411 Anwälte für Kalkulation | Seite 18

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sehr gut
Rechtsanwältin Lina Goldbach
Anwaltskanzlei Goldbach, Steinsdorfstr. 13, 80538 München 7120.1483476297 km
Fachanwältin Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Arbeitsrecht • Zivilrecht • Werkvertragsrecht • Kaufrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Kalkulation hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Lina Goldbach
aus 11 Bewertungen Zwar hat Frau Goldbach mir mitgeteilt, dass sie in diesem Jahr keine neuen Mandanten mehr annehmen kann. Da die Absage … (17.12.2023)
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Rechtsanwalt Stefan Fichtner
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Herr Rechtsanwalt Stefan Fichtner ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Kalkulation
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Herr Rechtsanwalt Karl-Rüdiger Heindl - Ihr juristischer Beistand im Bereich Kalkulation
(25.01.2024) 1.Erfahrung 2016 grossartiger WEG-RA 2.Erfahrung 2021 haarsträubend katastrophal, gröbste Schriftsachen-Fehler wie …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Kalkulation

Fragen und Antworten

  • Kalkulation: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Kalkulation umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Kalkulation und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Kalkulation: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Kalkulation sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Bei einer Kalkulation handelt es sich um die Ermittlung bestimmter Kosten, z. B. Baukosten. Die Kalkulation spielt in der Industrie eine wichtige Rolle. So kann etwa der Hersteller einer Ware mit der Kalkulation unter anderem herausfinden, ob sich die Herstellung des Produkts überhaupt lohnt, wie viel sie kostet und welcher Betrag addiert werden muss, um bei der Veräußerung der Ware einen Gewinn zu machen.

Relevant wird die Kalkulation aber vor allem im Werkvertragsrecht, im Baurecht oder auch im Vergaberecht. Wer z. B. Immobilien bauen oder die Sanierung eines Gebäudes durchführen möchte, will natürlich wissen, welche Kosten auf ihn zukommen. So erstellt etwa ein Bauunternehmer - bevor der Werkvertrag mit einem Unternehmen oder einer Privatperson abgeschlossen wird - eine Angebotskalkulation, aus der sich ergibt, wie viel er für seine Bauleistung verlangt. Im Bauwesen wird zumeist die sog. Zuschlagskalkulation angewendet. Hier werden zunächst die Einzelkosten der Teilleistungen - z. B. Lohn, Stoffe, Geräte - errechnet. Nachdem die sog. projektbezogenen Baustellengemeinkosten - z. B. Aufbau von Containern - addiert wurden, hat man die Herstellungskosten, die unter anderem mit dem Wagnis, z. B. Gewährleistung, und Gewinn beaufschlagt werden. Natürlich darf auch die Umsatzsteuer nicht vergessen werden, sodass der Handwerker zum Schluss den Gesamtpreis für die Erbringung der von ihm gewünschten Leistung vorlegt. Grundsätzlich handelt es sich hier um einen noch unverbindlichen Kostenvoranschlag gemäß § 650 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der lediglich als Geschäftsgrundlage dient.

Von dieser Art der Kalkulation zu unterscheiden ist der Festpreis. Wurde im Vertrag ein Festpreis vereinbart, darf der Bauunternehmer nicht mehr Geld verlangen, selbst wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass das (Bau-)Vorhaben teurer wird als veranschlagt. Zwar soll auch der Kostenvoranschlag nicht überschritten werden. Passiert es dennoch, muss der Unternehmer den Bauherrn nach § 650 II BGB unverzüglich darauf hinweisen, damit dieser entscheiden kann, ob er den Mehraufwand in Kauf nimmt, eine kostengünstigere Lösung bevorzugt oder die Kündigung des Auftrags erklärt. Für die bisherige Arbeit kann der Unternehmer dann aber eine Vergütung verlangen, die sich anhand des Voranschlags berechnet.

Möglich ist auch noch eine Auftragskalkulation, eine Zwischenkalkulation - etwa bei länger andauernden Aufträgen - und eine Nachkalkulation, bei der überprüft werden soll, ob und wie von der Vorkalkulation abgewichen wurde.

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt die Kalkulation der Bieter anhand der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers, die den Vorgaben der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) entsprechen muss. Erkennt der Bietende aber, dass die öffentliche Ausschreibung fehlerhaft oder widersprüchlich ist, hat er darauf hinzuweisen. Er darf die Kalkulation also nicht z. B. anhand einer fehlerhaften Leistungsbeschreibung erstellen. Den Zuschlag erhält der Bietende, dessen Kalkulation nicht nur am wirtschaftlichsten, sondern auch am zweckmäßigsten ist.

Das vereinbarte Honorar kann der Handwerker übrigens erst nach Abnahme des Werks bzw. Bauabnahme verlangen. Denn sofern z. B. Baumängel festgestellt werden, liegt noch keine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags, mithin grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung vor.

(VOI)

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