109 Anwälte für Schiedsverfahren
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Schiedsverfahren
Fragen und Antworten
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Schiedsverfahren: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Schiedsverfahren umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Schiedsverfahren und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Schiedsverfahren: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Schiedsverfahren sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
Ein Schiedsverfahren ist eine meist zeit- und kostensparende Alternative zu einer Klage. Beim Schiedsverfahren - das dem Privatrecht zuzuordnen ist - können die Parteien einen Rechtsstreit außergerichtlich von einem sog. Schiedsrichter klären lassen.
Bevor es jedoch zum Schiedsverfahren kommt, müssen die Parteien eine sog. Schiedsvereinbarung nach § 1029 ZPO - Zivilprozessordnung - getroffen haben. Das ist möglich in Form der Schiedsabrede oder Schiedsklausel. Eine Schiedsklausel findet sich in einem Vertrag bzw. in AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) und wird für den Fall aufgenommen, dass sich die Parteien später streiten. Wurde z. B. ein Kaufvertrag geschlossen und weigert sich der Käufer, die Forderung des Veräußerers zu begleichen, so ist aufgrund der Schiedsklausel im Vertrag klar, dass der Streit in einem Schiedsverfahren unter den festgelegten Voraussetzungen geklärt wird. Denn: Eine etwaig eingereichte Klage bei Gericht würde bei Vorliegen einer wirksamen Schiedsvereinbarung als unzulässig abgewiesen. Man muss dann also zwingend ein schiedsgerichtliches Verfahren durchführen. Übrigens: Die Schiedsvereinbarung bedarf grundsätzlich der Schriftform nach § 126 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch. Ein Formmangel führt aber nicht automatisch zur Nichtigkeit; nach § 1031 VI ZPO ist eine Heilung möglich, wenn man sich vor dem Schiedsgericht rügelos einlässt.
Außerdem ist in bestimmten Bereichen kein schiedsgerichtliches Verfahren möglich, z. B. bei Fragen, die das Umgangsrecht oder Sorgerecht für ein Kind betreffen. Ferner darf nach § 1030 II ZPO im Mietrecht kein Schiedsverfahren durchgeführt werden, wenn geklärt werden soll, ob die Kündigung von einem Mietvertrag wirksam ausgesprochen wurde.
Für ein Schiedsverfahren spricht etwa, dass es in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet, die zu erwartenden Kosten geringer sind als bei einem Zivilprozess und die Parteien den Ablauf des Schiedsverfahrens grundsätzlich allein gestalten können (z. B.: Wo und in welcher Sprache soll das Schiedsverfahren durchgeführt werden?). Es müssen also nur wenige gesetzliche Vorgaben - wie etwa der Anspruch auf rechtliches Gehör, Fairness sowie Gleichheit - zwingend eingehalten werden. Auch darf es nicht verboten werden, im Schiedsverfahren einen Rechtsanwalt beizuziehen.
Ein Schiedsverfahren wird häufig durchgeführt im Wirtschaftsrecht - z. B. im Rahmen von einem Firmenverkauf - oder auch im Baurecht. Ebenso im Erbrecht ist ein Schiedsverfahren möglich, wenn z. B. in einem Erbvertrag oder in einem Testament eine Schiedsverfügung aufgenommen wurde, sog. einseitige Schiedsklausel, die ein Schiedsverfahren vorschreibt, wenn sich etwa die Erben um den Nachlass streiten.
Die Parteien können den/die Schiedsrichter übrigens selbst aussuchen. Hier spielt es nicht unbedingt eine Rolle, dass die Richter eine juristische Ausbildung haben müssen. Die Parteien können vielmehr Personen wählen, die im strittigen Bereich eine besondere Expertise mitbringen. Wichtig ist nur, dass die Richter unabhängig und neutral sind. Das Schiedsverfahren wird entweder durch einen Vergleich oder den sog. Schiedsspruch beendet. Diese Entscheidung ist grundsätzlich bindend und kann als vollstreckbarer Titel dienen. Das bedeutet z. B., dass der Gläubiger einer Forderung nun die Zwangsvollstreckung in das Vermögen von seinem Schuldner betreiben kann.
(VOI)
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