eBay: Was gewerbliche Verkäufer wissen müssen
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Inhaltsverzeichnis
- Privatverkäufer oder gewerblicher Händler?
- eBay: Wann liegt gewerblicher Handel vor?
- Haftung des Account-Inhabers
- ebay: Wann droht gewerblichen Nutzern eine Sperre?
- Welche Informationspflichten haben gewerbliche eBay-Händler?
- Korrekte Widerrufsbelehrung gegenüber Verbrauchern
- Sind Rücksendungen nach Widerruf noch „Neuware“?
- Hersteller kann gewerblichen eBay-Verkauf verbieten
- Wer haftet bei Markenrechtsverletzung?
Privatverkäufer oder gewerblicher Händler?
Mit dieser Frage steht und fällt der Anspruch, den das Gesetz an den Verkäufer stellt. Denn im Gegensatz zu Privatverkäufern ist gewerblichen Händlern (Unternehmern) ein Gewährleistungsausschluss verwehrt. Sie treffen besondere Informationspflichten und müssen zudem bei jeder Verkaufstransaktion zahlreiche Vorschriften beachten, z. B. im Verbraucherschutzrecht und Wettbewerbsrecht.
Wer regelmäßig über eBay Waren anbietet, kann schon mal die gesteigerte Aufmerksamkeit des Fiskus erregen. Allerdings bedarf es da etwas mehr als der alljährlichen Entrümpelung des eigenen Kellers. Ein jährlicher Gesamtgewinn von bis zu 600 Euro ist jedenfalls steuerfrei. Der Gewinn errechnet sich dabei aus dem erzielten Verkaufspreis abzüglich der eigenen Anschaffungskosten.
Wer sich dagegen speziell mit Waren eindeckt, um sie bei eBay zu verkaufen, muss seine Einnahmen versteuern, wenn die Gegenstände innerhalb eines Jahres vor dem Verkauf erworben wurden.
eBay: Wann liegt gewerblicher Handel vor?
Nach der Rechtsprechung erzielt der Verkäufer dann Einkünfte aus Gewerbetätigkeit, wenn er besonders häufig und nachhaltig bei den Auktionen Artikel anbietet und verkauft. Das dürfte insbesondere bei den so genannten "Powersellern" gegeben sein.
Das OLG Frankfurt a.M. hat beispielsweise entschieden, dass das kontinuierliche Anbieten einer nicht unerheblichen Anzahl von Kaufobjekten den Anbieter bereits als gewerblichen Verkäufer qualifiziert, auf die Bezeichnung „Powerseller“ kommt es nicht an. Er muss dementsprechend potentielle Käufer über Widerrufsrechte und Gewährleistungsausschlüsse wirksam informieren (Urteil v. 04.07.2007, Az.: 6 W 66/07). Hier kann unter Umständen auch noch die Gewerbesteuerpflicht und die Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) eintreten.
Mangels einer einheitlichen Rechtsprechung muss aber die Gewerblichkeit von Fall zu Fall individuell bestimmt werden.
Um das Risiko zu vermeiden, eines Tages als Steuersünder entlarvt zu werden, sollte hier im Zweifelsfall Rechtsrat eingeholt werden. Angesichts vermehrter Online-Recherchen der Finanzämter und Außenprüfungen bei den Auktionshäusern sollte man die Sache nicht auf die leichte Schulter nehmen. Unter Umständen empfiehlt sich sogar eine strafbefreiende Selbstanzeige.
Haftung des Account-Inhabers
Gerichte setzen sich darüber hinaus mit rechtlichen Fragen zum Thema eBay-Account auseinander, also welche Pflichten den Account-Inhaber treffen und wie sie sich gegebenenfalls auf seine Haftung auswirken, etwa wenn von Dritten über den Account Gesetzesverstöße begangen werden.
Der Bundesgerichtshof geht hier grundsätzlich von einer Haftung des Account-Inhabers für alle über seinen Account getätigten Rechtsgeschäfte aus. Der Inhaber des eBay-Mitgliederkontos hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Zugangsdaten nicht Dritten zugänglich sind, damit sein Account vor dem Zugriff Dritter geschützt ist (Urteil v. 11.03.2009, Az.: I ZR 114/06). Wer mitbekommt, dass unter seinem Namen und ohne sein Wissen Transaktionen durchgeführt werden, sollte sich sofort an eBay wenden.
Der Bundesgerichtshof vertritt außerdem die Ansicht, dass bei einem Namensklau eBay zumindest nach einer entsprechenden Meldung des Namensrechtsinhabers verpflichtet ist, gegen die Namensrechtsverletzung vorzugehen und Verstöße zu verhindern, soweit dies zumutbar ist. Eine allgemeine Kontrollpflicht für eBay verneinte der Bundesgerichtshof dagegen (Urteil v. 10.04.2008, Az.: I ZR 227/05).
ebay: Wann droht gewerblichen Nutzern eine Sperre?
Wegen Verstößen gegen die eBay-Grundsätze droht auch immer die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft. Grundlage hierfür sind die AGB von eBay. In der ab dem 22. Juli 2020 gültigen Fassung heißt es in § 5 Nr. 4 der AGB: „eBay kann den Nutzungsvertrag jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende kündigen. […] Das Recht zur Sperrung sowie das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben hiervon unberührt."
Eine Sperrungs- oder Kündigungsmöglichkeit kann sich nach der Rechtsprechung (Berlin (AZ: 13U 4/05)) schon dann ergeben, wenn enge Familienangehörige bei eBay unangenehm aufgefallen sind. Das ist bitter, ja existenzbedrohend für gewerbliche eBay-Anbieter, da sich nach den AGB des Internetauktionshauses ein gesperrtes oder gekündigtes Mitglied nicht wieder neu anmelden kann. Die Sperre ist somit eine lebenslange!
Welche Informationspflichten haben gewerbliche eBay-Händler?
Wer gewerblich als Händler auf eBay Artikel verkauft, sieht sich insbesondere zahlreichen Informationspflichten ausgesetzt. So müssen z. B. das Impressum, die Widerrufsbelehrung, die Preise und Versandkosten vollständig und richtig angegeben werden.
Das Impressum muss den vollständigen Namen, eine ladungsfähige Anschrift sowie unmittelbare Kontaktmöglichkeiten, d.h. Telefonnummer und E-Mail-Adresse enthalten. Werden die Mindestangaben nicht erfüllt, droht wegen Wettbewerbsverstoß eine Abmahnung. So stufte das OLG Oldenburg das Fehlen der Telefonnummer als wettbewerbswidrig ein, die E-Mail-Adresse sei zur unmittelbaren Kommunikation nicht ausreichend (Az.: 1 W 29/06).
Ebenfalls wettbewerbswidrig ist, keine Preisangaben zu machen oder dabei gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngVO) zu verstoßen. So müssen beispielsweise die Preise erkennbar als Brutto- bzw. Nettopreise ausgezeichnet sein und der End-Bruttopreis für den Käufer ersichtlich sein.
Achtung auch bei der Angabe von Versandkosten: Der BGH urteilte jedoch zugunsten von Online-Verkäufern, dass der Hinweis auf die Versandkosten im Rahmen des Bestellvorgangs genügt, wenn ein Link auf die Seite erfolgt, die die Versandkosten detailliert auflistet (BGH, Az.: VIII ZR 328/04).
Seitdem das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Ende 2008 in Kraft getreten ist, sind die gesetzlichen Pflichten von gewerblichen Händlern weiter verschärft worden (umfangreichere Informationspflichten etc.). Das gilt auch in Hinblick auf die Händlereigenschaft. Wer seine Unternehmereigenschaft verheimlicht, begeht eine unzulässige geschäftliche Handlung, die eine Abmahnung der Konkurrenz zur Folge haben kann. Wer gewerblich und beruflich Waren auf eBay anbietet, sollte daher sicherheitshalber bei jeder eBay-Transaktion darauf hinweisen, dass er gewerblich tätig ist.
Korrekte Widerrufsbelehrung gegenüber Verbrauchern
Online-Verkäufer müssen auch bei eBay gegenüber Verbrauchern eine korrekte Widerrufsbelehrung machen, wenn sie nicht dem Verbraucher ein unbefristetes Widerrufsrecht gewähren wollen.
Diese Informationspflicht bleibt auch dann bestehen, wenn der Verkäufer „ausschließlich an Gewerbetreibende“ verkauft und diesen Hinweis jedoch nicht ausreichend deutlich platziert. Die Pflicht zur Widerrufsbelehrung entfällt nur, wenn der Hinweis ausreichend sicherstellt, dass tatsächlich kein Verkauf an Verbraucher stattfindet, so das OLG Hamm (Urteil vom 28.02.2008, Az.: 4 U 196/07).
Sind Rücksendungen nach Widerruf noch „Neuware“?
Wegen des weitreichenden Widerrufsrechts von Verbrauchern kommt es vielfach vor, dass gewerbliche eBay-Anbieter die bereits gelieferte Ware wieder zurücknehmen müssen. Handelte es sich dabei um Neuwaren, stellte sich die Frage, ob diese Artikel wieder als „Neuware“ angeboten werden dürfen. Das AG Rotenburg beantwortete dies zugunsten der Händler und stellte klar, dass auch zurückgesendete Ware mit dem Vermerk „NEU“ verkauft werden darf, wenn sie noch ebenso neuwertig ist.
Im entschiedenen Fall befanden die Richter, dass ein Mobiltelefon auch dann noch ein Neugerät sei, wenn der vorherige Käufer lediglich einen Test der Funktionen (hier: Eingabe seiner eigenen Daten) durchgeführt hat. Das zurückgesendete Handy darf also als Neuware wieder verkauft werden (21.04.2008, Az.: 5 C 350/07).
Hat der Widerrufende den Artikel jedoch ausgiebig verwendet und entsprechende Gebrauchsspuren hinterlassen, darf der Verkäufer im Gegenzug zum Widerruf nach den gesetzlichen Vorschriften hierfür Wertersatz verlangen.
Hersteller kann gewerblichen eBay-Verkauf verbieten
Grundsätzlich darf über eBay alles, was keinen besonderen gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, angeboten und verkauft werden. Gewerbliche Händler sollten jedoch darauf achten, ob der Hersteller den eBay-Verkauf ausdrücklich untersagt hat.
Ein Markenhersteller von Schulranzen hatte ausdrücklich diesen Verkaufsweg verboten, weil eBay kein Fachgeschäft darstelle. Die Richter gaben dem Hersteller recht und sahen im Verbot keinen Verstoß gegen das Kartellrecht (LG Mannheim, Urteil vom 14.03.2008, Az.: 7 O 263/07 Kart).
Wer haftet bei Markenrechtsverletzung?
Lange umstritten war, inwieweit die Auktionsplattform eBay selbst für Verletzungen von Markenrechten oder anderen gewerblichen Schutzrechten haftet, die von eBay-Anbietern begangen werden.
Der BGH hat inzwischen in mehreren Entscheidungen hierzu klargestellt, dass eBay für entsprechende Rechtsverletzungen haftet, wenn das Auktionshaus auf einen entsprechenden Verstoß eines Anbieters hingewiesen worden ist.
eBay hat in einem solchen Fall nicht nur das konkrete Angebot zu sperren, sondern muss auch Vorsorge treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt (BGH, Urteil vom 30.04.2008, Az.: I ZR 73/05).
(MIC)
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