die Rentenauszahlung aus und muss daher auch nicht mehr der Rentenversicherung angezeigt werden. In diesem Fall muss man auch keine Rentenversicherung mehr zahlen, weil das eigene Erwerbsleben aus rentenversicherungsrechtlicher Sicht mit dem Bezug der Vollrente nach Erreichen des Rentenalters als abgeschlossen gilt. Daher ist man in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetz versicherungsfrei, sobald man eine Altersvollrente bezieht. Das gilt auch dann, wenn man trotz Rente weiter erwerbstätig ist. 

Hinzuverdienstgrenze vor Erreichen des Rentenalters 

Bevor man das gesetzliche Rentenalter erreicht hat, darf man seine Rente nur in bestimmten Grenzen aufbessern. Dabei gilt, dass der Anteil der Rente umso niedriger wird, je mehr man hinzuverdient. Zum rentenrechtlich relevanten Hinzuverdienst zählt dabei nicht nur das Bruttogehalt einer abhängigen Beschäftigung, sondern z. B. auch der steuerrechtliche Gewinn von Selbstständigen, Einkünfte aus der Landwirtschaft oder andere Bezüge (z. B. von Abgeordneten). 

Vollrente, Teilrente oder gar keine Rente 

Vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters wird die Rente also abhängig vom Hinzuverdienst entweder in voller Höhe (Vollrente) oder vermindert (Teilrente) ausgezahlt. In manchen Fällen kann die Rentenauszahlung sogar vollständig auf null gekürzt werden. Bei der Vollrente darf man monatlich bis zu 450 Euro hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Damit man auch die Möglichkeit hat, Überstunden vergütet zu bekommen oder Weihnachtsgeld bzw. Urlaubsgeld zu beziehen, darf diese monatliche Einkommensgrenze zwei Mal im Jahr verdoppelt werden. Wenn man vor Erreichen des Rentenalters eine Altersvollrente bezieht, darf man damit monatlich 450 Euro und zwei Mal im Jahr 900 Euro verdienen, ohne eine Rentenkürzung befürchten zu müssen. Bei der Teilrente gibt es hingegen keine feste Hinzuverdienstgrenze, sondern die Grenze wird individuell berechnet. 

Wie viel man vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters hinzuverdienen darf, hängt damit von der Art der Rente ab. Bezieht man eine Vollrente, darf man maximal 450 Euro im Monat verdienen, bezieht man nur eine Teilrente, ist der Spielraum für den Hinzuverdienst deutlich größer, da die Grenze individuell berechnet wird. 

Steuerrechtliche Regeln für arbeitende Rentner 

Aus steuerrechtlicher Sicht unterliegen Rentner zunächst denselben Regeln wie alle anderen arbeitenden Menschen auch. Minijob-Rechner: Üben sie z. B. einen Minijob unterhalb der 450-Euro-Grenze aus, werden diese Einkünfte steuerrechtlich nicht erfasst. Allerdings müssen Rentner hierzu auf eine eindeutige Formulierung im Arbeitsvertrag achten. Nur wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass es sich um einen Minijob handelt, zahlt der Arbeitgeber den pauschalen Steuerbetrag von zwei Prozent und es gibt keine weitere steuerrechtliche Erfassung dieser Einkünfte. Ist dies nicht der Fall, werden die Einkünfte zur bezogenen Rente hinzuaddiert und es entsteht eine Steuerpflicht, sobald die Gesamtsumme über dem jährlichen Freibetrag liegt. 

Für Rentner, die keinen Minijob, sondern eine andere Arbeit haben, die über die derzeitige 450 Euro Grenze hinausgeht, gelten die ganz normalten steuerlichen Vorschriften. Beschäftigte Rentner müssen daher grundsätzlich auch Einkommenssteuer zahlen. Jedoch gibt es für Rentner in der Einkommenssteuer einen besonderen Steuerfreibetrag, der von der Einkommenssteuer abgezogen wird. Dieser spezielle Steuerfreibetrag für Rentner nennt sich Altersentlastungsbetrag oder Rentenfreibetrag. 

Sozialversicherungspflicht für Rentner 

Auch bei den Sozialabgaben gelten für Rentner verschiedene Besonderheiten. So sind arbeitende Senioren z. B. nach Erreichen der Regelaltersgrenze nur noch in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung zur Beitragszahlung verpflichtet. Da Rentner ab Erreichen des gesetzlichen Rentenalters kein Krankengeld mehr von der Krankenkasse erhalten, zahlen sie nur noch einen ermäßigten Beitragssatz. Wer also das gesetzliche Rentenalter überschritten hat, muss zur Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung keine Beiträge mehr leisten, sondern nur noch einen ermäßigten Beitrag zur Krankenversicherung sowie einen Beitrag zur Pflegeversicherung. 

Fazit: Grundsätzlich darf also jeder Mensch im Alter weiterhin berufstätig bleiben. Es gibt aber verschiedene Regeln, die man beim Weiterarbeiten im Rentenalter beachten muss. Bestimmte Grenzen für die Verdiensthöhe gibt es nur vor dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, danach kann man so viel dazuverdienen, wie man möchte. Grundsätzlich wirkt sich der Rentenbeginn zunächst nicht auf die Versteuerung von Einkünften aus, jedoch kann sich ab diesem Zeitpunkt die Steuerlast mit dem Altersentlastungsbetrag vermindern. Sozialversicherungsrechtlich unterliegen Rentner nur noch der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Foto(s): Fotolia.com

Artikel teilen: