Streik und Streikrecht: Wer darf wie streiken?
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- Das Recht zum Arbeitskampf für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber wird aus dem Grundgesetz hergeleitet.
- Auch das Streikverbot für Beamte basiert auf dem Grundgesetz, obwohl es es ebenfalls nicht ausdrücklich nennt.
- Die Teilnahme an rechtswidrigen Streiks kann eine Abmahnung und Kündigung rechtfertigen.
Streiks bei der Bahn und bei Fluggesellschaften oder wie aktuell der Warnstreik der BVG in Berlin treffen auch viele Unbeteiligte. Doch was ist beim Streiken überhaupt erlaubt? Und warum darf fast jeder streiken, Beamte aber nicht?
Streiken ist Grundrecht
Seit 1968 gewährleistet das Grundgesetz in Artikel 9 das Recht zum Arbeitskampf, ohne es jedoch klar zu nennen. Streiks gab es natürlich schon vorher – und das wesentlich häufiger, wie besonders in den 20er-Jahren. Bis heute gibt es kein spezielles Streikgesetz. Das Streikrecht prägten und prägen deshalb vor allem die Entscheidungen der Gerichte.
Keine Arbeitspflicht, kein Lohn
Die gegenseitigen Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber ruhen während eines Streiks. Das heißt: Der streikende Arbeitnehmer muss nicht arbeiten. Der Arbeitgeber muss ihm aber auch keinen Lohn zahlen. Arbeitnehmer, die Mitglied der am Streik beteiligten Gewerkschaft sind, erhalten als Ausgleich Streikgeld.
Aussperrung durch Arbeitgeber
Das Kampfmittel der Arbeitgeber ist die Aussperrung. Sie verweigern damit, die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer anzunehmen und sind nicht zur Lohnzahlung verpflichtet.
Vieles ist erlaubt, aber lange nicht alles
Neben dem Grundgesetz gibt es kein Gesetz, das den Arbeitskampf besonders regelt. Was beim Streiken erlaubt ist und was verboten ist, prägte vor allem die Rechtsprechung. Nicht jeder Streik ist danach rechtmäßig.
Warnstreik
Zu Warnstreiks kommt es oft während laufender Tarifverhandlungen. Der Warnstreik ist zulässig, wenn die Verhandlungen stocken, weil die Arbeitgeberseite nicht auf die Arbeitnehmerforderungen eingeht. Warnstreiks dauern meist nur wenige Stunden und nur ein kleiner Teil der Beschäftigten ist zum Streik aufgerufen. Erhebliche Auswirkungen können Warnstreiks dennoch haben, wenn der Warnstreik den Bahn- oder Flugverkehr betrifft.
Schwerpunktstreik
Der Schwerpunktstreik richtet sich gezielt gegen Arbeitgeber, die eine Schlüsselrolle haben. Dadurch wirkt er sich stärker aus. Kann beispielsweise ein bestreikter Lieferant keine Teile mehr liefern, stockt die Produktion beim Abnehmer.
Flächenstreik
Ein Flächenstreik richtet sich voll gegen die Arbeitgeber einer ganzen Branche. Der Flächenstreik wird deshalb auch als Vollstreik bezeichnet.
Unterstützungsstreik
Ein Unterstützungsstreik richtet sich nicht gegen den eigenen Arbeitgeber. Er richtet sich vielmehr gegen andere Arbeitgeber. Ziel ist, die Forderungen anderer zu unterstützen. Wenn der Unterstützungsstreik dazu geeignet, nötig oder angemessen ist, ist er laut Bundesarbeitsgericht zulässig. Der unterstützte Streik bzw. die Forderungen müssen jedoch rechtmäßig sein.
Wilder Streik
Dieser Streik gilt als wild, weil keine Arbeitnehmervereinigung zum Streik aufgerufen hat. Nach dem Grundgesetz dürfen jedoch nur Vereinigungen Arbeitskämpfe führen. Wilde Streiks sind deshalb rechtswidrig, solange keine Gewerkschaft beschließt, den wilden Streik zu übernehmen.
Ebenso unzulässig sind wilde Aussperrungen durch Arbeitgeber, die keine Arbeitgeberorganisation trägt. Das gilt selbst für Aussperrungen als Reaktion auf einen wilden Streik.
Unzulässige Streiks
Streiks dürfen auch keine politischen Ziele verfolgen. So darf der Gesetzgeber beispielsweise nicht mittels Streik zum Erlass oder zur Aufhebung von Gesetzen gezwungen werden. Andererseits ist der Staat zur Neutralität verpflichtet und darf nicht in Arbeitskämpfe eingreifen.
Unzulässig sind Streiks, solange die tarifvertragliche Friedenspflicht gilt. Existiert ein ungekündigter Tarifvertrag, sind Streiks gegen dessen Vereinbarungen danach rechtswidrig. Der Tarifvertrag kann auch eine absolute Friedenspflicht vorsehen. Arbeitskämpfe sind dann auch wegen noch nicht tarifvertraglich geregelter Ziele unzulässig.
Verfolgt der Streik zugleich rechtmäßige Ziele, gilt die Rührei-Theorie: Verfolgt ein Streik nur teilweise rechtswidrige Ziele, ist er dennoch insgesamt rechtswidrig.
Unmittelbar von einem rechtswidrigen Streik betroffene Arbeitgeber können Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer bei einer rechtswidrigen Aussperrung.
Darf der Arbeitgeber wegen der Streikteilnahme abmahnen oder kündigen?
Es kommt darauf an, ob der Streik rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Bei einem rechtmäßigen Streik sind Benachteiligungen von Arbeitnehmern unzulässig. Die Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik kann dagegen arbeitsrechtliche Folgen wie die Abmahnung und sogar Kündigung rechtfertigen.
Beamte dürfen nicht streiken! Aber warum?
Ein ausdrückliches Streikverbot für Beamte gibt es nicht. Die Gerichte begründen es jedoch mit Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz. Das Streikverbot gehöre zu den Grundsätzen des Berufsbeamtentums: Es habe seit der Weimarer Republik Tradition. Im Jahr 1922 hatte die Regierung Beamten das Streiken per Notverordnung verboten. Der Grund: Vorherige heftige Streiks der damals noch regelmäßig verbeamteten Eisenbahnbeschäftigten.
Treuepflicht, Alimentations- und Lebenszeitprinzip
Ein ausdrückliches gesetzliches Streikverbot für Beamte gibt es nicht mehr. Jedoch ist das Streikverbot eng verknüpft mit den verfassungsrechtlichen Fundamenten des Berufsbeamtentums: der Treuepflicht, dem Alimentationsprinzip und dem Lebenszeitprinzip.
Die Treuepflicht gilt für den Staat wie für dessen Beamte. Der Staat ist besonders verpflichtet, für das Wohl jedes Beamten zu sorgen – auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst. Jeder Beamte ist wiederum dem Staat gegenüber besonders verpflichtet, seinen Dienst zu leisten. Dieses besondere Dienst- und Treueverhältnis schließt auch laut Bundesverfassungsgericht ein Streikrecht für Beamte aus.
Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Staat, für seine Beamten und deren Familien lebenslang angemessen zu sorgen.
Nach dem Lebenszeitprinzip besteht das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Sie sind besonders vor Entlassungen geschützt.
Wenn Beamte Regelungen durch Streik verändern könnten, bliebe für die Prinzipien kein Raum mehr. Das Bundesverfassungsgericht hält das Streikverbot für Beamte deshalb für verfassungsgemäß (Urteil v. 12.06.2018, Az.: 2 BvR 1738/12, 2 BvR 646/15, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 1395/13). Auch der Gewerkschaftsverband dbb Beamtenbund und Tarifunion steht hinter dem Streikverbot.
(GUE)
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