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Bußgeldverfahren - was Sie wissen und beachten müssen!

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Bußgeldverfahren - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten     

  • Ein an sich inhaltlich begründeter Bescheid kann aufgrund von fehlenden oder falschen Angaben formfehlerhaft sein.
  • Formfehler können einen Bescheid von Anfang an unwirksam machen. Wichtig ist es stets Einspruch gegen einen als unrichtig empfundenen Bußgeldbescheid einzulegen. Dabei ist die Einspruchsfrist von 14 Tagen einzuhalten, sonst wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig.
  • Im Regelfall liegt die Verjährungsfrist für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten bei 3 Monaten nach deren Begehung, wenn vorher kein Bußgeldbescheid ergeht oder Klage erhoben wird. Verschiedene Ereignisse wie die Zusendung eines Anhörungsbogens unterbrechen allerdings die Verjährung, sodass deren Lauf von Neuem beginnt.

Was ist ein Bußgeldverfahren?

Wenn ein Verkehrsteilnehmer eine Ordnungswidrigkeit begeht, kann das ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen. Ist ein solcher Verstoß erst einmal durch einen Blitzer oder Polizeibeamten dokumentiert, fängt der übliche Ablauf des Bußgeldverfahrens (siehe unten) an.

Dabei geht es darum, den Verstoß nach den Vorgaben des Stra-enverkehrsgesetzes gemäß des zum Tatzeitpunkt geltenden Bußgeldkatalogs mit einem Bußgeld, Punkten und einem Fahrverbot zu ahnden.

Wie ist ein Bußgeldverfahren üblicherweise aufgebaut?

Ein Bußgeldverfahren besteht aus 3 Teilen:

  • Sachverhaltsermittlung und Anhörung: Zunächst werden die Hintergründe des eigentlichen Verstoßes erörtert. Der Betroffene kann in einem Anhörungsbogen, der ihm übersandt wird, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen. Ist zunächst kein Beschuldigter feststellbar ergeht in der Regel ein Zeugenfragebogen. Insbesondere wenn der Empfänger des Anhörungsbogens nicht der Täter ist, hat er hier die Möglichkeit, eine andere Person zu benennen, die den Verstoß begangen hat. Er kann aber auch generell von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Nach dieser Anhörung trifft die Bußgeldbehörde nach Würdigung sämtlicher Umstände eine Entscheidung über den Erlass eines Bußgeldbescheids.
  • Der Erlass eines Bußgeldbescheids: Dieser Teil des Bußgeldverfahrens fängt mit der Zustellung des Bußgeldbescheids an. In dieser Phase des Verfahrens kann der Betroffene Einspruch gegen die Vorwürfe aus dem Bußgeldbescheid einlegen (siehe unten). Dieser muss innerhalb der Einspruchsfrist von 14 Tagen bei der entsprechenden Verwaltungsbehörde eingehen. Als Nächstes wird der Einspruch geprüft und das Verfahren womöglich beendet, wenn die Behörde diesem stattgibt und den Bußgeldbescheid zurücknimmt. Andernfalls übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft. Fortan ist diese für die weitere Verfolgung zuständig. Der zuständige Staatsanwalt trifft die Entscheidung, ob sie das Verfahren einstellt, weiter ermittelt oder die Akte dem Amtsgericht vorlegt.
  • Das gerichtliche Verfahren: Nach Eingang der Akten beim Gericht beraumt der zuständige Richter im Regelfall einen Termin der Hauptverhandlung. In seltenen Fällen kann auch eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss getroffen werden.

Welche Angaben muss ein Bußgeldbescheid enthalten?

Da der Bußgeldbescheid ein behördliches Schreiben mit belastenden Rechtsfolgen für den Bürger darstellt, muss er laut Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 66 Absatz 1 OWiG) bestimmte Angaben enthalten:

  1. Personendaten des Betroffenen und möglicher weiterer Beteiligter
  2. Namen und die Anschrift des Verteidigers, falls vorhanden
  3. der Verstoß, der dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort der Tat, zudem die  gesetzlichen Merkmale der Tat und die angewendeten Bußgeldvorschriften
  4. verwendete Beweismittel
  5. festgesetztes Bußgeld und die Nebenfolgen wie ein Fahrverbot

Darüber hinaus muss der Bescheid eine richtige und vollständige Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Aus dieser geht hervor, welche Rechtsmittel der Adressat des Bußgeldbescheids wie, bis wann und wo gegen den Bescheid einlegen muss. Abschließend muss auch darauf hingewiesen werden, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein form- und fristgerechter Einspruch erfolgt.

Wann liegt im Bußgeldbescheid ein Formfehler vor und wozu führt das?

Fehlen im Bußgeldbescheid verpflichtende Angaben oder weist er Fehler auf, sodass der Verkehrssünder nicht mehr zweifelsfrei identifiziert werden kann, spricht man von einem Formfehler. Solche Fehler können die Unwirksamkeit des Bescheids zur Folge haben. In jedem Fall ist es wichtig, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen.

Wie legt man Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein?

Die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben, besteht für den Betroffenen in der oben beschriebenen Einspruchsfrist. Wenn der Beschuldigte z. B. sicher ist, dass der Bescheid Formfehler aufweist, es zu einem Messfehler gekommen ist oder er eine andere plausible Begründung hat, dass die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht von ihm begangen wurde, hat er jetzt die Möglichkeit, Einspruch einzulegen.

Insgesamt hat der Beschuldigte 2 Wochen Zeit, um den Einspruch zu erheben. Diese Frist fängt an dem Tag an, an dem ihm der Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Hält er diese Frist nicht ein, wird der Bescheid rechtskräftig.

Wann verjährt ein Bußgeldbescheid?

Ein Bußgeld kann nur binnen der Verjährungsfrist geltend gemacht werden. Bei der Verjährung handelt es sich um den Zeitraum, nach dem eine Ordnungswidrigkeit durch die Behörde nicht mehr verfolgt werden kann.

Wenn der Inhalt eines Bußgeldbescheids fehlerfrei ist und dieser auch korrekt zugestellt wurde, so verjährt der Bescheid nach 6 Monaten. Zu unterscheiden hiervon ist, dass Ordnungswidrigkeiten an sich schon nach 3 Monaten der Verfolgungsverjährung unterliegen, solange noch kein Anhörungsbogen zugesandt wurde.

Die Verjährung eines Bußgeldbescheides kann auch durch unterschiedliche Handlungen unterbrochen werden. Eine solche Handlung ist beispielsweise die Abgabe des Verfahrens an die zuständige Staatsanwaltschaft.                                

Was kostet ein Bußgeldverfahren? 

Bei einem Bußgeldverfahren entstehen gewisse Kosten. Einerseits sind das die Forderungen aus dem Bußgeldbescheid. Dazu zählen:

  • Bußgeld laut Bußgeldkatalog
  • Verwaltungsgebühr für den Bescheid (in der Regel rund 25 Euro, maximal 7.500 Euro)
  • Auslagen der Bußgeldstelle (in der Regel 3,50 Euro für Porto etc.)

Bei einer Sanktion bis zu 55 Euro kann statt eines Bußgelds ein Verwarnungsgeld erfolgen, für das keine weitere Verwaltungsgebühr und Bearbeitungsgebühr entsteht. Zu zahlen ist nur der eigentliche Bußgeldbetrag.

Wenn der Beschuldigte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt oder einen bereits eingelegten Einspruch später zurücknimmt, können weitere Kosten entstehen. Hierzu können u. a. Gebühren für die Gerichtsverhandlung, Rechtsanwaltskosten und Auslagen für die Tätigkeit eines Sachverständigen gehören. Die Höhe der Gerichtskosten im Bußgeldverfahren ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

Foto(s): ©iStock/YanC

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