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Rechtsanwalt Dennis Wiegard
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Bei juristischen Problemen im Bereich Finanzierungsleasing hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Dennis Wiegard
aus 33 Bewertungen Bin meinerseits mit der professionellen arbeit von Herrn Wiegard sehr zufrieden u. kann nur positives berichten. Ich … (01.10.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Finanzierungsleasing

Fragen und Antworten

  • Finanzierungsleasing: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Finanzierungsleasing sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Finanzierungsleasing: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Finanzierungsleasing umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Finanzierungsleasing und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Um Finanzierungsleasing handelt es sich, wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer ein Wirtschaftsgut gegen Entgelt zur Nutzung überlässt. Hierzu schließen die Parteien den sog. Leasingvertrag. Der Vertrag enthält beim Finanzierungsleasing unter anderem Angaben zur Leasingzeit. So vereinbaren die Parteien regelmäßig eine bestimmte Grundleasingzeit, vor deren Ablauf eine Kündigung des Vertrags nicht möglich ist. Ferner wird die Höhe der monatlich zu zahlenden Leasingrate vereinbart. Letztendlich findet sich in den AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen) grundsätzlich auch eine Klausel, wonach der Leasingnehmer die Verantwortung übernimmt, den Leasinggegenstand vor einer Sachbeschädigung, einem Diebstahl oder der Zerstörung zu schützen. Außerdem verpflichtet er sich im Vertrag zumeist, eine Versicherung abzuschließen, die im Schadensfall einstandspflichtig wird und die Schadensregulierung übernimmt. Wird etwa ein Kfz geleast, genügt dem Leasinggeber oft eine Haftpflicht nicht; der Leasingnehmer soll vielmehr eine Kaskoversicherung abschließen. Des Weiteren sieht der Leasingvertrag häufig auch eine Haftungsbeschränkung bzw. einen Haftungsausschluss des Leasinggebers vor, wenn am Leasinggegenstand ein Mangel festgestellt wird. Das darf er aber nur unter einer bestimmten Voraussetzung, nämlich der Abtretung seiner Ansprüche auf Gewährleistung gegen den Hersteller an den Leasingnehmer.

Beim Finanzierungsleasing steht die Finanzierungsfunktion im Vordergrund. Das bedeutet, der Leasingnehmer erhält wirtschaftlich gesehen einen Kredit vom Leasinggeber, dessen Höhe den Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes entspricht. Denn das Eigentum an der betreffenden Sache verbleibt stets beim Leasinggeber, der sie beim Hersteller bzw. Händler erworben hat.

Das Leasingrecht sieht beim Finanzierungsleasing folgende Vertragsarten vor:

  • Teilamortisationsvertrag: Selbst wenn die Grundleasingzeit endet, sind die Kosten für die Anschaffung noch nicht amortisiert. Dem Leasinggeber steht zumeist aber ein sog. Andienungsrecht zu. Macht er davon Gebrauch, muss der Leasingnehmer den Leasinggegenstand erwerben.
  • Vollamortisationsvertrag: Die Anschaffungskosten haben sich innerhalb der Grundmietzeit voll amortisiert. Der Leasinggeber kann dem Leasingnehmer eine Kaufoption anheimstellen, d. h., dieser kann frei entscheiden, ob er das Gut - z. B. für den Restwert - erwerben oder eine neue Sache leasen möchte.

Welcher Vertrag vorliegt, spielt vor allem im Steuerrecht bzw. im Rahmen der Buchführung eine wichtige Rolle. Denn so kann geklärt werden, ob dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer die Sache zuzurechnen ist. So wird sie z. B. dem Leasinggeber zugeordnet, wenn ihm ein Andienungsrecht zusteht. Übrigens gilt: Der Leasingzins ist selbst dann weiter zu zahlen, wenn die Sache zerstört wurde.

Finanzierungsleasing bietet sich z. B. nach einer Firmengründung bzw. Existenzgründung an. Schließlich steht dem Unternehmer in dieser Zeit noch nicht sehr viel Geld zur Verfügung, um z. B. die nötigen Maschinen zu kaufen. Er kann sie jedoch leasen, was neben dem finanziellen Vorteil den weiteren Vorzug hat, dass man nach Ablauf der Grundleasingzeit einen neuen und technisch verbesserten Gegenstand bekommen kann.

Das Finanzierungsleasing ist vom sog. Operating-Leasing abzugrenzen. Hier ist etwa die Grundleasingzeit kürzer als beim Finanzierungsleasing, in der die Parteien übrigens unter Einhaltung einer Frist den Vertrag kündigen können. Das Operating-Leasing bietet sich vor allem an, wenn man den Leasinggegenstand nur kurz benötigt, z. B. eine Baumaschine.

(VOI)

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