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Erstberatung Steuerrecht: Welche Steuern gibt es?

  • 7 Minuten Lesezeit
Erstberatung Steuerrecht: Welche Steuern gibt es?

Das deutsche Steuerrecht ist eines der komplexesten der Welt. Den Durchblick zu behalten, ist für Laien meist schwer. Mit Ihrem Anliegen zum Thema Steuerhinterziehung, Selbstanzeige, Steuererklärung, Steuerbescheid etc. wenden Sie sich deshalb am besten an einen erfahrenen Rechtsanwalt.

Die wichtigsten Fakten

  • Bei einer Steuerstraftat droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.
  • Eine Selbstanzeige kann zu Straffreiheit führen.
  • Die Abgabe einer Steuererklärung ist oft Pflicht.
  • Viele Steuerbescheide sind fehlerhaft.
  • Meistens lohnt sich ein Einspruch gegen den Steuerbescheid.

So gehen Sie vor

  1. Wehren Sie sich gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat – es drohen hohe Strafen.
  2. Bereiten Sie Ihre Selbstanzeige sorgfältig vor, damit sie Erfolg hat.
  3. Geben Sie immer eine Steuererklärung ab, auch wenn Sie nicht dazu verpflichtet sind – es lohnt sich meist.
  4. Prüfen Sie immer Ihren Steuerbescheid.
  5. Gehen Sie nicht allein vor. Ein Rechtsanwalt zeigt Ihnen, wie Sie sich am besten verhalten und welche Fehler Sie vermeiden sollten.

Steuerrecht – was ist das genau?

Das Steuerrecht regelt, wie in Deutschland Steuern festgesetzt und erhoben werden. Das wichtigste deutsche Steuergesetz ist die Abgabenordnung (AO), auch Steuergrundgesetz genannt. Sie enthält die bedeutendsten Regelungen zu:

  • Besteuerung: Wofür werden Steuern erhoben?
  • Steuerverfahren: Wie läuft so ein Verfahren ab?
  • Besteuerungsgrundlagen: Welche Umstände sind für die Besteuerung wichtig?
  • Steuerstrafrecht: Welche Strafen drohen bei welchen Taten?

Weitere Bestimmungen rund um das Steuerrecht finden sich in verschiedenen Einzelgesetzen, z. B.:

Zu den wichtigsten Steuerarten in Deutschland zählen:

  • Einkommenssteuer
  • Lohnsteuer
  • Umsatzsteuer
  • Körperschaftssteuer
  • Kirchensteuer
  • Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer
  • Grunderwerbssteuer
  • Kfz-Steuer
  • Hundesteuer

Steuerstrafrecht – was darf man nicht?

Es ist zu unterscheiden zwischen Steuerordnungswidrigkeiten und Steuerstraftaten. Unter erstere fallen leichtere Vergehen gegen die Steuergesetze, die mit einer Geldbuße belegt sind.

Dazu zählen u. a.:

  • Leichtfertige Steuerverkürzung
  • Steuergefährdung
  • Gefährdung der Abzugssteuern
  • Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen

Bei Steuerstraftaten handelt es sich hingegen um schwere Verstöße. Bei ihnen droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren in normalen Fällen und bis zu zehn Jahren in besonders schweren Fällen.

Zu den Steuerstraftaten gehören:

  • Steuerhinterziehung (auch der Versuch)
  • Vortäuschen einer Steuerhinterziehung
  • Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel (auch der Versuch)
  • Steuerhehlerei (auch der Versuch)
  • Bannbruch
  • Steuerzeichenfälschung
  • Begünstigung
  • Anstiftung und Beihilfe zu einer dieser Taten

Das Steuerstrafrecht beinhaltet gewisse Fristen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen:

  • Verfolgungsfrist: Sie beschreibt, wie lange eine Steuerhinterziehung verfolgt und bestraft werden kann, und beträgt bis zu zehn Jahre.
  • Festsetzungsfrist: Sie beschreibt, für welchen Zeitraum in der Vergangenheit das Finanzamt Steuern nachfordern kann. Sie beträgt in der Regel fünf oder zehn Jahre, kann im Einzelfall aber auch darüber liegen.
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Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Selbstanzeige – Chance auf Straffreiheit

Eine Besonderheit des deutschen Steuerstrafrechts ist die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Das bedeutet: Wenn man eine Steuerhinterziehung freiwillig zugibt, drohen keine strafrechtlichen Konsequenzen. Dies ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft: Für die letzten zehn Jahre müssen alle unrichtigen Angaben in vollem Umfang korrigiert und sämtliche fehlenden Angaben ergänzt werden.

In bestimmten Fällen ist eine Strafbefreiung ausgeschlossen, eine Selbstanzeige also nicht mehr möglich:

  • Die Tat ist bereits aufgeflogen.
  • Eine Steuerprüfung ist bereits angesetzt.
  • Eine Steuerprüfung hat bereits stattgefunden.
  • Die Steuerfahndung hat bereits Ermittlungen eingeleitet.
  • Es handelt sich um einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung.

In Fällen, in denen eine Selbstanzeige nicht zur Straffreiheit führt, kann die Strafe zumindest abgemildert werden. Verschiedene Richter werten eine Selbstanzeige als Zeichen der Reue und dafür, dass der Betroffene sich in Zukunft steuerehrlich verhalten möchte.

Steuererklärung abgeben – so geht’s richtig

Die Steuererklärung ist eine der lästigsten Aufgaben, die für die meisten Arbeitnehmer alljährlich anstehen. Dabei ist sie jedoch auch eine der wichtigsten, schon deshalb, weil viele zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, z. B. in diesen Fällen:

  • Mehrere Arbeitgeber innerhalb eines Jahres
  • Steuerklasse VI bei zwei Arbeitgebern gleichzeitig
  • Verheiratete und eingetragene Lebenspartner mit Steuerklassenkombination III/V oder IV mit Faktor
  • Wiederheirat im gleichen Jahr nach Scheidung oder Verwitwung
  • Bezug von Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld über 410 Euro
  • Nebeneinkünfte aus Miete oder selbstständiger Tätigkeit über 410 Euro
  • Verlustvortrag aus Vorjahren (ein rückwirkender Verlust aus bis zu vier Jahren kann bei zukünftigen Gewinnen angerechnet werden)
  • Tätigkeit als Gewerbetreibender, Freiberufler oder Selbstständiger

Nicht jeder muss eine Steuererklärung abgeben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Abgabe einer Steuererklärung freiwillig, z. B. in diesen Fällen:

  • Geringes Jahreseinkommen (Freibetrag von 8820 Euro für Singles und 17.640 Euro für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner)
  • Steuerklasse I und nur Einnahmen aus einer einzelnen Anstellung als Arbeitnehmer
  • Verheiratete mit Steuerklassenkombination IV/IV

Steuerfreibeträge richtig nutzen

Das wichtigste Instrument der Steuererklärung, um Steuern zu optimieren und zu sparen, ist die Ausnutzung der Ihnen zustehenden Steuerfreibeträge. Dabei handelt es sich um Beträge, die die zu versteuernde Summe herabsetzen, z. B. in den folgenden Fällen:

Steuerfreibeträge2019201820172016
Alleinerziehendenentlastungsbetrag (für 2 Kinder)1908 Euro (2148 Euro)1908 Euro (2148 Euro)1908 Euro (2148 Euro)1908 Euro (2148 Euro)
Altersentlastungsbetrag836 Euro912 Euro988 Euro1064 Euro
Ausbildungsfreibetrag924 Euro924 Euro924 Euro924 Euro
Behindertenpauschbetrag (abhängig vom Grad der Behinderung)bis zu 1420 Eurobis zu 1420 Eurobis zu 1420 Eurobis zu 1420 Euro
Gewerbesteuerfreibetrag (Einzelunternehmen/ Personengesellschaften)24.500 Euro24.500 Euro24.500 Euro24.500 Euro
Grundfreibetrag9168 Euro9000 Euro8820 Euro8652 Euro
Kinderfreibetrag pro Kind (bis 2 Kinder)7620 Euro7428 Euro7356 Euro7248 Euro
Steuerfreibetrag für Rentner22 %24 %26 %28 %
Sparerpauschbetrag801 Euro801 Euro801 Euro801 Euro
für Ehepaare1602 Euro1602 Euro1602 Euro1602 Euro
Übungsleiterpauschalebis zu 2400 Eurobis zu 2400 Eurobis zu 2400 Eurobis zu 2400 Euro
Veräußerungsgewinn45.000 Euro45.000 Euro45.000 Euro45.000 Euro

Steuerbescheid prüfen lohnt sich

Laut einer Statistik des Bundes der Steuerzahler ist etwa jeder fünfte Steuerbescheid fehlerhaft. Es lohnt sich deshalb, den eigenen Steuerbescheid immer genau unter die Lupe zu nehmen und zu überprüfen, ob z. B. die geforderte Nachzahlung rechtmäßig ist.

U. a. sollten folgende Aspekte untersucht werden:

  • Stimmen Name und Anschrift?
  • Sind die richtige Steuernummer und Steueridentifikationsnummer angegeben?
  • Bei Austritt aus der Kirche im gleichen Jahr: Stimmt die Festsetzung der Kirchensteuer?
  • Ist die Fahrtkostenpauschale korrekt berechnet?
  • Sind die weiteren Werbungskosten abgezogen?
  • Wurden Kinderbetreuungskosten, Spenden und weitere Sonderausgaben anerkannt?
  • Sind außergewöhnliche Belastungen wie Krankheits- und Pflegekosten richtig berechnet?
  • Wurden alle Freibeträge angesetzt?

Entdecken Sie Fehler in Ihrem Steuerbescheid, haben Sie die Möglichkeit, Einspruch gegen diesen einzulegen. Das lohnt sich in den meisten Fällen. Laut Angaben des Bundes der Steuerzahler haben 80 Prozent aller Einsprüche gegen fehlerhafte Steuerbescheide Erfolg.

Für den Einspruch bleibt eine Frist von einem Monat. Drei Tage, nachdem der Steuerbescheid von der Behörde abgeschickt wurde, beginnt die Frist zu laufen. Das lässt sich z. B. am Poststempel erkennen.

Datum des Poststempels14. Mai
Start der Einspruchsfrist17. Mai
Ende der Einspruchsfrist17. Juni

Fällt einer dieser Tage auf einen Sonn- oder Feiertag, beginnt bzw. endet die Frist erst am nächsten Werktag.

Der Einspruch kann beim Finanzamt eingereicht werden. Dazu sendet man ein Schreiben per Post, per Fax oder, falls im Steuerbescheid eine E-Mail-Adresse angegeben ist, per Mail. Ein telefonischer Einspruch ist nicht möglich. Dies kann z. B. so formuliert werden:

„Hiermit lege ich Einspruch gegen den Steuerbescheid vom … ein.“

Im Rahmen des Einspruchs gegen den Steuerbescheid wird die gesamte Steuererklärung neu geprüft. Es ist deshalb nicht nur möglich, dass das Ergebnis sich nicht verbessert, sondern auch, dass es sich verschlimmert. Man spricht dann von einer „Verböserung“ des Steuerbescheids. In diesem Fall kann man den Einspruch jedoch zurückziehen. Dann wird der ursprüngliche Steuerbescheid wirksam.

Für den Fall, dass der Einspruch abgelehnt wird, bleibt noch die Möglichkeit einer Klage beim Finanzgericht. Diese ist im Gegensatz zum Einspruch nicht kostenfrei. Die Kosten richten sich nach dem Streitwert (also dem Geldwert des Verfahrens), außerdem kommen Anwaltskosten hinzu. Um das zu vermeiden, wenden Sie sich am besten bereits für den Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid an einen erfahrenen Rechtsanwalt, um Ihre Chancen auf Erfolg zu maximieren.

Foto(s): ©AdobeStock/Wolfilser

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