441 Anwälte für Lizenzvertrag | Seite 15
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Lizenzvertrag
Fragen und Antworten
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Lizenzvertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Lizenzvertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Lizenzvertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Lizenzvertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Lizenzvertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:- Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
- Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
- Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
- Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
- Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
- Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
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Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
Ein Lizenzvertrag regelt, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Schutzrechts dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht an z. B. dem betreffenden Urheberrecht, Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder der Marke einräumt, sog. Lizenz.
Der Lizenzvertrag ist weder im BGB - Bürgerliches Gesetzbuch - noch einem anderen Gesetz ausdrücklich geregelt. Da einschlägige Paragrafen fehlen, wird in der Regel auf die Bestimmungen im Allgemeinen Vertragsrecht zurückgegriffen. Es gibt aber einige spezielle Vorschriften, die einen Lizenzvertrag voraussetzen, z. B. im UrhG - Urhebergesetz -, und die vorrangig Anwendung finden. Grundsätzlich gilt aber: Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Form geschlossen werden. Wer den Vertrag also nur mündlich abschließt, riskiert keinen Formmangel und damit die Nichtigkeit des Lizenzvertrages. Auch der Inhalt der Vereinbarung kann grundsätzlich frei zwischen den Parteien bestimmt werden. Wird allerdings ein Formularvertrag geschlossen, liegen AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen) vor, die wiederum der AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB unterliegen. Im Lizenzvertrag sollten unter anderem Angaben zum Lizenzgegenstand, zur Laufzeit des Vertrags, zum Entgelt und eventuell auch zu einer Vertragsstrafe gemacht werden.
Wurde der Lizenzvertrag abgeschlossen, muss der Lizenzgeber - das ist der Inhaber der Schutzrechte, wie z. B. der Urheber oder Erfinder - zunächst das Nutzungsrecht einräumen. Bei der Lizenzierung ist jedoch zwischen der einfachen Lizenz und der ausschließlichen Lizenz zu unterscheiden. Die einfache Lizenz kommt in Betracht, wenn das Nutzungsrecht mehreren Lizenznehmern eingeräumt und auch nur eine eingeschränkte Nutzungsbefugnis erlaubt werden soll, z. B. darf der Lizenzgegenstand nur vermarktet werden. Bei einer ausschließlichen Lizenz dagegen erhält der Lizenznehmer die alleinige Nutzungserlaubnis. Er kann z. B. bei einer Urheberrechtsverletzung selbst Klage gegen den Rechtsverletzer einreichen oder eine Abmahnung aussprechen und eventuell eine Nutzungsentschädigung bzw. Schadenersatz verlangen. Eine weitere Pflicht des Lizenzgebers aus dem Lizenzvertrag ist, dass er das Schutzrecht aufrechterhalten muss, indem er z. B. die hierfür erforderlichen Kosten übernimmt oder bei der Erteilung einer einfachen Lizenz rechtliche Schritte gegen den Rechtsverletzer unternimmt. Dagegen ist der Lizenznehmer nach dem Lizenzvertrag verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu zahlen und die Lizenz vertragsgemäß bzw. im angemessenen Umfang zu nutzen.
Übrigens: Umfasst der betreffende Vertrag nicht nur die Einräumung des Nutzungsrechts, sondern enthält er des Weiteren diverse Vertriebsmethoden bzw. „Know-how" und/oder Elemente aus z. B. einem Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag oder der Pacht, so könnte es sich um Franchising handeln.
(VOI)
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