Statusfeststellungsverfahren: Wann wird es eingeleitet und welche Folgen hat es?
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Inhaltsverzeichnis
- Wann wird ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet?
- Falscher Erwerbsstatus: Was sind die Folgen?
- Wie läuft das Statusfeststellungsverfahren ab?
- Neuerungen im Statusfeststellungsverfahren
- Widerspruch gegen die Statusentscheidung einlegen
- Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren
- Optionales Statusfeststellungsverfahren
- Was kostet ein Statusfeststellungsverfahren und wie lange dauert es?
Wann wird ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet?
In einem Statusfeststellungsverfahren – eigentlich Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus – wird geklärt, ob ein Auftragnehmer für seinen Auftraggeber selbstständig oder im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig ist. Der Erwerbsstatus hat Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht:
Während abhängig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig sind, unterliegen Selbstständige in der Regel nicht der Sozialversicherungspflicht. Selbstständige können sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Achtung: Dies gilt jedoch nicht für bestimmte Berufsgruppen wie Hebammen, Landwirte oder Schriftsteller. Diese sind zwar selbstständig, aber dennoch ganz oder teilweise sozialversicherungspflichtig.
Bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung meldet der Arbeitgeber – anders als bei Selbstständigen – das Beschäftigungsverhältnis bei der Einzugsstelle an und führt die Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer ab. Einzugsstellen sind die Krankenkassen, die Künstlersozialkasse und für geringfügig Beschäftigte – als Träger der Minijob-Zentrale – die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Falscher Erwerbsstatus: Was sind die Folgen?
Mit dem Statusfeststellungsverfahren können die Parteien eines Arbeitsverhältnisses sicherstellen, dass der vom Arbeitgeber vergebene sozialversicherungsrechtliche Status korrekt ist. Denn eine falsche Einstufung kann schwerwiegende Folgen haben:
Werden Sie als Selbstständiger eingestuft, obwohl Sie tatsächlich abhängig beschäftigt sind, liegt eine sogenannte Scheinselbstständigkeit vor. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber oder Auftraggeber keine Sozialversicherungsbeiträge für Sie abgeführt hat, obwohl er dazu verpflichtet ist. Ihr Arbeitgeber kann den versäumten Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils nur bei Ihren nächsten drei Entgeltabrechnungen nachholen. Die Sozialversicherungsträger können nicht abgeführte Beiträge aber auch länger – maximal vier Jahre rückwirkend – nachfordern. Wird den Beteiligten Vorsatz und Kenntnis von der Scheinselbstständigkeit nachgewiesen, können die Beiträge sogar bis zu 30 Jahre rückwirkend eingefordert werden. In diesem Fall droht zudem ein Strafverfahren wegen Sozialversicherungsbetrugs.
anwalt.de-Empfehlung: Sie haben Zweifel an Ihrer Einstufung? Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt, der Sie umfassend zum Statusfeststellungsverfahren berät und über die rechtlichen und finanziellen Risiken aufklärt. Insbesondere bei dem Vorwurf der Scheinselbstständigkeit sollten Sie sich schnellstmöglich anwaltlich vertreten lassen. Finden Sie jetzt den passenden Anwalt für Sozialversicherungsrecht oder einen Anwalt für Sozialrecht auf anwalt.de und vereinbaren Sie direkt eine ausführliche Erstberatung zum Festpreis!
Wie läuft das Statusfeststellungsverfahren ab?
Zuständig für das Statusfeststellungsverfahren ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund. Andere Stellen – die Bundesagentur für Arbeit, Pflegekassen und Rentenversicherungsträger – sind an die Entscheidung der Clearingstelle über den Erwerbsstatus gebunden. Um ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen, reichen Sie den Antrag schriftlich oder elektronisch bei der Clearingstelle ein.
Das entsprechende Formular (V0027) mit Anlagen (C0031, C0032 oder C0033) finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung. In dem Antrag und den Anlagen machen Sie detaillierte Angaben zum Auftragsverhältnis und zur Tätigkeit. Fügen Sie dem Antrag Kopien aller Einzelverträge und Projekt- beziehungsweise Aufgabenbeschreibungen bei. Die DRV Bund teilt Ihnen gegebenenfalls unter Fristsetzung mit, ob sie für ihre Entscheidung weitere Unterlagen oder Angaben benötigt.
Beabsichtigt die Clearingstelle eine vom Antrag abweichende Einstufung, teilt sie dies den Beteiligten unter Angabe der Gründe mit. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Nach Prüfung etwaiger Einwände informiert die Clearingstelle schriftlich über das endgültige Ergebnis der Statusprüfung.
Neuerungen im Statusfeststellungsverfahren
Seit April 2022 gibt es einige Neuerungen, die das Statusfeststellungsverfahren betreffen. Die Änderungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2027. Danach wird entschieden, ob und in welcher Form sie fortgeführt werden.
Elementenfeststellung: Die DRV Bund entscheidet im Statusfeststellungsverfahren nur noch über den Erwerbsstatus (selbstständig oder abhängig beschäftigt), jedoch nicht mehr länger, ob eine Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung besteht.
Prognoseentscheidung: Ein Statusfeststellungsverfahren kann nicht nur während einer laufenden Tätigkeit, sondern auch vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden. In diesem Fall trifft die Clearingstelle der DRV Bund eine Prognoseentscheidung auf Grundlage der Angaben, die die beteiligten Parteien zur Tätigkeit und zum bevorstehenden Auftragsverhältnis gemacht haben. Voraussetzung für ein vorgeschaltetes Statusfeststellungsverfahren ist, dass die Beteiligten bereits einen schriftlichen Vertrag geschlossen haben. Ein Statusfeststellungsverfahren kann auch rückwirkend nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eingeleitet werden.
Gruppenfeststellung: Es ist möglich, für mehrere gleiche Auftragsverhältnisse ein gemeinsames Statusfeststellungsverfahren zu beantragen. „Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen“ (Sozialgesetzbuch (SGB) IV, § 7a Abs. 4b). Hierfür ist das entsprechende Antragsformular C0050 beziehungsweise C0051 auszufüllen.
Antragsrecht Dritter: An dem Vertragsverhältnis, das von der Clearingstelle beurteilt wird, sind in der Regel zwei Vertragspartner (Auftragnehmer und Auftraggeber) beteiligt. Es ist jedoch möglich, dass auch eine dritte Partei involviert ist. Ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Dritten liegt in der Regel vor, wenn die vereinbarte Tätigkeit für oder bei demjenigen erbracht wird. In diesem Fall muss der Dritte bei der Klärung der Statusfrage genauso mitwirken wie die anderen Vertragsparteien. Er kann auch von sich aus einen Antrag auf Statusfeststellung stellen, jedoch keine Gruppenfeststellung oder eine Prognoseentscheidung beantragen.
Mündliche Anhörung: Wenn Sie mit der Entscheidung der Clearingstelle nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Sie müssen Ihren Widerspruch schriftlich begründen und können dann eine gemeinsame mündliche Anhörung aller Beteiligten beantragen. Diese sind jedoch nicht verpflichtet, an der Anhörung teilzunehmen.
Widerspruch gegen die Statusentscheidung einlegen
Gegen den Statusbescheid der Clearingstelle können Sie Widerspruch einlegen. Bleibt dieser erfolglos, besteht die Möglichkeit, Klage zu erheben. Sowohl Widerspruch als auch Klage haben aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Entscheidungen der DRV Bund noch nicht rechtswirksam sind, und zwar für alle Beteiligten, unabhängig davon, wer Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben hat. Arbeitgeber sind daher zunächst nicht verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen oder Arbeitnehmer bei der Einzugsstelle nachzumelden.
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Klage dagegen, wenn das Statusfeststellungsverfahren nicht von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, sondern von der Einzugsstelle oder einem Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung eingeleitet wurde.
anwalt.de-Tipp: Sie möchten Widerspruch einlegen oder klagen? Nehmen Sie die Hilfe eines Rechtsanwalts für Sozialversicherungsrecht oder eines Anwalts für Sozialrecht in Anspruch und begeben Sie sich in professionelle Hände!
Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren
Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren kann nicht selbst beantragt werden, sondern wird automatisch eingeleitet, sobald ein Arbeitgeber die Beschäftigung einer nahestehenden Person oder eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder Unternehmergesellschaft (UG) bei der Einzugsstelle meldet.
Als nahestehende Person gelten Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Abkömmlinge des Arbeitgebers. Abkömmlinge sind alle Kinder – auch nicht eheliche und adoptierte Kinder –, Enkel und Urenkel des Arbeitgebers. Stief- und Pflegekinder gehören nicht dazu. Meldet der Arbeitgeber die Beschäftigung bei der Einzugsstelle an, muss er das entsprechende Statuskennzeichen angeben:
„1“ für Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge des Arbeitgebers,
„2“ für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH oder UG.
Das gilt auch für die Meldung einer geringfügigen Beschäftigung. Die Einzugsstelle informiert daraufhin die DRV Bund über die Anmeldung, die ihrerseits ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren einleitet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet innerhalb von vier Wochen über den Erwerbsstatus.
Statusfeststellungsverfahren für Familienangehörige
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (GKV-Spitzenverband (Berlin), DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See, Bundesagentur für Arbeit) haben – ausgehend von der Rechtsprechung der Sozialgerichte – Kriterien für die Statusfeststellung von Angehörigen und geschäftsführenden Gesellschaftern festgelegt.* Von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zwischen Angehörigen (Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten, Abkömmlingen) ist auszugehen, „wenn
der Angehörige in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert ist und die Beschäftigung tatsächlich ausübt,
der Angehörige dem Weisungsrecht des Arbeitgebers – wenn auch in abgeschwächter Form – unterliegt,
der Angehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt wird,
ein der Arbeitsleistung angemessenes (d. h. im Regelfall ein tarifliches oder ortsübliches) Arbeitsentgelt vereinbart ist und auch regelmäßig gezahlt wird,
von dem Arbeitsentgelt regelmäßig Lohnsteuer entrichtet wird und
das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht wird.“
* Rundschreiben zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen. 01.04.2022.
Statusfeststellungsverfahren bei geschäftsführenden Gesellschaftern
Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH oder UG ist nicht abhängig beschäftigt, wenn er Beschlüsse verhindern kann, die für sein Dienstverhältnis nachteilig sind. Dazu ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer in der Lage,
wenn er mindestens 50 % des Stammkapitals der Gesellschaft hält und sich das Stimmrecht der Gesellschafter nach den Gesellschaftsanteilen richtet oder
wenn er über eine Sperrminorität verfügt. Das bedeutet, dass er alle Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern kann.
Optionales Statusfeststellungsverfahren
Das optionale Statusfeststellungsverfahren kann von jeder Partei des Vertragsverhältnisses – Auftrag-/Arbeitgeber, Auftrag-/Arbeitnehmer oder einem Dritten – beantragt werden. Die Zustimmung der anderen Beteiligten ist nicht erforderlich. Nach Einleitung des Verfahrens durch die Clearingstelle müssen jedoch alle beteiligten Vertragsparteien am Verfahren teilnehmen.
Auch für bereits beendete Vertragsverhältnisse kann noch rückwirkend ein Statusfeststellungsverfahren beantragt werden. Zu spät für einen freiwilligen Antrag ist es hingegen, wenn die Einzugsstelle (Krankenkasse) oder ein anderer Versicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung bereits ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet hat.
Was kostet ein Statusfeststellungsverfahren und wie lange dauert es?
Die Deutsche Rentenversicherung Bund erhebt für die Beantragung und Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens keine Gebühren. Das Verfahren ist also für Sie kostenlos.
Die Dauer des Statusfeststellungsverfahrens ist von verschiedenen Faktoren abhängig. So kann sich die Entscheidung verzögern, wenn die Clearingstelle Unterlagen nachfordert oder die Beteiligten mündlich Stellung nehmen. Die Bearbeitungszeit sollte jedoch drei Monate nicht überschreiten. Dauert das Verfahren länger, können Sie vor dem Sozialgericht auf Erlass einer Entscheidung klagen (SGB IV, § 7a Abs. 6).
anwalt.de-Tipp: Die Entscheidung der Clearingstelle über den Erwerbsstatus kann weitreichende finanzielle Folgen haben. Lassen Sie sich daher am besten frühzeitig von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten. Jetzt den passenden Rechtsanwalt für Sozialversicherungsrecht finden.
(THH)
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Rechtstipps zu "Statusfeststellungsverfahren" | Seite 5
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08.02.2017 Rechtsanwälte Hermann & Partner„… der vorsorgenden Vertragsgestaltung von hohem praktischen Interesse, vor allem, wenn man die Frage der Sozialversicherungspflicht durch die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens geklärt haben …“ Weiterlesen
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24.10.2017 LFR Laukemann Former Rösch RAe Partnerschaft mbB„… Rechtsabteilung und/oder externen Kanzleien einzuholen. Schon bei geringen Zweifeln ist es geboten, ein Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) einzuleiten. Ergeht ein positiver, die Befreiung …“ Weiterlesen
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03.01.2017 anwalt.de-Redaktion„… sehr nach einer Arbeitnehmereigenschaft aussah, ließ die Betroffene im Jahr 2011 bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren durchführen. Die DRV kam …“ Weiterlesen
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01.11.2016 Rechtsanwalt Raik Pentzek„… , kann in einem Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) geprüft werden. Zur Frage der Sozialversicherungspflicht eines Chefdirigenten hat das Sozialgericht Dresden entschieden …“ Weiterlesen
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19.10.2016 Rechtsanwalt Raik Pentzek„… eines gesondertes Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV einleiten. Machen sie von letzter Möglichkeit Gebrauch, dann sind allerdings auch die für entsprechende Verfahren nach § 7a SGB IV maßgeblichen …“ Weiterlesen
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17.10.2016 Rechtsanwalt Raik Pentzek„… nicht beteiligt oder im Statusfeststellungsverfahren nicht beigeladen war. Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.“ Weiterlesen
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18.07.2016 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… auf die tatsächliche Durchführung an. Statusfeststellungsverfahren sinnlos – Statusfeststellungsverfahren bei der deutschen Rentenversicherung bringen wenig Zum einen prüft …“ Weiterlesen
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06.07.2016 Rechtsanwalt Bertram Petzoldt„… hätte sich deshalb im Zweifel – insbesondere bei einer länger dauernden Beschäftigung – entsprechend absichern müssen, ggf. im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens. In dem Fall wäre …“ Weiterlesen
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12.05.2016 Rechtsanwalt Bertram Petzoldt„… den eigenen Status feststellen zu lassen, gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung die Möglichkeit eines Statusfeststellungsverfahrens. Wir empfehlen jedoch vorab eine verbindliche Prüfung …“ Weiterlesen
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14.03.2018 Rechtsanwalt Dr. Andrew Patzschke„… kann sodann seitens der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber entschieden werden, ob ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren sinnvoll ist. Auch wenn dieses Verfahren zeit- und kostenintensiv ist, überwiegen …“ Weiterlesen
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29.02.2016 LFR Laukemann Former Rösch RAe Partnerschaft mbB„… Weisungsgebundenheit oder -freiheit Keine Kontrolle durch Gesellschafter Keine Unterordnung unter Gesellschafter, sondern klare Gleichberechtigung Statusfeststellungsverfahren bringt Sicherheit Weil …“ Weiterlesen
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30.10.2015 Rechtsanwälte Perathoner & Pfefferl„… die Beitragsnachforderungen der Deutschen Rentenversicherung zu. Sicherheit über den Status eines Selbständigen kann der Auftraggeber nur durch das Statusfeststellungsverfahren (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB …“ Weiterlesen
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15.10.2015 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… danach an mehreren Veranstaltungen. In einem sog. Statusfeststellungsverfahren wurde dann vom zuständigen Rentenversicherungsträger ermittelt, dass der Kläger aufgrund seines Gastspielvertrags …“ Weiterlesen
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24.05.2015 Rechtsanwalt Christian Wagner„… des Sozialversicherungsrechts, der Sozialversicherungspflicht sowie der Befreiung davon, bei Statusfeststellungsverfahren, Vertragsgestaltung, Geschäftsführereinstellung und -status usw. Nehmen Sie hierzu …“ Weiterlesen
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23.05.2015 Rechtsanwalt Christian Wagner„… und vertreten Sie in allen Fragen des Sozialversicherungsrechts, der Sozialversicherungspflicht sowie der Befreiung davon, bei Statusfeststellungsverfahren, Vertragsgestaltung …“ Weiterlesen
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22.05.2015 Rechtsanwalt Christian Wagner„… 2015 (AZ: L 11 R5 1165/13) Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen des Sozialversicherungsrechts, der Sozialversicherungspflicht sowie der Befreiung davon, bei Statusfeststellungsverfahren …“ Weiterlesen
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26.04.2015 Rechtsanwältin Dipl.Jur Stefanie Lindner„… zu achten. Dieses Risiko der Beitragsnachforderung lässt sich durch die Einholung von Rechtsrat vermeiden. Zusätzlich kann ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden, § 7a Abs.1 SGB IV …“ Weiterlesen
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27.01.2015 Rechtsanwalt Sönke Höft„… bei möglicher Scheinselbstständigkeit besteht, ist der sicherste Weg das Statusfeststellungsverfahren einzuleiten. Tipp: Bei Existenzgründern gibt es in den ersten 2 Jahren der Tätigkeit viele Vereinfachungen. Sönke Höft“ Weiterlesen
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12.09.2023 Rechtsanwalt Dr. Andreas Staufer„… Rechtsanwalt vor. Ergänzend bleibt noch das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV. Physiotherapeuten und allen anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen kann nur geraten werden …“ Weiterlesen
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11.03.2014 Rechtsanwältin Susanne Schäfer„… können bei der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens eine Entscheidung darüber beantragen, ob ein (sozialversicherungspflichtiges) Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 SGB IV vorliegt.“ Weiterlesen
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18.06.2013 anwalt.de-Redaktion„… erbracht wird. Bei Unsicherheiten kann ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung Klarheit bringen. Telearbeit und Mietrecht Jenseits der arbeitsrechtlichen …“ Weiterlesen
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07.05.2012 Rechtsanwalt Peter Koch„… , einen solchen Antrag zu stellen, gibt es nicht. Neben dem Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle kennt das Sozialversicherungsrecht auch andere, möglicherweise sogar geeignetere Verfahren …“ Weiterlesen
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05.09.2017 Rechtsanwältin LL.M. (Medical Law) Annett Sterrer„… oder eine Scheinselbständigkeit vorliegt, kann aus anwaltlicher Sicht anhand der vorliegenden Kriterien lediglich vermutet werden. 2. Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV Wenn Sie sicher wissen …“ Weiterlesen
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07.03.2011 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… Beschäftigungsverhältnis ebenso wenig aus wie der Güterstand der Gütergemeinschaft, wenn der Betrieb zum Sondergut (§ 1417 BGB) oder Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB) gehört. Das Statusfeststellungsverfahren …“ Weiterlesen