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Rechtsanwalt Georg Grimm
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Wer schon zu Beginn aufgibt, hat schon verloren!
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Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Reparaturkosten steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Georg Grimm gerne zur Verfügung
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Rechtsanwalt Matthias Koch
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Herr Rechtsanwalt Matthias Koch bietet Rat und Unterstützung im Bereich Reparaturkosten
(15.07.2023) Super Rechtsanwalt, unkomplizierter Ablauf. Immer auf dem laufenden gehalten. Kann ich nur weiterempfehlen 👍

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Reparaturkosten

Fragen und Antworten

  • Reparaturkosten: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Reparaturkosten sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Reparaturkosten: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Reparaturkosten umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Reparaturkosten und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Die Reparaturkosten fallen grundsätzlich immer dann an, wenn man eine beschädigte Sache wieder in ihren ursprünglichen Zustand versetzen will. Reparaturkosten müssen vor allem bei der Reparatur eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall aufgewendet werden. Sofern dem Geschädigten kein Mitverschulden am Unfall anzulasten ist - z. B. wegen Geschwindigkeitsüberschreitung oder Nichteinhalten vom Sicherheitsabstand -, muss der Unfallverursacher bei Vorliegen von einem Sachschaden und/oder Personenschaden wie etwa einem Schleudertrauma vollen Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld leisten.

Ist das Fahrzeug nach dem Unfall beschädigt, kann der Eigentümer wählen:

1. Er kann das Fahrzeug (fachgerecht) reparieren lassen, § 249 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Sofern das Fahrzeug noch nicht älter als drei Jahre und scheckheftgepflegt ist, darf er die Reparatur auch bei seiner teureren Fachwerkstatt durchführen lassen. Schließlich läuft in dieser Zeit unter Umständen noch sein Recht auf Gewährleistung. Ansonsten trifft den Geschädigten die sog. Schadensminderungspflicht, d. h., er darf nur die wirtschaftlich wirklich sinnvollen Arbeiten am Auto durchführen lassen. Wer ein älteres Auto hat, muss sich eventuell auf eine freie Werkstatt verweisen lassen.

Die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten kann der Fahrzeugeigentümer vom Schädiger ersetzt verlangen. Hat der Geschädigte zuvor ein Sachverständigengutachten zur Höhe des Schadens erstellen lassen, kann er den Schaden gegenüber der gegnerischen Kfz-Versicherung auch auf Gutachtenbasis abrechnen. Die Reparaturkosten sind aber der Höhe nach beschränkt: Übersteigen die Reparaturkosten inkl. Umsatzsteuer den Wiederbeschaffungswert - also die Kosten, die der Geschädigte aufwenden müsste, um sich ein Fahrzeug zu kaufen, das den gleichen Zustand aufweist wie das beschädigte vor dem Unfall - (wirtschaftlicher Totalschaden), kann nur der Wiederbeschaffungswert von der gegnerischen Haftpflicht verlangt werden. Eine Ausnahme gilt beim sog. Integritätszuschlag, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um höchstens 30 % übersteigen, das Kfz tatsächlich und fachgerecht repariert wird und der Geschädigte das Auto noch mindestens sechs Monate benutzt, bevor er es verkauft.

2. Er lässt das Auto nicht reparieren und macht fiktive Reparaturkosten gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend, § 249 II BGB. Die Kfz-Haftplicht zahlt dann aber höchstens den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Der Restwert ist der Betrag, den der Geschädigte im Falle des Verkaufs - z. B. per Zeitungsannonce oder über das Internet - noch für das beschädigte Auto erzielen würde. Will er auf Gutachterbasis abrechnen, muss er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzen und zumindest so reparieren, dass es verkehrssicher ist. Ansonsten werden als Berechnungsgrundlage für die Reparaturkosten die Stundensätze einer (freien) Werkstatt herangezogen. Die Stundensätze einer Markenwerkstatt werden nur gezahlt, wenn das beschädigte Fahrzeug scheckheftgepflegt und nicht älter als drei Jahre ist.

Daneben kann sich der Geschädigte für die Zeit der Reparatur auf Kosten der gegnerischen Versicherung grundsätzlich einen Mietwagen anschaffen oder eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Auch eine Wertminderung des reparierten Fahrzeugs muss vom Geschädigten nicht hingenommen werden. Des Weiteren kann er weitere Nebenkosten wie etwa die Aufwendungen für das Abschleppen oder Abmelden des Kfz ersetzt verlangen. Eine Erstattung der Umsatzsteuer kommt übrigens nur in Betracht, wenn sie tatsächlich angefallen ist.

Zahlt die gegnerische Versicherung trotz Versicherungsfall nicht, kann man zunächst auch die eigene Kasko-Versicherung mit Zahlung der Reparaturkosten bemühen. Die mögliche Höherstufung und auch die noch ausstehende Kostenerstattung kann man dann später von seinem Unfallgegner verlangen. Häufig bleibt dem Geschädigten aber keine andere Möglichkeit, als beim Amtsgericht bzw. Landgericht Klage einzureichen, um an sein Recht zu kommen. Kommt es zu einem Zivilprozess, kann einem ein Rechtsanwalt bestimmt weiterhelfen. Man kann aber auch versuchen, ein Mediationsverfahren durchzuführen und somit eine außergerichtliche Konfliktlösung zu finden.

(VOI)

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