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Pflichtteilsrechner 2024: So berechnen Sie die Höhe Ihres Pflichtteils!

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Pflichtteilsrechner 2024: So berechnen Sie die Höhe Ihres Pflichtteils!

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Nahe Angehörige des Erblassers, die vom Erbe ausgeschlossen – also enterbt – wurden, haben einen Anspruch auf den Pflichtteil. Das Gleiche gilt auch für Erben, denen zu wenig vermacht wurde. Der Pflichtteilsanspruch ist gesetzlich in § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Demnach haben folgende Personen ein Recht auf den Pflichtteil:

  • Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel)
  • Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner
  • Eltern

Kein Anrecht haben Geschwister, Großeltern und weiter entfernte Verwandte des Erblassers. Der Pflichtteil wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss explizit eingefordert werden. Nicht allen Berechtigten steht auch ein Anspruch auf den Pflichtteil zu. Kinder haben z. B. einen vorrangigen Anspruch; die Eltern des Erblassers erhalten deshalb nur einen Pflichtteil, wenn es keine Abkömmlinge gibt. Ehegatten hingegen haben eine Sonderstellung inne – sie haben immer Anspruch auf den Pflichtteil.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Das bedeutet: Zur Berechnung des Pflichtteils muss man zuerst berechnen, wie hoch der eigentliche Erbanspruch des Pflichtteilsberechtigten wäre. Dieser wiederum hängt im Einzelfall von der Höhe des Erbes und von der gesetzlichen Erbquote ab.

Für die Berechnung sind folgende Angaben notwendig:

  • Beziehung zum Erblasser
  • Familienstand des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes
  • Güterstand des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes
  • Anzahl lebender Kinder des Erblassers

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Der Pflichtteil berechnet sich über die Pflichtteilsquote. Man muss also zunächst herausfinden, welchen Anteil am Erbe der gesetzliche Erbanspruch der pflichtteilsberechtigten Person ausmachen würde.

Pflichtteilsquote für Ehegatten

Wie hoch die Pflichtteilsquote des Ehegatten des Verstorbenen ist, hängt davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben:

Fall 1: Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Das bedeutet: Vereinbaren die Eheleute per Ehevertrag keinen anderen Güterstand, leben sie automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Das ist bei den meisten Ehepaaren der Fall.

Der gesetzliche Erbanspruch von Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft beträgt 1/2. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte, also 1/4 vom Erbe.

Aber: Im Rahmen des Zugewinnausgleichs hat der Ehegatte ggf. weitere Ansprüche gegenüber den Erben. Hat der verstorbene Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen als der überlebende, so hat Letzterer im Erbfall Anspruch auf die Hälfte des Überschusses.

Fall 2: Gütertrennung

Haben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung gelebt, so kommt es für die Erbquote des Ehepartners darauf an, wie viele Kinder der Erblasser hatte. Denn: Der überlebende Partner und die Kinder erben jeweils zu gleichen Teilen. Der gesetzliche Erbanspruch bei einem Kind wäre für den Ehepartner somit 1/2, der Pflichtteil also 1/4. Bei zwei Kindern ist das gesetzliche Erbe 1/3, der Pflichtteil 1/6 usw.

Fall 3: Gütergemeinschaft

Lebten die Ehegatten in einer Gütergemeinschaft, gehört dem überlebenden Partner automatisch die Hälfte des Nachlasses. Diese Hälfte erhält er auch im Falle einer Enterbung. Die Hälfte des restlichen Erbes (also 1/4) steht als gesetzlicher Erbteil ebenfalls dem Ehegatten zu. Im Falle einer Enterbung beträgt der Pflichtteil also 1/8 des Erbes.

Pflichtteilsquote für Kinder

Der Pflichtteil der Kinder des Erblassers ist davon abhängig, wie hoch die Pflichtteilsquote des Ehegatten ist. Es wird immer zuerst berechnet, wie viel dem Ehegatten zusteht – der Rest wird zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt.

War der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet, erben die Kinder nach gesetzlicher Erbfolge zu gleichen Teilen: bei zwei Kindern jeweils 1/2, bei drei Kindern 1/3 usw. Im Falle einer Enterbung beträgt der Pflichtteil der Kinder also 1/4 bei zwei Kindern, 1/6 bei drei Kindern usw.

Achtung: Ist ein Kind bereits vor dem Erblasser gestorben, so gehen dessen Ansprüche auf seine eigenen Kinder über.

Pflichtteilsquote für Eltern

Die Eltern des Erblassers gelten als Erben zweiter Ordnung. Das bedeutet: Sie sind gesetzlich nur erbberechtigt, wenn der Erblasser keine Kinder hinterlassen hat. War der Erblasser verheiratet, steht den Eltern ein gesetzlicher Erbteil von 1/2 zu. Der Pflichtteil beträgt dann also 1/4. War der Erblasser sowohl kinderlos als auch unverheiratet, umfasst der gesetzliche Erbteil das gesamte Erbe. Der Pflichtteil wäre in dem Fall also 1/2.

Pflichtteil berechnen: Berechnungsbeispiele 2024

Beispiel 1

Der Erblasser Herr Müller hatte bei seinem Tod zwei Kinder und war bereits verwitwet. Der Wert seines Nachlasses beträgt 100.000 Euro. Nach gesetzlicher Erbfolge hätten seine Kinder jeweils Anspruch auf 1/2 des Erbes. Ihr Pflichtteil beträgt demnach jeweils 1/4, also 25.000 Euro.

Beispiel 2

Die Erblasserin Frau Meier hatte zwei Kinder und war unverheiratet. Ihr Nachlass hat einen Wert von 50.000 Euro. Per Testament hat sie ihrem Sohn 40.000 Euro vermacht und ihrer Tochter 10.000 Euro. Der gesetzliche Erbteil der Tochter beträgt 1/2, also 25.000 Euro. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon, also 12.500 Euro. Die Differenz zu ihren geerbten 10.000 Euro kann die Tochter von ihrem Bruder einfordern, also 2500 Euro.

Beispiel 3

Der Erblasser Herr Schmidt war verheiratet und hatte zwei Kinder. Der Nachlasswert beträgt 200.000 Euro. Per Testament hat er seine Frau und Tochter als Erben eingesetzt, seinen Sohn hat er enterbt. Der gesetzliche Erbanspruch des Sohnes würde in diesem Fall 1/4 betragen. Als Pflichtteil steht ihm demnach 1/8 des Erbes zu, also 25.000 Euro.

Beispiel 4

Die Erblasserin Frau Schneider war schon verwitwet und hatte drei Kinder. Der Nachlass hat einen Wert von 80.000 Euro. Ihr erster Sohn hat bereits zu ihren Lebzeiten auf sein Erbe verzichtet. Per Testament hat sie ihren zweiten Sohn als Alleinerben eingesetzt. Ihre Tochter wurde enterbt. Nach gesetzlicher Erbfolge hätte die Tochter Anspruch auf 1/2 des Nachlasses. Ihr Pflichtteil beträgt demnach 1/4. Sie kann also 20.000 Euro von ihrem Bruder einfordern.

Foto(s): ©Pexels/Andrea Piacquadio

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