325 Anwälte für Täter-Opfer-Ausgleich | Seite 14

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Profil-Bild Rechtsanwältin Katharina Hofer
sehr gut
Kanzlei Hofer & Schenke, Lange Straße 25, 29664 Walsrode 6733.2458844229 km
Fachanwältin Familienrecht • Fachanwältin Sozialrecht • Arbeitsrecht • Opferhilfe
Frau Rechtsanwältin Katharina Hofer hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Täter-Opfer-Ausgleich
aus 30 Bewertungen Frau Hofer hat mir sehr engagiert und fachlich kompetent geholfen. Ich werde sie gerne weiter empfehlen. (20.10.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Anke Sefrin
Rechtsanwältin Anke Sefrin
Rechtsanwälte Sefrin & Sefrin, Wilhelmstr. 13, 53879 Euskirchen 6679.1656756634 km
Familienrecht • Opferhilfe
Frau Rechtsanwältin Anke Sefrin bietet im Bereich Täter-Opfer-Ausgleich Rechtsberatung und Vertretung
Profil-Bild Rechtsanwalt Werner Hamm
sehr gut
Rechtsanwalt Werner Hamm
Strafrecht Memmingen | Werner Hamm - Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Buxacher Straße 5, 87700 Memmingen 7039.3777137801 km
Fachanwalt Strafrecht • Fachanwalt Steuerrecht • Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Sozialversicherungsrecht • Arbeitsrecht • Opferhilfe
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Werner Hamm ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Täter-Opfer-Ausgleich
aus 90 Bewertungen Er hat uns wirklich gut mit unserem Problem geholfen kann ich nur weiter empfehlen bester Anwalt (08.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Peter Strüwe
sehr gut
Rechtsanwalt Peter Strüwe
Dr. Daube, Strüwe & Kollegen, Bismarckstr. 67, 45128 Essen 6651.9179427887 km
Fachanwalt Strafrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Opferhilfe • Medizinrecht • Arzthaftungsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht
Herr Rechtsanwalt Peter Strüwe bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Täter-Opfer-Ausgleich
aus 37 Bewertungen Obwohl "nur" ein Parkschaden vorlag, hat sich die Einschaltung der Kanzlei am Folkwangmuseum für mich … (29.03.2021)
Profil-Bild Rechtsanwältin Christina Worm
sehr gut
Rechtsanwaltskanzlei Worm, Holsterhauser Str. 81, 45147 Essen 6651.3551492004 km
Fachanwältin Sozialrecht • Opferhilfe • Strafrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Sozialversicherungsrecht
Frau Rechtsanwältin Christina Worm bietet im Bereich Täter-Opfer-Ausgleich Rechtsberatung und Vertretung
aus 137 Bewertungen Top und schnell kann ich nur empfehlen die Frau (23.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Hannah Funke
sehr gut
Rechtsanwältin Hannah Funke
Rechtsanwältin Hannah Funke, Ruhrallee 9, 44139 Dortmund 6676.7847141425 km
Anwältin für Sexualdelikte und Gewaltdelikte (Strafverteidigung für Beschuldigte, Opfervertretung und Hinterbliebenenvertretung)
Strafrecht • Opferhilfe • Ordnungswidrigkeitenrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Hannah Funke ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Täter-Opfer-Ausgleich
aus 54 Bewertungen Die Anwältin hat mich sehr gut Beraten (15.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Tobias Glaenz
Rechtsanwalt Tobias Glaenz
Tobias Glaenz Rechtsanwalt, Königstr. 7, 78532 Tuttlingen 6952.7195479408 km
Bei mir sind Sie in besten Händen – Profitieren Sie von meinem Fachwissen! Telefon: 07461 - 165 130
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Strafrecht • Arbeitsrecht • Opferhilfe • Familienrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Tobias Glaenz hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Täter-Opfer-Ausgleich
(01.12.2009)
Profil-Bild Rechtsanwalt Marcel Meyer
sehr gut
Rechtsanwalt Marcel Meyer
Anwaltskanzlei Weimann & Meyer, Kölner Str. 552, 47807 Krefeld 6633.3421990257 km
Emphatische und kompetente Rechtsberatung seit über 22 Jahren
Fachanwalt Strafrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe
Herr Rechtsanwalt Marcel Meyer ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Täter-Opfer-Ausgleich
aus 42 Bewertungen Herr Meyer hat mich in allen Belangen eines langwierigen Verfahrens kompetent und empathisch begleitet. Von der … (08.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Peter Scheffer
sehr gut
Rechtsanwalt Peter Scheffer
Kanzlei Scheffer Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft, Holser Straße 20, 32257 Bünde 6706.8223743336 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Täter-Opfer-Ausgleich steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Peter Scheffer gerne zur Verfügung
aus 22 Bewertungen Ich habe eine Kündigung bekommen, wollte aber nicht vor Gericht. Herr Scheffer hat dann alles zügig und … (23.11.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Eva Kuhn
Rechtsanwaltskanzlei Eva Kuhn, Am Justizzentrum 3, 50939 Köln 6674.553564547 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Sozialrecht • Strafrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe
Frau Rechtsanwältin Eva Kuhn ist Ihr Ansprechpartner für Täter-Opfer-Ausgleich
Profil-Bild Rechtsanwalt Jochen Schumacher
sehr gut
Rechtsanwalt Jochen Schumacher
Advonova GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Dürenerstraße 295 - 297, 50935 Köln 6672.069058282 km
Fachanwalt Familienrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Kaufrecht • Opferhilfe
Bei Rechtsfragen im Bereich Täter-Opfer-Ausgleich hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Jochen Schumacher
aus 11 Bewertungen Wir haben Hr. Schumacher in einer dringenden Familienangelegenheit kontaktiert. Die Bearbeitung dauerte keine 24h. … (28.06.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Steffgen
sehr gut
Rechtsanwalt Christian Steffgen
Anwaltskanzlei Steffgen, Königstraße 27, 70173 Stuttgart 6930.9932987854 km
"Nichts ist unmöglich, solange man es nicht versucht hat." (Ulrich Wickert)
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Strafrecht • Arbeitsrecht • Opferhilfe
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Christian Steffgen hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Täter-Opfer-Ausgleich
aus 92 Bewertungen Herr steffgen ist sehr konsequent und geht der Sache auf den Grund. War sehr zufrieden mit ihm. (12.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Karin Kessler
sehr gut
Rechtsanwaltskanzlei Kessler, Böningerstr. 37, 47051 Duisburg 6637.6321627123 km
Strafrecht • Opferhilfe
Im Bereich Täter-Opfer-Ausgleich bestens vertreten mit Frau Rechtsanwältin Karin Kessler
aus 21 Bewertungen Überragend. Kompetent. Zuverlässig. (09.10.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Täter-Opfer-Ausgleich

Fragen und Antworten

  • Täter-Opfer-Ausgleich: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Täter-Opfer-Ausgleich sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Täter-Opfer-Ausgleich: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Täter-Opfer-Ausgleich umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Täter-Opfer-Ausgleich und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Der Täter-Opfer-Ausgleich, kurz TOA genannt, ist ein Instrument im Strafverfahren, mit dem der Täter dem Opfer einer Straftat eine Wiedergutmachung leistet, um den Konflikt zwischen den Beteiligten zu beseitigen. Der TOA hat den Zweck, dass der erlittene Schaden des Opfers wieder ausgeglichen wird und dem Täter die Folgen seiner Tat zu Bewusstsein zu bringen, damit dieser die Verantwortung dafür übernimmt. Ist der TOA erfolgreich, söhnen sich die Parteien aus und es erfolgt – je nach Fall – zuletzt die Einstellung des Strafverfahrens.

Wann findet der Täter-Opfer-Ausgleich statt?

Der TOA ist in § 46a Strafgesetzbuch, kurz StGB, und in §§ 155a, 155b Strafprozessordnung, kurz StPO, geregelt. Nach diesen Vorschriften kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe ganz absehen oder die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens verfügen, wenn der Täter die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut gemacht hat oder die Wiedergutmachung ernsthaft angestrebt hat, um den Konflikt zu beseitigen. Das Gericht kann auch die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn die Schadenswiedergutmachung von dem Täter einen persönlichen Verzicht oder eine erhebliche persönliche Leistung erfordert und der Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt hat. Einstellung heißt, dass das Strafverfahren beendet wird, ohne dass der Täter verurteilt wird. Die Einstellung kann unter einer Auflage erfolgen, zum Beispiel dadurch, dass eine vereinbarte Ratenzahlung zur Wiedergutmachung auch eingehalten wird.

Bei der ersten Variante soll ein immaterieller Ausgleich mit dem Verletzten erreicht werden, wobei darunter auch die Zahlung von Schmerzensgeld fällt. Bei der zweiten Variante wird der Geschädigte finanziell entschädigt. Der Geschädigte muss ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt worden sein und diese Entschädigung muss dem Täter eine erhebliche persönliche Leistung oder einen persönlichen Verzicht abgefordert haben. Grundsätzlich ist erforderlich, dass das Opfer die Zahlung als Wiedergutmachung akzeptiert. Allerdings kann auch der Versuch ausreichend sein, wenn das Opfer jegliche Wiedergutmachungsbemühungen ablehnt, ohne hierzu besondere schützenswerte Interessen darlegen zu können.

Das Gericht kann allerdings nur von Strafe absehen, wenn der Täter zu keiner höheren Freiheitsstrafe als von einem Jahr verurteilt wird oder nicht mehr als 360 Tagessätze als Strafe bestimmt werden. In diesen Fällen kommt eine Einstellung in Betracht, die auch unter Auflagen erfolgen kann. Vorstrafen spielen insoweit indirekt eine Rolle, da Wiederholungstäter mit höheren Freiheitsstrafen rechnen müssen. Wird diese Grenze überschritten, bleibt dennoch die Möglichkeit, die Strafe zu mildern. Die Schuld des Täters spielt keine Rolle und die Hinzuziehung eines Verteidigers ist nicht erforderlich.

Der TOA kann bei jeder Straftat angewendet werden. § 155a Strafprozessordnung, kurz StPO, schreibt vor, dass in jedem Stadium des Verfahrens die Staatsanwaltschaft und das Gericht die Möglichkeit des TOA prüfen sollen. Damit ist die Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs im Ermittlungsverfahren bereits ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Strafanzeige oder Strafantrags bei Polizei oder Staatsanwaltschaft von den Ermittlungsbehörden zu prüfen. Im Ermittlungsverfahren wird der verdächtigte Täter Beschuldigter genannt.

Grundsätzlich ist ein Geständnis des Beschuldigten Voraussetzung zum TOA, zumindest darf der Beschuldigte die Tat nicht ausdrücklich bestreiten. Weiter muss der Beschuldigte hinreichend verdächtig sein. Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen eine Verurteilung wahrscheinlicher macht als einen Freispruch.

Wie läuft der Täter-Opfer-Ausgleich ab?

Die Durchführung des TOA kann sowohl von der Staatsanwaltschaft, vom Gericht, durch den Beschuldigten oder dessen Strafverteidiger, aber auch vom Verletzten selbst in Gang gesetzt werden. Im Wesentlichen kommt der Täter-Opfer-Ausgleich bei Ehr- und Körperverletzungsdelikten, ferner bei Raub, Erpressung und Freiheitsdelikten in Betracht.

Voraussetzung ist, dass beide Parteien die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs wünschen, da dieser freiwillig ist. Zunächst wird beiden Parteien in einzelnen Vorgesprächen der Ablauf der Verfahrens und dazu bestehende Alternativen erläutert. Sind beide Parteien mit der Durchführung einverstanden, wird ein Vermittler bestimmt, unter dessen Obhut die Ausgleichgespräche geführt werden:

Zunächst werden den Beteiligten die „Spielregeln“ erklärt, wie zum Beispiel, den anderen Gesprächspartner ausreden zu lassen. Danach folgt die sogenannte Wiedergutmachungskonferenz. In deren Rahmen berichten die Beteiligten aus ihrer Sicht das Tatgeschehen. Zuletzt erfolgt die Klärung der Wiedergutmachung und die Parteien handeln eine verbindliche Vereinbarung aus. Diese kann die Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz, aber auch bestimmte soziale Tätigkeiten des Beschuldigten beinhalten.

Gegenstand der Vereinbarung kann dann auch ein Zurückziehen einer etwaig gestellten Strafanzeige oder eines Strafantrags beinhalten. Nach dem Zurückziehen eines Strafantrags kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren bei Antragsdelikten nur im Falle des öffentlichen Interesses fortfahren.

Zwar ist ein persönlicher Kontakt zwischen Straftat – Diese Rechte stehen Ihnen zu!">Opfer und Beschuldigten beim TOA angedacht, aber nicht zwingend notwendig. Wurde eine Vereinbarung geschlossen, überwacht der Vermittler die Einhaltung und teilt das Ergebnis den Ermittlungsbehörden mit. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann gegebenenfalls mit Zustimmung des Gerichts über die Einstellung des Verfahrens oder das Gericht über eine Strafmilderung. Auch eine Einstellung unter Auflagen ist möglich, zum Beispiel mit dem Inhalt, dass die vereinbarte monatliche Ratenzahlung von Schmerzensgeld auch eingehalten wird. Erfolgt die TOA nach Beginn des gerichtlichen Verfahrens und sieht das Gericht von einer Strafe ab, spricht es den Beschuldigten schuldig, erklärt aber in der Urteilsformel den Strafverzicht.

Alternativen zum Täter-Opfer-Ausgleich

Vom TOA ist die Mediation zu unterscheiden. Die Mediation ist zwar auch dafür gedacht, dass sich streitende Parteien außergerichtlich einigen, hat aber für den Beschuldigten nicht den Vorteil, dass eine Aussöhnung zum Absehen der Strafe führt. Sie kann lediglich strafmildernd berücksichtigt werden.

Der Geschädigte kann seine Schadensersatzansprüche aber auch durch eine zivilrechtliche Klage verfolgen oder im Strafverfahren im Rahmen eines beantragten Adhäsionsverfahrens oder bei bestimmten Vergehen und Verbrechen mit Erhebung einer Nebenklage durchsetzen. Diese Möglichkeiten haben aber nicht das Ziel, dass sich der Geschädigte mit dem Täter aussöhnt. Deshalb kann die psychische Belastung des Konflikts bestehen bleiben, die durch den TOA beseitigt werden soll.

(FMA)

Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt in Ihrer Nähe, der Sie bei allen Fragen zum Thema Täter-Opfer-Ausgleich umfassend berät? Bei anwalt.de finden Sie ganz einfach die passenden Anwälte für Ihr Rechtsproblem. anwalt.de – eines der führenden Unternehmen in Deutschland für moderne Rechtsberatung und Legal Tech.

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