1.274 Anwälte für Lieferzeit | Seite 54

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sehr gut
Rechtsanwältin Meltem Dayioglu
Kanzlei am Forstenrieder Park, Roßbacher Weg 3, 81476 München 7117.4779090071 km
"In meiner Kanzlei steht der Mensch im Mittelpunkt"
Fachanwältin Familienrecht • Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Lieferzeit steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Meltem Dayioglu gerne zur Verfügung
aus 72 Bewertungen Net und höflich detailierte Information hab ich bekommen (30.04.2024)
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Frau Rechtsanwältin Susann Bolyi-Steglich, Buchenweg 2, 13587 Berlin 6960.805291121 km
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Frau Rechtsanwältin Susann Bolyi-Steglich - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Lieferzeit
aus 6 Bewertungen Frau Anwältin hat sich unmittelbar nach meiner Anfrage zurück gemeldet und detaillierte Unterlagen angefordert. Ich … (29.12.2022)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Lieferzeit

Fragen und Antworten

  • Lieferzeit: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Lieferzeit sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Lieferzeit: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Lieferzeit umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Lieferzeit und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Mit der Lieferzeit wird der Zeitraum zwischen Bestellung der Ware und deren Ablieferung beim Kunden bezeichnet. In der heutigen Zeit bestellen viele Menschen die benötigten Produkte über den Versandhandel - z. B. über das Internet oder einen Katalog - und lassen sie sich per Paket zuschicken.

Nachdem der Kaufvertrag zwischen dem Händler und dem Kunden zustande gekommen ist, kann Letzterer grundsätzlich erwarten, dass die bestellte Ware unverzüglich verpackt und einer Spedition übergeben wird. Das gilt zumindest dann, wenn der Gegenstand im Rahmen von einem Online-Kauf erworben wurde. Denn ist die Ware beim Datenschutzerklärung und AGB – Was braucht ein Online-Shop?">Online-Shop vorrätig, spricht nichts gegen eine unverzüglichen Transport. Ist die Ware dagegen nicht vorrätig, muss der Verkäufer das bereits auf der Produktseite erwähnen. Im Gegensatz zu einer Bestellung aus einem Katalog kann und muss der Domaininhaber schnell reagieren, wenn seine Produkte ausverkauft sind, und seine potenziellen Kunden erkennbar auf die längere Lieferzeit mit Nennung eines bestimmten Lieferdatums hinweisen. Ansonsten weiß der Käufer nicht, wann er endlich die Ware überreicht bekommt. Da somit unlauterer Wettbewerb vorläge, würde der Händler zudem eine Abmahnung durch seine Mitbewerber riskieren.

Daneben sind einige Klauseln in den AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen) der Verkäufer, die Lieferzeit betreffend, unwirksam. So werden häufig Formulierungen wie „Die Lieferzeit beträgt in der Regel ein bis zwei Tage" oder „Die voraussichtliche Lieferzeit beträgt ..." verwendet, die aber den Käufer im Unklaren darüber lassen, wann genau mit der Lieferung zu rechnen ist. Bei unbestimmter Lieferzeit kann der Käufer aber z. B. sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag wegen Nichtlieferung nicht ausüben. Denn da der Händler sich eine unbestimmte Lieferzeit vorbehalten hat, müsste der Besteller jederzeit damit rechnen, dass die Ware doch noch geliefert wird. Die Klauseln verstoßen somit gegen § 308 Nr. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ob die Formulierung „Die Lieferzeit beträgt ca. drei Tage" zulässig ist, wird von den Gerichten uneinheitlich gesehen, weshalb man als Händler besser konkrete Angaben zur Lieferzeit machen sollte.

Eine Werbung mit dem Begriff „Blitzversand" könnte für den Händler auch nach hinten losgehen. Denn der Durchschnittsverbraucher geht in diesem Fall berechtigterweise davon aus, dass die Ware noch am selben Tag verschickt wird. Das Vorgehen stellt somit ebenfalls unlauteren Wettbewerb dar und kann abgemahnt werden. Der Händler muss dann unter anderem eine Unterlassungserklärung unterschreiben und gegebenenfalls Anwaltskosten zahlen.

(VOI)

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