1.107 Anwälte für Bedarfsgemeinschaft | Seite 47

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Rechts- und Fachanwalt Maximilian Rein
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Herr Rechtsanwalt Jörg Schubert ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Bedarfsgemeinschaft
aus 43 Bewertungen Durch kompetente Beratung und eine gemeinsame Strategie /Antwort an die BA konnte eine Sperre des ALG1 vermieden … (22.05.2024)
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aus 9 Bewertungen Herr Koch hat mich im Familienrecht erneut beraten und gerichtlich vertreten. Ich war sehr zufrieden mit seiner … (14.11.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Bedarfsgemeinschaft

Fragen und Antworten

  • Bedarfsgemeinschaft: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Bedarfsgemeinschaft sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Bedarfsgemeinschaft: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Bedarfsgemeinschaft umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Bedarfsgemeinschaft und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Unter Bedarfsgemeinschaft versteht das Sozialrecht einen oder mehrere in einem Haushalt zusammenlebende Menschen, die gemeinsam wirtschaften. Bei einer Bedarfsgemeinschaft wird der Umstand gegenseitiger Fürsorge dabei aus bestimmten Kriterien hergeleitet. Die Annahme des füreinander Einstehens führt beim Bezug von Sozialleistungen wie ALG II bzw. Hartz IV oder Sozialhilfe bzw. Sozialgeld sowie einen eventuellen Mehrbedarf durch mindestens ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft dazu, dass nicht dessen individuelles Vermögen und Einkommen, sondern das aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Sozialleistungsanspruch maßgebend ist. Das Einkommen und Vermögen eines oder mehrerer Bedarfsgemeinschaftsmitglieder wird dabei auf die von anderen Mitbewohnern beispielsweise erhaltene Grundsicherung für Arbeitssuchende in Form von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld oder Kosten für Unterkunft und Heizung bzw. Wohngeld und andere Leistungen, die ein Leben am Existenzminimum ermöglichen sollen, angerechnet.

Zusammenlebendes Paar und Kinder

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört wenigstens eine hilfebedürftige und erwerbsfähige Person. Außerdem können die Eltern bzw. ein Elternteil zusammen mit dem jeweiligen Partner, dessen erwerbsfähiges Kind unter 25 Jahren im Haushalt lebt und der Hilfe bedarf, zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen. Da eine Bedarfsgemeinschaft nicht auf in Ehe oder Lebenspartnerschaft zusammenlebende Personen beschränkt ist, kann sie auch aus einer so genannten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft bestehen. Diese Lebensgemeinschaft muss nicht unbedingt eine zwischen Mann und Frau geführte Beziehung sein, so dass auch gleichgeschlechtliche Beziehungen zur Annahme einer Bedarfsgemeinschaft führen können. Nicht zuletzt bedeutet das, dass bei einer Trennung oder Ehescheidung ohne Umzug oder zumindest räumlicher Trennung vom Ex-Partner die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nicht einfach entfällt. Ob das Zusammenleben dabei zur Miete erfolgt oder ein gemeinsamer Haushalt in einer Eigentumswohnung oder einem eigenem Haus geführt wird, ist nicht entscheidend.

Abgrenzung der Bedarfsgemeinschaft von der Wohngemeinschaft

Aus diesen Gründen ist eine Wohngemeinschaft (WG) somit nicht automatisch eine Bedarfsgemeinschaft. Eine WG kann aber zu einer Bedarfsgemeinschaft werden und einzelne WG-Mitglieder können sogar eine Bedarfsgemeinschaft innerhalb der WG bilden. Es reicht dafür aus, wenn nicht verheiratete erwachsene Personen länger als ein Jahr in denselben Immobilien und dort innerhalb gleicher abgegrenzter Räume zusammenleben. Noch vor Ablauf eines Jahres begründet bereits ein gemeinsames Kind, die Versorgung von Kindern und Angehörigen des Partners oder der Partnerin oder die Befugnis über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen - was bei einem Gemeinschaftskonto der Fall wäre - eine Bedarfsgemeinschaft.

Die Beweislast dafür, dass einer für den anderen nicht einsteht, liegt dabei bei der Bedarfsgemeinschaft. Das heißt, nicht das Sozialamt muss die Bedarfsgemeinschaft nachweisen, sondern betroffene Personen deren Existenz widerlegen. Eine derartige Beweislastumkehr stellt im Rahmen der Verwaltung eine Ausnahme dar. Das zeigt auch, dass das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft hingegen die Behörde nachweisen muss. Eine solche Haushaltsgemeinschaft kann insbesondere zwischen verwandten und verschwägerten Personen, beispielsweise Geschwistern, bestehen und kann ebenso zur Anrechnung fremden Einkommens und Vermögens auf bestimmte Sozialleistungen führen. Im Übrigen müssen alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft bzw. Haushaltsgemeinschaft bei deren fälschlicher Annahme Widerspruch gegen einen entsprechenden Bescheid der Arbeitsagentur einlegen und bei dessen Ablehnung Klage einreichen.

(GUE)

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