697 Anwälte für Außergerichtliche Konfliktlösung | Seite 30

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Rechtsanwältin Tina von Kiedrowski
von Kiedrowski | Caspary | Rechtsanwälte, Rankestr. 31, 10789 Berlin 6971.8443844021 km
Fachanwältin Familienrecht • Erbrecht • Mediation • Schiedsgerichtsbarkeit
Frau Rechtsanwältin Tina von Kiedrowski ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Außergerichtliche Konfliktlösung
(19.01.2023) Ich hatte nur eine Frage und hatte deswegen, ebenfalls auf Empfehlung, angerufen. Völlig problemlos und …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Außergerichtliche Konfliktlösung

Fragen und Antworten

  • Außergerichtliche Konfliktlösung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Außergerichtliche Konfliktlösung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Außergerichtliche Konfliktlösung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Außergerichtliche Konfliktlösung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Außergerichtliche Konfliktlösung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

Die außergerichtliche Konfliktlösung hat vorrangig das Ziel, ein teures und zeitraubendes Gerichtsverfahren zu vermeiden, das durch einen Richterspruch beendet wird und unter Umständen für alle Beteiligten zu einem unbefriedigenden Ergebnis führt. Die außergerichtliche Konfliktlösung ermöglicht den Betroffenen vielmehr, relativ schnell und mit geringeren Kosten einen Konsens zu erreichen, mit dem jeder zufrieden ist, sodass z. B. etwaige Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien nicht dauerhaft beeinträchtigt werden. Daher ist aber stets Voraussetzung, dass die streitenden Parteien zu einer Einigung bereit sind.

Eine außergerichtliche Konfliktlösung kann auf verschiedene Weise erreicht werden, und zwar vor allem durch

  • eine Schlichtung,
  • ein Schiedsverfahren oder
  • die Mediation.

Schlichtung

Bei der Streitschlichtung sollen die Parteien zunächst eigenverantwortlich ihren Konflikt lösen. Sie werden jedoch von einem Schlichter - das ist ein neutraler Dritter - unterstützt und durch das Verfahren geführt. Der Schlichter kann unter Umständen auch einen Lösungsvorschlag unterbreiten. Die Entscheidung, ob dem Vorschlag gefolgt wird oder nicht, obliegt allein den streitenden Parteien. Grundsätzlich kann die außergerichtliche Konfliktlösung freiwillig durchgeführt werden, z. B. nach § 15 UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb -, wonach die betreffende Einigungsstelle, etwa eine Industrie- und Handelskammer, für Streitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht zuständig ist, also wenn etwa einem Unternehmen unlauterer Wettbewerb vorgeworfen wird. In bestimmten Fällen wird eine Schlichtung jedoch vorausgesetzt, bevor man eine Klage bei Gericht einreichen darf. So verlangt z. B. das Bayerische Schlichtungsgesetz im Nachbarrecht bei Grenzstreitigkeiten - etwa in Bezug auf einen Überwuchs - zunächst die Durchführung einer Schlichtung.

Schiedsverfahren

Bei der Schiedsgerichtsbarkeit entscheiden private Gerichte - institutionelle oder Ad-hoc-Schiedsgerichte - abschließend über die Streitigkeit. Dieser Schiedsspruch - auch Schiedsurteil genannt - ist für die streitenden Parteien bindend. Während etwa bei der Schlichtung oder der Mediation die Parteien selbst auf eine außergerichtliche Konfliktlösung hinarbeiten sollen, entscheidet beim Schiedsverfahren der sog. Schiedsrichter. Dennoch können die Parteien auf das Verfahren mehr Einfluss nehmen als etwa beispielsweise auf einen Zivilprozess, da sie unter anderem bei der Wahl des Schiedsrichters mitbestimmen können. Im Rahmen des Schiedsverfahrens sind die §§ 1025 ff. ZPO - Zivilprozessordnung - zu beachten. Daraus ergibt sich etwa, dass ein Schiedsverfahren nur möglich ist, wenn die Parteien zuvor explizit vereinbart haben, dass im Falle eines Streits ein Schiedsverfahren durchgeführt werden soll. Hierzu wird entweder eine Schiedsabrede getroffen oder eine Schiedsklausel in den betreffenden Vertrag - etwa einen Kaufvertrag oder Werkvertrag - aufgenommen.

Mediation

Das Mediationsverfahren ist stets freiwilliger Natur. Die streitenden Parteien suchen bei der Mediation selbstständig und eigenverantwortlich nach einer außergerichtlichen Konfliktlösung. Zwar werden sie von dem sog. Mediator unterstützt; er mischt sich aber nicht in die Entscheidungsfindung ein und macht auch keine Lösungsvorschläge. Er vermittelt lediglich zwischen den Parteien. Bei der Mediation ist stets das Mediationsgesetz anzuwenden. Ferner müssen sich die Parteien zuvor vertraglich auf die Durchführung einer Mediation geeinigt haben. Da ein Konsens aber nicht erzwungen werden kann, stellt eine Mediation häufig nur die Vorstufe einer Schlichtung oder eines Schiedsverfahren dar. Eine Mediation bietet sich vor allem an, wenn das Problem zwischenmenschlicher Natur ist, also z. B. bei einer Scheidung und diesbezüglichen Fragen zum Zugewinnausgleich, zum Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder bzw. zum Umgangsrecht mit ihnen. Aber auch nach einem Verkehrsunfall, bei einem Streit einer Erbengemeinschaft um den Nachlass oder bei der Arzthaftung kann die außergerichtliche Konfliktlösung in Form der Mediation zu einem für beide Seiten befriedigenden Ergebnis führen.

(VOI)

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