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Ferienjob-Tipps: Mindestlohn, zulässige Arbeitszeiten und mehr: Das sollten Ferienjobber wissen

  • 7 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion

Bekommen Ferienjobber den Mindestlohn? Welche Ferienjobs eignen sich für Minderjährige und zu welchen Arbeitszeiten dürfen sie tätig sein? Fragen rund um die Möglichkeit, zur Ferienzeit die Kasse aufzubessern, gibt es viele. Unser Rechtstipp bringt Licht ins Dunkel.

Auch Ferienjobber begeben sich oft in ein rechtliches Dickicht

Von Rasen mähen und Zeitungen austragen über Kellnern bis hin zu Aushilfsarbeiten in Betrieben – die Auswahl an Tätigkeiten, aus denen Schüler und Studenten zur Ferienzeit wählen können, ist beachtlich. Genauso vielfältig ist jedoch die Vielzahl an rechtlichen Feinheiten, Ausnahmeregelungen und Stolperfallen, die wir hier zusammengestellt haben – und die nicht nur Ferienjobber, sondern auch ihre Arbeitgeber kennen sollten. 

Ein spezielles Gesetz, das sich ausschließlich mit Aushilfstätigkeiten zur Ferienzeit beschäftigt, sucht man vergeblich. Ferienjobs werden in der Regel so behandelt wie kurzfristige Beschäftigungen, die sich dadurch auszeichnen, dass der Beschäftigte im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als 70 Tage arbeiten darf. Bei einer Arbeitswoche von fünf Tagen ist auch eine Beschäftigung über insgesamt 3 Monate möglich, die jedoch zusammenhängend absolviert werden muss. Die Höhe des Verdienstes spielt hierbei entgegen landläufiger Meinung keine Rolle. 

Gilt der Mindestlohn auch für Ferienjobber?

Die gute Nachricht: Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienjobs aller Art. Die weniger gute: Ferienaushilfen müssen volljährig sein, um davon profitieren zu können. Unterhalb dieser Altersgrenze gibt es keinen Mindestlohn.

Nicht jeder Ferienjob ist für jedes Alter geeignet

In diesem Zusammenhang ist es ebenso wichtig, das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu kennen, dessen Aufgabe es ist, Kinder und Jugendliche vor zu schwerer oder schädlicher Arbeit zu schützen. Infolgedessen ist hier festgelegt, dass Kinder unter 15 Jahren nur stark eingeschränkt beschäftigt werden dürfen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht zudem vor, dass Jugendliche, die zwar über 15 Jahre alt, aber trotzdem vollzeitschulpflichtig sind (je nach Bundesland gilt die Vollzeitschulpflicht bis zum Beenden der 9. oder 10. Klasse), ausschließlich während der Schulferien und höchstens 4 Wochen im Jahr jobben dürfen.

Unter 15-Jährige dürfen nur gewisse Arbeiten ausüben und brauchen die Zustimmung der Eltern

Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht vor, dass 13- bis 14-Jährige täglich zwei Stunden leichte und kindgerechte Arbeiten übernehmen dürfen. Ideale Ferienjobs wären etwa eine Beschäftigung als Zeitungsausträger, Baby- oder Hundesitter oder auch das Ausführen einfacher Garten- oder Räumarbeiten. Arbeitszeiten von mehr als zwei Stunden pro Tag verbietet das Gesetz bei 13- bis 14-Jährigen jedoch.

Und noch eine weitere zeitliche Begrenzung ist im Jugendarbeitsschutzgesetz vermerkt: Wer 13- bis 14-Jährige nach 18 Uhr abends beschäftigt, verhält sich rechtswidrig. Zudem wird die Zustimmung der Eltern vorausgesetzt, wenn unter 15-Jährige jobben möchten. Jobs auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen sowie in Freizeitparks sind laut Gesetz nicht für Minderjährige geeignet.

In Medienproduktionen dürfen schon Dreijährige mitwirken 

Weitere Ausnahmen gibt es im künstlerischen Bereich. An Musikveranstaltungen und Werbeveranstaltungen sowie Film- und Fotoaufnahmen oder im Rundfunk dürfen schon 3-Jährige teilnehmen. In Theatervorstellungen können in Einzelfällen Kinder ab dem Alter von 6 Jahren auftreten. In beiden Fällen wird jedoch eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorausgesetzt. Zusätzlich gelten Einschränkungen, was die erlaubten Höchstarbeitszeiten sowie die zulässige Tageszeit betrifft. 

Was sind zulässige Arbeitszeiten bei Jugendlichen?

Wer 15 Jahre alt ist, gilt laut Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) als Jugendlicher und genießt mehr Freiheiten dabei, den schmalen Geldbeutel aufzufüllen. Jedoch gelten auch hier zahlreiche Einschränkungen – nicht nur was die Maximalzahl an Stunden, sondern auch was zulässige Arbeitszeiten betrifft. Denn das JArbSchG schreibt vor, dass Jugendlichen eine Arbeitswoche von maximal 5 Tagen mit freiem Samstag und Sonntag zusteht. 

Ausnahmen gelten allerdings unter anderem für den Gastronomiebereich, die Landwirtschaft sowie für sogenannte offene Verkaufsstellen, zu denen das Gesetz Bäckereien, Friseure und Marktstände zählt. Zudem dürfen Jugendliche samstags Tätigkeiten in Pflege-, Kinder- und Altenheimen, in Kfz-Werkstätten und im Familienhaushalt verrichten. Unter anderem in Krankenhäusern, im Medienbereich und in Gaststätten können Jugendliche auch sonntags beschäftigt werden.

Auch für Jugendliche gilt der 8-Stunden-Tag

Pro Woche sind maximal 40 Stunden Arbeitszeit zulässig. Als Referenz gilt hierbei ein 8-Stunden-Arbeitstag (ohne Pausen). Nur in Ausnahmefällen dürfen die zulässigen 8 Stunden überschritten werden, um das Soll von 40 Stunden pro Woche zu erreichen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 ½ bis 6 Stunden ist eine Pause von 30 Minuten zu gewähren. Beträgt die Arbeitszeit mehr als 6 Stunden, muss sie 60 Minuten betragen.

Es gibt branchenspezifische Ausnahmen

Gesetzlich ist festgelegt, dass Jugendliche generell nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr arbeiten dürfen. Doch auch hier gibt es Ausnahmen. 16-Jährige können in der Landwirtschaft bis 21 Uhr, in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschichtbetrieben bis 23 Uhr tätig sein. Wer als Jugendlicher in der Landwirtschaft oder in einem Bäckerei- oder Konditoreibetrieb tätig ist, darf verpflichtet werden, sich als Frühaufsteher zu verdingen. Der frühestmögliche zulässige Arbeitsbeginn liegt bei 5 Uhr. Eine weitere Ausnahmeregelung besagt hierbei, dass Jugendliche über 17 Jahren in Konditoreien oder Bäckereien bereits ab 4 Uhr zum Arbeitsplatz zitiert werden dürfen. 

Jugendliche haben ein Recht auf 12 Stunden Ruhezeit

Wichtig ist hierbei jedoch, dass zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn des darauffolgenden mindestens 12 Stunden liegen müssen. Wer also etwa bis 22 Uhr im Kino Snacks und Getränke an den Mann bringt, kann frühestens um 10 Uhr am nächsten Tag verpflichtet werden, sich wieder an die Arbeit zu begeben. 

Auch Jugendliche dürfen nicht jeden Job übernehmen

Dem Jugendarbeitsschutzgesetz kommt zudem die Aufgabe zu, sicherzustellen, dass die ausgeübte Arbeit jugendgerecht und nicht mit hohen Belastungen oder Gefahren verbunden ist. So dürfen ferienjobbende Jugendliche etwa keine Akkordarbeit und keine Tätigkeiten, die mit Tempovorgaben verbunden sind, übernehmen. Dasselbe gilt für Arbeiten, die mit besonderen Unfallgefahren einhergehen, wie die Bedienung gefährlicher Maschinen. 

Auch übermäßige körperliche oder psychische Belastungen dürfen nicht von Jugendlichen verlangt werden. Hierzu zählt etwa das Heben schwerer Lasten sowie Arbeiten, bei denen sie starker Hitze, Kälte, Nässe, Lärm oder Erschütterungen ausgesetzt sind. Auch der Kontakt mit Strahlung oder gefährlichen Chemikalien kann Jugendlichen nicht zugemutet werden. Ausnahmen sind in diesem Zusammenhang nur möglich, wenn solche Tätigkeiten im Zuge einer Ausbildung verrichtet werden sollen. Wer für derart anspruchsvolle – und oft mit Gefahren verbundene – Aufgaben jugendliche Ferienaushilfen einsetzt, macht sich jedoch strafbar. 

Zudem muss erneut eine Sonderregelung für Jugendliche über 15 Jahre, für die noch die Vollzeitschulpflicht gilt, beachtet werden. Auf sie treffen weiterhin die im JArbSchG hinterlegten Vorschriften für Kinder unter 15 Jahren zu. 

Neu seit 2015: der 70-Tage-Job 

Bis zum 31.12.2014 galten 50 Tage im Jahr als maximale Dauer einer kurzfristigen Beschäftigung. Zeitgleich mit dem Inkrafttreten des neuen Mindestlohngesetzes wurde die zeitliche Begrenzung auf 70 Tage ausgeweitet. Auch Ferienjobber dürfen somit im Jahr insgesamt 20 Tage länger arbeiten. Zudem wurde die ehemalige Begrenzung auf einen Verdienst von maximal 450 Euro aufgehoben. Ein Wermutstropfen: Die Regelung gilt vorerst nur bis zum 31.12.2018. Auch bei einem 70-Tage-Job fallen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Sozialabgaben an. An die Minijob-Zentrale müssen vom Arbeitgeber aber die Umlagen zur Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherungsbeträge sowie auch ein Ausgleich der Aufwendungen bei Mutterschaft abgeführt werden. Außerdem wird bei einer länger als vier Wochen dauernden Beschäftigung ein Ausgleich für Aufwendungen bei Krankheit fällig. 

Wie sieht es mit der Versicherung und mit Steuern aus?

Wer seinen Ferienjob in einem Unternehmen absolviert, ist wie jeder andere beschäftigte Mitarbeiter auch über seine Pflichtversicherung im Falle von Arbeitsunfällen versichert. Wer etwa seinem Nachbarn privat in Haus, Garten und Haushalt unter die Arme greift oder die Rolle des Baby- oder Hundesitters übernimmt, wird sich allerdings in vielen Fällen in einer anderen Situation wiederfinden. Die Tatsache, dass es zahlreiche Arbeitgeber mit der Gewährleistung einer Haftpflicht- und Unfallversicherung für im Haushalt beschäftigte Ferienaushilfen nicht sonderlich genau nehmen, gilt als hinlänglich bekannt. 

Der Minijob-Zentrale ist besagter Sachverhalt bereits seit geraumer Zeit ein Dorn im Auge. Sie empfiehlt Arbeitgebern generell, im privaten Haushalt tätige Minijobber anzumelden und nicht „schwarz“ für sich arbeiten zu lassen. Nur so wird dafür gesorgt, dass sie im Ernstfall nicht auf den Unfallkosten sitzen bleiben. Und nicht nur das: Auch lukrative Steuervorteile sind möglich.

Minijob-Rechner: Minijobs sind wie kurzfristige Beschäftigungen zu besteuern

Zudem muss der Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Ferienjobbern Lohnsteuer abführen. Die Regelungen für kurzfristige Beschäftigungen sehen dabei vor, dass ihm oft die Wahl zwischen einem Pauschalbetrag von 25 % und einer individuellen Besteuerung gemäß der Lohnsteuerklasse des Ferienjobbers offensteht. Wem das zu kompliziert klingt, sollte am besten einen Experten für Steuerrecht zurate ziehen – die mögliche Steuerersparnis ist eine solche Investition auf jeden Fall wert. 

(JSC)

Foto(s): ©Fotolia.com

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