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Prozesskostenhilfe – wenn das Geld für Gericht und Anwalt fehlt

  • 7 Minuten Lesezeit
Prozesskostenhilfe – wenn das Geld für Gericht und Anwalt fehlt

Post vom Gericht? Hat der Ehepartner den Scheidungsantrag eingereicht, Ihr Arbeitgeber Ihnen gekündigt oder kann ein behördlicher Bescheid nur noch mit einer Klage angegriffen werden? Der Weg zum Anwalt und der zum Gericht kann Überwindung kosten. Doch es hilft nichts: Wer seine Rechte verteidigen möchte, muss sich diesen Situationen stellen. Die höchste Hürde ist dabei meistens das Geld. Was tun, wenn man Gericht und Anwalt nicht bezahlen kann und auch die Rechtsschutzversicherung nicht greift? In diesen Fällen kann die Prozesskostenhilfe (PKH) der Retter in der Not sein. 

Warum gibt es Prozesskostenhilfe?

Das Grundgesetz (GG) definiert Deutschland nach Art. 20 GG als sozialen Bundesstaat. Das heißt, die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, hilfsbedürftige Menschen zu unterstützen. Dies umfasst auch, den Zugang zu den Gerichten für diejenigen zu ermöglichen, die sich einen gerichtlichen Rechtsstreit finanziell nicht leisten können. Denn allein wegen seiner wirtschaftlichen Lage soll niemand vor Gericht besser oder schlechter gestellt werden. 

Wer bei Gericht seine Rechte mit der Erhebung einer Klage durchsetzen möchte, dessen Klage wird in vielen Fällen nur zugestellt, wenn die voraussichtlichen Gerichtskosten vorgestreckt werden. Noch problematischer sind Verfahren vor dem Landgericht. Dort herrscht der sogenannte Anwaltszwang. Das Landgericht ist zum Beispiel in der Regel bei Forderungen von über 5.000 € zuständig. Das heißt, möchte man vor dem Landgericht Klage erheben oder sich erfolgreich gegen eine Klage verteidigen, beispielsweise auf Zahlung von über 5.000 €, dann muss man einen Rechtsanwalt beauftragen. Rechtsanwälte verlangen aber üblicherweise für ihre Tätigkeit einen Vorschuss.

Bis 1980 galt das sogenannte Armenrecht, das finanziell schwache Menschen von den Kosten eines Gerichtsprozesses ganz oder teilweise befreite. Das Armenrecht wurde durch die Vorschriften zur Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) mit Geltung ab dem 01.01.1981 ersetzt. Diese Vorschriften regeln detailliert, welches Vermögen und Einkommen einzusetzen ist.

Auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union definiert in Art. 47 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe als ein Grundrecht, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Wann wird Prozesskostenhilfe bewilligt?

Zunächst kann nach § 114 ZPO jede Partei Prozesskostenhilfe beantragen, wenn diese weder aus ihrem Einkommen noch aus ihrem Vermögen ganz oder teilweise die Kosten für die Führung des Prozesses aufbringen kann. Dabei werden auch die Unterhaltspflichten berücksichtigt, damit nicht Unterhaltsberechtigte aufgrund der Anwalts- und Gerichtskosten darunter leiden müssen.

Jeder kann Prozesskostenhilfe beantragen, sei es als natürliche Person oder juristische Personen, wie z. B. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder ein Verein. Auch können Ausländer sowie Staatenlose Prozesskostenhilfe beantragen.

Bedürftige können auch bei grenzüberschreitenden Verfahren nach den §§ 1076 ff. ZPO innerhalb der Europäischen Union (EU) Prozesskostenhilfe erhalten, sei es, dass sie außerhalb von Deutschland jemanden verklagen oder von einem anderen EU-Mitgliedstaat aus verklagt werden.

Für welche Verfahren gibt es Prozesskostenhilfe?

In vielen Verfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden: Geregelt ist die Prozesskostenhilfe in den §§ 114 ff. ZPO. Die ZPO gilt für sämtliche allgemeine zivilrechtliche Streitigkeiten. Aber die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe besteht auch 

Bei strafgerichtlichen Verfahren ist zu unterscheiden: Für den Angeklagten gibt es keine Prozesskostenhilfe. Dies gilt generell auch für den Zeugen, es sei denn, dieser macht als Opfer einer Straftat zugleich im sogenannten Adhäsionsverfahren zivilrechtliche Ansprüche geltend – wie z. B. Schmerzensgeld. Zur Durchsetzung solcher zivilrechtlichen Ansprüche kann auch im Strafverfahren Prozesskostenhilfe beantragt werden. Darüber hinaus kann das Gericht für den sogenannten Nebenkläger im Strafverfahren bei Vorliegen der in § 397a Strafprozessordnung (StPO) bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanwalt beiordnen oder Prozesskostenhilfe gewähren. So zum Beispiel, wenn der Nebenkläger Opfer eines Verbrechens ist. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, für die das Gesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht.

Aber auch der Angeklagte hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Beiordnung eines sogenannten Pflichtverteidigers. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt, also z. B. dem Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. 

Ein Rechtsanwalt wird Ihnen übrigens auch in Verfahren ohne Anwaltszwang immer dann beigeordnet, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Damit soll „Waffengleichheit“ geschaffen werden: Sie sollen nicht schlechter dastehen als die gegnerische Partei.

Umfang der Prozesskostenhilfe

Bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe, bezahlt die Staatskasse die Gerichtskosten und die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Wird dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt, dann wird eine bereits eingereichte Klage an den Gegner zugestellt. Der Rechtsanwalt erhält aber in vielen Fällen von der Staatskasse nicht die sonst übliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sondern geringere Gebühren. So zum Beispiel bei zivilrechtlichen Ansprüchen mit einem Streitwert ab 3.000 €. Allerdings ist der Rechtsanwalt nicht berechtigt, weitere Zahlungen von seinem Mandanten zu verlangen oder anzunehmen, es sei denn, die Zahlungen erfolgen freiwillig und in Kenntnis, dass der Rechtsanwalt keinen Anspruch auf sie hat.

Obsiegt die Partei, die PKH erhalten hat, so ist der Gegner verpflichtet, Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Unterliegt die Partei, die Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen hat, muss sie dennoch die gegnerischen Rechtsanwaltsgebühren bezahlen. Eine Ausnahme gilt im Arbeitsrecht, wo jeder stets seine eigenen Anwaltsgebühren zu tragen hat.

Im Falle eines Vergleichs ist Vorsicht geboten: Hier ist darauf zu achten, bei Gericht zu beantragen, die Prozesskostenhilfe auch auf die Kosten des Vergleichs zu erstrecken. Eine weitere Kostenfalle besteht, wenn der Gegner als Kläger die Gerichtskosten vorgestreckt und das Gericht dem Beklagten PKH bewilligt hat. Wird dann ein Vergleich mit Kostenaufhebung geschlossen, muss der Beklagte dennoch die anteiligen Gerichtskosten erstatten. Davor kann sich die beklagte Partei nach § 31 Gerichtskostengesetz (GKG) schützen, wenn das Gericht den Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten vorgeschlagen hat, das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht, und der Vergleich vor Gericht geschlossen oder gegenüber dem Gericht angenommen wurde.

Sie müssen jedoch Ihr Einkommen und Vermögen für die Prozesskosten in Einsatz bringen. Das bedeutet, dass Sie die Ihnen gewährte PKH oder VKH gegebenenfalls in monatlichen Raten an die Staatskasse zurückzahlen müssen. Die Höhe der monatlichen Rate hängt von Ihren finanziellen Verhältnissen sowie anderen Umständen, wie zum Beispiel Freibeträgen, ab. Die Ratenzahlung ist für längstens 48 Monate möglich.

Das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Das Verfahren beginnt mit dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, das auch für das gerichtliche Verfahren der Hauptsache zuständig ist. Der Antrag kann schriftlich gestellt werden. Dabei ist es hilfreich, das Formblatt „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und die erforderlichen Unterlagen, wie zum Beispiel den aktuellen Bürgergeld-Bescheid, beizulegen. Das Formblatt kann im Internet leicht gefunden und ausgedruckt werden. Allerdings kann der Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn man Schwierigkeiten hat, das Formblatt auszufüllen, oder Fragen offen sind.

Ist der Antrag gestellt, prüft das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Zudem prüft das Gericht die Erfolgsaussichten des Antragstellers für das Verfahren. Dieses darf für den Antragsteller nicht bereits offensichtlich erfolglos sein.

Wird man als Bedürftiger verklagt, laufen Klage und Bewilligungsverfahren für die PKH parallel. Das heißt, mit der Klageerwiderung kann der Beklagte üblicherweise zugleich den Antrag auf Bewilligung von PKH stellen. Als Kläger hat man die Wahl, ob man ebenfalls gleichzeitig Klage erhebt und PKH beantragt oder ob man zuerst lediglich einen Antrag auf PKH stellt. Letztere Variante hat den Vorteil, dass das Gericht auch die Erfolgsaussicht der Klage prüft. Stellt sich heraus, dass die Klage keinen Erfolg haben wird, und wird die PKH abgelehnt, muss man nur die eigenen Anwaltskosten – soweit angefallen – bezahlen, auch wenn der Gegner anwaltlich vertreten war und in den Verfahren mitgewirkt hat.

Das Nachprüfungsverfahren

Innerhalb von vier Jahren nach Ende des Verfahrens kann die gewährte Prozesskostenhilfe vom PKH-Empfänger zurückverlangt werden, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend gebessert haben. Das bedeutet, dass das Gericht die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Betroffenen erneut überprüft. Verweigert dieser die Auskunft oder wirkt bei der Nachprüfung nicht ausreichend mit, kann das Gericht die gewährte Bewilligung der PKH auch wieder aufheben.

Beratungshilfe vor Prozesskostenhilfe

Wer sich in einem Rechtsstreit befindet, aber nicht sofort Klage erheben möchte, oder befürchtet, verklagt zu werden, kann bereits in diesem Stadium auf anwaltliche Hilfe angewiesen sein. Die Prozesskostenhilfe greift jedoch nur bei gerichtlichen Verfahren. Für die vorgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten gibt es für Bedürftige dennoch die Möglichkeit, anwaltliche Hilfe zu bekommen, auch wenn man kein Geld für den Anwalt hat. Weitere Informationen hierzu finden Sie in dem Rechtstipp „Kein Geld für den Anwalt“.

(FMA)

Foto(s): ©Adobe Stock/Pixel-Shot

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