1.729 Anwälte für Vormerkung | Seite 73

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Rechtsanwalt Rolf Mertens
MERTENS Rechtsanwälte, Von-Werth-Str. 46, 50670 Köln 6673.8993138009 km
Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Wirtschaftsrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Vormerkung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Rolf Mertens gerne zur Verfügung

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Vormerkung

Fragen und Antworten

  • Vormerkung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Vormerkung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Vormerkung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Vormerkung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Vormerkung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Die Vormerkung dient der Sicherung des Anspruches aus einem Grundstückskaufvertrag. Bis das Eigentum im Grundbuch auf den Käufer und neuen Eigentümer umgeschrieben ist, kann einige Zeit vergehen. Für diese Zeit wird in der Regel eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen. Die Vormerkung wird auch als Auflassungsvormerkung bezeichnet. Die gesetzlichen Grundlagen der Vormerkung finden sich in den §§ 883 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die Eintragung der Vormerkung erfolgt, nachdem sich Käufer und Verkäufer auf den Grundstückskauf geeinigt und die sogenannte Auflassung erklärt haben. Erst danach wird im Normalfall der Kaufpreis gezahlt, und wenn dieser beim Verkäufer eingegangen ist, schließlich vom Notar die Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch beantragt.

Die Eintragung einer Vormerkung als Sicherung erfordert eine Bewilligung des Alteigentümers oder eine einstweilige Verfügung, wobei im Gegensatz zu anderen einstweiligen Verfügungsverfahren keine konkrete Gefährdung des Anspruches geltend gemacht werden muss.

Die Wirkung der Vormerkung besteht darin, dass nach ihrer Eintragung weitere Verfügungen über das Grundstück unwirksam sind. Der Verkäufer kann das Objekt dementsprechend nicht mehr an einen Dritten übereignen. Die Auflassungsvormerkung soll also sicherstellen, dass nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages und Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer auf diesen auch tatsächlich noch das Grundstückseigentum übertragen werden kann. Ohne Vormerkung bliebe allenfalls ein Anspruch auf Schadenersatz.

Erst mit Auflassung und Eintragung ins Grundbuch ist der Eigentumsübergang komplett. Kommt es nicht zur Übertragung des Eigentums, muss eine Vormerkung nicht für immer stehen bleiben. Steht dem alten Eigentümer eine Einrede zu, durch den der vorgemerkte Anspruch dauerhaft ausgeschlossen wird, hat er ggf. einen Anspruch auf Beseitigung der Vormerkung. Vergleichbares gilt für die Löschung einer Vormerkung beispielsweise wegen eines unwirksamen Kaufvertrags.

Für den Erwerb von Wohnungseigentum in einer WEG gilt grundsätzlich nichts anderes als bei einem Grundstück mit oder ohne Haus. Eine Vormerkung ist beim Wohnungskauf in gleicher Weise wie beim Hauskauf möglich. Auch beim Kauf einer Eigentumswohnung erfolgt nach dem Notartermin regelmäßig erst eine Vormerkung im Grundbuch, bevor endgültig der neue Eigentümer eingetragen wird.

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