620 Anwälte für Reha | Seite 23
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Reha
Fragen und Antworten
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Reha: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Reha umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Reha und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Reha: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Reha sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
Die Bezeichnung Reha ist eine Abkürzung des Begriffs Rehabilitation. Das Wort kommt aus dem Lateinischen und bedeutet Wiederherstellung. Mit dem Begriff werden üblicherweise Leistungen aus dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, kurz: SGB IX, bezeichnet und umfassen insbesondere die medizinische Rehabilitation, die berufliche Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft, sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die von verschiedenen Trägern, wie zum Beispiel von einer Krankenkasse, der Deutschen Rentenversicherung oder einem Sozialhilfeträger erbracht werden.
Welche Formen der Reha gibt es?
Der früher in diesen Zusammenhang gebräuchliche Begriff Kur wird in den Gesetzen nicht mehr verwendet. Eine Kur umfasst Maßnahmen der Rehabilitation, aber auch der Vorsorge. So kann eine Kur im Rahmen der Vorsorge zum Beispiel den Zweck haben die Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes zu beseitigen. Der Begriff Kur wird ansonsten nur noch von privaten Versicherern verwendet. Rehabilitationsmaßnahmen können daher Kuren umfassen, dennoch stellt eine Kur nicht immer eine Rehabilitationsmaßnahme dar. Grundsätzlich gibt es zwei Formen der Reha: die medizinische Rehabilitation und die berufliche Rehabilitation.
Medizinische Rehabilitation
Die medizinische Rehabilitation zielt darauf ab, physische oder psychische Leiden mit Hilfe medizinischer Mittel zu heilen, um eine drohende Erwerbsminderung zu verhindern, damit der Betroffene weiter beruflich im Arbeitsleben tätig sein kann. Diese Leistung gewährt je nach Fall zum Beispiel die Krankenkasse. Bei dieser Maßnahme geht es in erster Linie darum, die Gesundheit des Betroffenen wiederherzustellen. Das kann von einer Kur bis zu einem stationären Aufenthalt einer Klinik reichen. So zum Beispiel im Rahmen einer Sucht-Rehabilitation, um Suchterkrankungen wie Drogen- oder Alkoholmissbrauch zu behandeln. Ambulante Behandlungen haben aber gegenüber stationären Behandlungen in einer Klinik den Vorzug.
Berufliche Rehabilitation
Die berufliche Rehabilitation, auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben genannt, beabsichtigt die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit und die Sicherung eines Erwerbseinkommens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie soll entweder die Erwerbsfähigkeit von Behinderten oder von einer Behinderung bedrohter Menschen herstellen, verbessern oder erhalten, damit eine Arbeit wieder möglich ist. Bei dieser Leistung steht also die Wiederherstellung der Arbeitskraft im Mittelpunkt.
So kommen unterschiedliche Maßnahmen in Betracht wie zum Beispiel durch Umschulungen und Weiterbildungen. Diese Leistungen werden von den sogenannten Berufsbildungswerken und Berufsförderungswerken erbracht. Für Unfallopfer bieten auch Versicherungen private Dienste zur Rehabilitation an.
Wann bekomme ich eine Reha?
Anspruch auf die Leistungen zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation hat, wer als Versicherter die 15-jährige Wartezeit erfüllt hat oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die sogenannte Erwerbsminderungsrente, bezieht oder eine sogenannte große Witwenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält, die sogenannte Hinterbliebenenrente.
Die 15-jährige Wartezeit bedeutet, dass der Betroffene 15 Jahre der Rentenversicherung angehört hat. Zu der Wartezeit werden aber nicht nur die Zeiten der Beschäftigung, sondern auch Zeiten für Entgeltersatzleistungen, Versorgungsausgleich und Kindererziehungszeiten angerechnet.
Der Anspruch auf berufliche Rehabilitation besteht aber auch, wenn allein medizinische Maßnahmen nicht ausreichen oder ohne die berufliche Rehabilitation eine Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit zu zahlen wäre.
Die medizinische Rehabilitation kann auch beantragt werden, wenn der Patient in den letzten zwei Jahren, bevor er den Antrag gestellt hat, sechs Monate pflichtversichert war. Das heißt, dass für sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit bezahlt wurden. Alternativ reicht es aus, wenn die fünfjährige Wartezeit erfüllt ist und eine Erwerbsminderung eingetreten oder zu erwarten ist. Wer innerhalb von zwei Jahren nach der Ausbildung beschäftigt oder selbstständig war oder nach einer solchen Beschäftigung oder beruflichen Tätigkeit bis zum Reha-Antrag berufsunfähig oder arbeitslos wurde, erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen.
Wie bekomme ich eine Reha?
Wer also für eine medizinische Rehabilitation eine Kur benötigt, muss zunächst als Patient einen Reha-Antrag stellen. Zuständig für den Reha-Antrag ist je nach Fall die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzliche Krankenkasse oder die Träger der Jugendhilfe, Kriegsopferversorgung, Sozialhilfe sowie der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung. Im Zweifel kann man den behandelnden Arzt fragen und die Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung anrufen. Diese geben in der Regel gerne Auskunft oder teilen Informationen über die zuständige Stelle mit.
Der Träger, bei Berufstätigen meist die Deutsche Rentenversicherung, gibt dann ein sozialmedizinisches Gutachten in Auftrag und prüft die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Zwar kann der Patient auch einen Wunsch für den behandelnden Arzt oder die Klinik stellen, allerdings entscheidet der Träger hierüber nach pflichtgemäßen Ermessen und erlässt einen Bescheid. Gegen den Bescheid kann der Patient Widerspruch einlegen. Hilft der Träger nicht ab, ergeht ein Widerspruchsbescheid. Gegen diesen kann dann Klage bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden.
Leistungen zur Teilnahme an der Gemeinschaft
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben die Integration von Behinderten oder von Behinderung bedrohte Menschen in die Gesellschaft zum Ziel. Bei dieser Maßnahme steht die persönliche Entwicklung und Förderung der Selbstbestimmung im Vordergrund.
So sollen zum Beispiel Behinderte Kenntnisse und Fähigkeiten erlernen, um am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Zum Beispiel, wie sie mit anderen Menschen umgehen und kommunizieren, um ein Konzert zu besuchen. Weiter werden Hilfen angeboten, beispielsweise für den Besuch kultureller Veranstaltungen
Übergangsgeld und Krankengeld
Das Übergangsgeld ist eine sogenannte Entgeltersatzleistung, die während der medizinischen Rehabilitation oder während der beruflichen Rehabilitation gewährt wird. So soll das Übergangsgeld die Dauer der Umschulung oder Weiterbildung den Lebensbedarf sicherstellen. Die Höhe des Übergangsgelds beträgt 68 Prozent vom letzten Nettogehalt. Wer Kinder hat, für die noch Anspruch auf Kindergeld besteht, hat einen Anspruch auf ein höheres Übergangsgeld. Vom Übergangsgeld ist das Krankengeld zu unterscheiden, dass den Einkommensausfall wegen einer Krankheit ausgleichen soll. Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und wird bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen bezahlt.
(FMA)
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