Sie wurden geblitzt? So verhalten Sie sich nach einem Geschwindigkeitsverstoß
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Inhaltsverzeichnis
- Blitzer Strafen: Das regelt der Bußgeldkatalog
- Hier darf geblitzt werden
- Rechtliche Erklärung: Was ist ein Blitzer?
- Toleranzen und Arten von Blitzern
- Geblitzt worden? Den Zeugen- bzw. Anhörungsbogen erhält der Kfz-Halter
- Blitzer Bußgeld: Wann lohnt es sich, dagegen vorzugehen?
- Blitzerapp, Radarwarner und Radiomeldung: Ist Blitzerwarnung erlaubt?
- Häufige Fragen und Antworten zu Blitzern
Mit ihnen wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Deutschlands Straßen überwacht: Radarfallen, auch Blitzer genannt. Blitzer überwachen dabei nicht nur die Geschwindigkeit im Straßenverkehr: Sie erfassen auch Abstandsmessungen sowie Rotlichtverstöße. Neben Geldbußen drohen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen Fahrverbote und andere Sanktionen. Welche Möglichkeiten Sie haben, gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer solchen Verkehrsverletzung vorzugehen, auf welchen rechtlichen Grundlagen diese basieren und welche Warnungen vor Blitzern erlaubt sind und welche nicht, erklären Ihnen Rechtsanwalt Joachim Thiele und Rechtsanwalt Dr. Henning Hartmann.
Experten-Autoren dieses Themas
Blitzer Strafen: Das regelt der Bußgeldkatalog
Zunächst ist für die Einordnung wichtig, dass im Bußgeldkatalog nur Ordnungswidrigkeiten behandelt werden. Straftaten werden hier nicht aufgeführt. Wenn von Bußgeld die Rede ist, sind also die im Vergleich zu Straftaten „weniger schweren“ Verstöße gemeint. Diese Unterscheidung ist durchaus wichtig, da ein Geschwindigkeitsverstoß sowohl eine Straftat (§ 315c StGB) als auch eine Ordnungswidrigkeit, also den klassischen Blitzer-Fall, darstellen kann.
Die in der Gesamtschau weitaus höchste Anzahl von Bußgeldern nach dem Bußgeldkatalog werden für Blitzer-Fälle verhängt, wenn also der Vorwurf auf Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lautet. Der Bußgeldkatalog hat dementsprechend auch für die Blitzer-Vorwürfe eine feine Auffächerung vorgenommen. WICHTIG: Der Bußgeldkatalog regelt nicht nur das Bußgeld selbst, sondern es geht stets um drei mögliche Konsequenzen, die in Blitzer-Fällen drohen: 1.) Der Führerscheinverlust in Form eines Fahrverbotes, 2.) Punkte in Flensburg und 3.) Das Bußgeld selbst.
Erfahrungsgemäß geht es den von einem Blitzer Betroffenen denn auch weniger um das eigentliche Bußgeld, sondern um die Konsequenzen für den Führerschein. Und hier ist eine wichtige Abgrenzung zu beachten, die der Bußgeldkatalog für die Blitzer-Fälle aufgestellt hat.
Folgendes ist wichtig zu wissen:
Blitzer-Verstöße innerorts: Ab 21 km/h zu viel gibt es einen Punkt, ab 31 km/h ist ein Fahrverbot vorgesehen, bei einem „Zweittäter“ schon ab 26 km/h.
Blitzer-Verstöße außerorts: Bei einem nicht vorbelasteten sog. „Ersttäter“ geht es mit dem Fahrverbot erst ab 41 km/h los!
Zwei wichtige Hinweise sind zu beachten. Zum einen: Wenn es dem Verteidiger gelingt, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, kommt es weder zur Eintragung von Punkten, noch muss der Führerschein abgegeben werden. Das oben Dargestellte kommt also gar nicht zur Anwendung. Zweitens: Auch im Falle der Verurteilung gilt: Im Bußgeldkatalog sind lediglich Richtwerte festgelegt, also die Sanktion im „Normalfall“. Aufgabe der Verteidigung ist es häufig, einen Blitzer-Fall so darzustellen, dass von diesem Normalfall zugunsten des Mandanten abgewichen wird. Insbesondere kann dies bei einem Fahrverbot wichtig sein.
Bußgeldkatalog
Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts
Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts | Geldstrafe | Punkte | Fahrverbot |
bis 10 km/h | 20 € | ||
11–15 km/h | 40 € | ||
16–20 km/h | 60 € | ||
21–25 km/h | 100 € | 1 | 1 Monat* |
26–30 km/h | 150 € | 1 | 1 Monat* |
31–40 km/h | 200 € | 1 | 1 Monat |
41–50 km/h | 320 € | 2 | 1 Monat |
51–60 km/h | 480 € | 2 | 1 Monat |
61–70 km/h | 600 € | 2 | 2 Monate |
mehr als 70 km/h | 700 € | 2 | 3 Monate |
* Ein Fahrverbot gibt es hier in der Regel nur, wenn ein Fahrer zweimal innerhalb eines Jahres die vorgegebene Geschwindigkeit mit mindestens 26 km/h überschreitet.
Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts
Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts | Geldstrafe | Punkte | Fahrverbot |
bis 10 km/h | 30 € | ||
11–15 km/h | 50 € | ||
16–20 km/h | 70 € | ||
21–25 km/h | 115 € | 1 | |
26–30 km/h | 180 € | 1 | 1 Monat* |
31–40 km/h | 260 € | 1 | 1 Monat |
41–50 km/h | 400 € | 2 | 1 Monat |
51–60 km/h | 560 € | 2 | 2 Monat |
61–70 km/h | 700 € | 2 | 3 Monate |
mehr als 70 km/h | 800 € | 2 | 3 Monate |
* Ein Fahrverbot gibt es hier in der Regel nur, wenn ein Fahrer zweimal innerhalb eines Jahres die vorgegebene Geschwindigkeit mit mindestens 26 km/h überschreitet.
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Hier darf geblitzt werden
Nicht überall darf geblitzt werden. Geschwindigkeitsmessungen durch die Polizei unterliegen bestimmten Regeln, an die sich die messenden Beamten halten müssen. Zum einen ist der Aufbau der Messstelle an strenge Vorschriften gebunden. Werden diese nicht beachtet, darf erst gar nicht geblitzt werden. Für die Verteidigung bedeutet dies: Der Tatnachweis kann nicht geführt werden, das Verfahren ist einzustellen.
Weiterhin darf nur geblitzt werden, wenn ein bestimmter Abstand zum Begrenzungsschild eingehalten wird. Der Grund dürfte klar sein: Niemand soll durch eine plötzliche Begrenzung gezwungen werden, sofort „in die Eisen“ zu gehen – und dadurch zur Gefahr für den nachfolgenden Verkehr zu werden, nur um nicht geblitzt zu werden.
Konkret: je nach Bundesland sind zwischen 100 m und 150 m Abstand zum Begrenzungsschild einzuhalten. Dies besagen interne Verwaltungsvorschriften dazu, wo überhaupt geblitzt werden darf. Aber auch bei größeren Abständen können sich Verteidigungsansätze ergeben. So urteilte z. B. das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen Ss 380/ 98 B – 217 B): Um dem Absenken des Tempos beim Einfahren in Ortschaften Rechnung zu tragen, müsse bei Messungen ein Mindestabstand von etwa 200 Metern zum Ortsschild eingehalten werden. Bei Unterschreitung des Abstandes sei eine höhere Messtoleranz einzuräumen.
Weitere Ansatzpunkte ergeben sich, wenn nur vorübergehend geblitzt wird. Wenn z. B. aufgrund einer Baustelle nur kurzzeitig die Geschwindigkeit reduziert wird und an dieser Stelle geblitzt wird, ergeben sich weitere Ansatzpunkte für die Verteidigung. Konnte hiermit gerechnet werden? War der Fahrer ortskundig? Und das sind nur zwei Beispiele.
Rechtliche Erklärung: Was ist ein Blitzer?
Blitzer dürfen aufgrund von Eingriffsermächtigungen aufgestellt werden, die in den einzelnen Bundesländern bestehen. Für einen Tatnachweis muss mit einem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassenen Gerät geblitzt werden. In Deutschland sind derzeit insgesamt elf Messgeräte zugelassen, mit denen geblitzt werden darf. Die klassische Radarfalle ist hierbei weitgehend von moderneren Geräten abgelöst worden; die meisten Blitzer arbeiten mit Lasertechnik. Die beiden meistverbreiteten Blitzer sind heute das Gerät „PoliScan Speed“ und „ESO“. Die Verteidigungsansätze variieren hierbei stark je nach eingesetztem Gerät.
Toleranzen und Arten von Blitzern
Der Nachweis, dass die zugelassene Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde, ist in Deutschland gar nicht so leicht. Zunächst ist je nach eingesetztem Messgerät von dem Messbeamten (Polizisten) die ordnungsgemäße Bedienung nachzuweisen. Hier setzt die Verteidigung an: Hat zum Beispiel der Polizist die vorhandenen Eichsiegel überprüft? Wo sitzen diese? Wie viele sind es? Gibt es eine falsche Antwort, ist der Nachweis des Geschwindigkeitsverstoßes u. U. nicht möglich. Die Folge: Verfahrenseinstellung oder Freispruch.
Im Wesentlichen geht es um drei Blitzerarten: Lasergeschwindigkeitsmessgeräte, Radargeschwindigkeitsmessgeräte und Sensorengeschwindigkeitsmessgeräte, die in der Straße verlegt sind. Je nach eingesetztem Gerät sind nicht nur unterschiedliche Bedienvorgaben zu beachten, sondern auch unterschiedliche Toleranzen anzuwenden. Die Toleranzwerte liegen hierbei zwischen drei und fünf Prozent. Wenn z. B. die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit 80 km/h beträgt, wird es erst ab 83 km/h wirklich „ernst“. Weiterhin gut zu wissen: Das Messgerät „PoliScan Speed“ löst erst dann aus, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 7 km/h überschritten wird. Und gelingt es der Verteidigung, einen Bedienfehler herauszuarbeiten, kann das Gericht zu folgender Entscheidung gebracht werden: Die Messung ist zwar nicht unverwertbar, die der Höchstgeschwindigkeit aufzuschlagende Toleranz wird aber erhöht.
Häufig vorkommende Blitzerarten
Verkehrsradaranlage | Ein Sender strahlt ein Signal in einer gewissen Wellenlänge aus. Das Auto reflektiert das Signal. Anhand der reflektierten Wellenlänge kann die Geschwindigkeit gemessen werden. |
Lichtschrankenmessgerät | Ein Auto durchfährt drei Lichtschranken hintereinander. Durch die Entfernung der Lichtschranken und die dafür benötigte Zeit kann die Geschwindigkeit des Fahrzeugs festgestellt werden. |
Videonachfahrsysteme | Das System ist in einem Polizeiauto installiert und zeichnet die Fahrt auf. Durch den Tachowert des Polizeiautos und bei konstantem Abstand kann die Geschwindigkeit eines anderen Fahrzeugs über einen gewissen Zeitraum gemessen werden. |
Messgeräte im Boden | Mehrere Induktionsspulen (Magnetfeld) oder Piezosensoren (Druck erzeugt elektrische Spannung) sind in gleichen Abständen im Boden eingelassen. Diese registrieren Fahrzeuge und können anhand der benötigten Zeit zum Bewältigen der Stecke die Geschwindigkeit feststellen |
Section Control | Über einen längeren Streckenabschnitt werden die Zeitpunkte festgehalten, bei der Kontrollpunkte vom Fahrzeug passiert wurden. Dadurch kann die Durchschnittgeschwindigkeit ermittelt werden. |
Laser | Mittels eines Laserhandmessgeräts (Laserpistole) wird über ein Lichtsignal die Geschwindigkeit eines Kfz gemessen. |
Geblitzt worden? Den Zeugen- bzw. Anhörungsbogen erhält der Kfz-Halter
Im Bußgeldverfahren ist das erste Schreiben der Bußgeldstelle i. d. R. ein Zeugenfragebogen an den Fahrzeughalter. Mit einem Zeugenfragenbogen an den Halter versucht die Behörde Informationen über den Fahrer des Kfz zum Tatzeitpunkt zu erhalten, um diesen dann zur Tat anzuhören und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ist der Halter gleichzeitig erkennbar der Fahrer, kann auch direkt ein Anhörungsbogen versendet werden.
Die Unterscheidung zwischen einem Zeugenfragebogen und einem Anhörungsbogen, gerichtet an den Betroffenen, hat erhebliche Bedeutung. Die Bezeichnung muss daher eindeutig sein, Formulierungen wie „Zeugenfragebogen/Betroffenenanhörung“ sind unzulässig, es muss sich eindeutig ergeben, ob der Empfänger des Schreibens als Zeuge oder Betroffener angehört werden soll. Die laufende Verfolgungsverjährung, die bei Verkehrsordnungswidrigkeiten bis zum Erlass eines Bußgeldbescheides drei Monate beträgt, wird nämlich nur durch die Anhörung des Betroffenen unterbrochen, nicht durch eine Anhörung eines Zeugen, der nicht der Fahrer war.
Häufig reagieren Halter mit falschem „vorauseilendem Gehorsam“, wenn sie den Zeugenfragebogen ausgefüllt zurücksenden, denn z. B. bei Familienangehörigen besteht im Regelfall ein Zeugnisverweigerungsrecht. Bei Nichtbeantwortung ist eine Fahrtenbuchauflage auch kein Automatismus, wie häufig angenommen, sondern nur eine mögliche Folge. Hierfür sind jedoch weitere Voraussetzungen zu erfüllen, z. B. muss die Behörde dabei im Zweifelsfall den Zugang eines Zeugenfragebogens beweisen, was praktisch kaum gelingt, da diese im Regelfall per einfacher Post versendet werden. Die Beantwortung eines Zeugenfragebogens oder einer Betroffenenanhörung ohne vorherige anwaltliche Beratung ist daher nicht anzuraten. Es ist auch davon abzuraten, einen falschen Fahrer im Zeugenfragebogen als Fahrer zu benennen.
Blitzer Bußgeld: Wann lohnt es sich, dagegen vorzugehen?
Gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann Einspruch eingelegt werden. Die Einspruchsfrist beträgt 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides. Der Einspruch muss dabei schriftlich gegenüber der Bußgeldbehörde eingelegt werden, eine Begründung ist nicht erforderlich. Hierbei ist aber auf einen Zugangsnachweis zu achten.
Die Erfolgsaussichten im Bußgeldverfahren sind mit einem in dem Bereich spezialisierten Verteidiger durchaus gut, oftmals kann den Mandanten geholfen werden.
Es sind eine Vielzahl an Fehlern der Behörde bei der Messung selbst und im Rahmen des Verfahrens denkbar. Diese lassen sich jedoch in den meisten Fällen nur durch Akteneinsicht finden. Hierbei wird z. B. geprüft, ob das eingesetzte Messgerät ordnungsgemäß geeicht war und ob das Gerät im Rahmen der Bauartzulassung betrieben wurde. Auch das Protokoll über die erstmalige Einrichtung einer ortsfesten Messstelle oder das Protokoll über den Aufbau einer mobilen Messstelle ist manchmal nicht fehlerfrei ausgefüllt. Insbesondere bei mobilen Messgeräten kommen häufiger Fehler beim Aufbau oder der Einrichtung des Gerätes vor. Auch bei der Geschwindigkeitsmessung selbst kann es zu Fehlern kommen, zum Beispiel durch das Phänomen der Knickstrahlreflexion. Manchmal wird auch der vorgeschriebene Messbereich nicht eingehalten oder es kann zu Beeinflussungen der Messgeräte durch äußere Faktoren kommen. Weiter sind Verfahrensfehler denkbar, wie zum Beispiel der Erlass eines Bußgeldbescheides, obwohl die Tat bereits verjährt ist, zum Beispiel, weil nicht der Fahrer, sondern der Halter angehört worden ist. Auch fehlerhafte Zustellungen, die die Verjährung nicht unterbrechen, kommen vor. Möglicherweise stellt die Bußgeldbehörde auch nicht alle erforderlichen Messdaten zur Verfügung, sodass aus diesem Grund eine Einstellung erreicht werden kann.
All diese angesprochenen Punkte, zu denen noch weitere denkbare Fehler bei der Messung oder im Verfahren hinzukommen können, lassen sich nur durch Einsicht in die Bußgeldakte erkennen. Die einzelnen Messgeräte, deren korrekte Bedienung und die jeweilige Anfälligkeit für spezielle Fehler sind einem auf das Ordnungswidrigkeitenrecht spezialisierten Anwalt bekannt.
Es ist unbedingt davon abzuraten, ohne vorherige Akteneinsicht irgendeine Erklärung zur Tat abzugeben. Keinesfalls sollte man den Verstoß zugeben („Ja, ich war zu schnell, aber ich habe das Schild nicht gesehen.“). Erst recht sollte man sich nicht leichtfertig in Ausreden flüchten. Einlassungen wie: „Ich bin schneller gefahren, weil ich dringend auf die Toilette musste“, haben schon dazu geführt, dass Amtsgerichte statt einer fahrlässigen Tat eine vorsätzliche Tat angenommen haben.
Wenn die Bußgeldbehörde dem Einspruch nicht abhilft, leitet sie die Angelegenheit an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter. Die Staatsanwaltschaft führt im Regelfall keine eigene Zwischenprüfung durch, sondern legt die Angelegenheit dem örtlich zuständigen Amtsgericht vor, das in der Regel einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Dabei gibt es auch die Möglichkeit, sich im Termin durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Ein persönliches Erscheinen im Termin ist nicht immer erforderlich.
Selbst in den Fällen, in denen eine korrekte Messung vorliegt und auch alle Verfahrensvorgaben beachtet wurden, besteht bei einem verhängten Fahrverbot unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine erhöhte Geldbuße zu zahlen und stattdessen das Fahrverbot entfallen zu lassen. Voraussetzung dafür ist aber im Regelfall, dass der Betroffene noch keine einschlägigen Eintragungen im Verkehrszentralregister hat. Hierbei gibt es regional erhebliche Unterschiede, wie streng die Gerichte dies sehen. Ein erfahrener Verkehrsrechtsanwalt kennt jedoch die Rechtsprechung der einzelnen Gerichte dazu und kann den Mandanten bereits im Vorfeld entsprechend beraten.
In Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Bußgeldbescheides, dem ein Verkehrsverstoß zugrunde liegt, liegen die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit in üblichen Fällen zwischen 200 € und 400 € im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, je nach Aufwand und Bedeutung der Sache. Wenn es zum gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht kommt, kommen zwischen 300 € und 500 € hinzu. Besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag für den Verkehrsbereich, übernimmt in der Regel die Rechtschutzversicherung die Anwaltskosten.
Blitzerapp, Radarwarner und Radiomeldung: Ist Blitzerwarnung erlaubt?
Es werden eine Vielzahl von Warnmöglichkeiten auf dem Markt angeboten: Von der Blitzerapp für das Smartphone über im Pkw eingebaute Radarwarner bis hin zu technischen Einbauten am Pkw, die die Messgeräte stören und gleichzeitig vor Messgeräten warnen. Hinzu kommen noch Warnungen in lokalen Radiosendern über aktuelle Standorte der Messgeräte.
Häufig genutzt werden Blitzerapps auf dem Smartphone, die bei Annährung an eine Messstelle einen Warnton senden oder optisch warnen. Die Messstellen sind teils fest hinterlegt oder werden von anderen Nutzern tagesaktuell über die App mitgeteilt. Manche Fahrer montieren im Pkw auch Geräte, die über mobiles Internet Warnhinweise empfangen oder sogar Radarstrahlen oder Laserstrahlen erfassen und mit Warnsignalen reagieren. Technische Einbauten zur Störung der Radarstrahlen oder zur Störung von Lichtschrankenmessgeräten sind ebenfalls am Markt verfügbar, aber eher selten, da sie sehr teuer und aufwendig einzubauen sind.
Nach § 23 Abs. 1c StVO darf der Fahrzeugführer ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden. Nach der Rechtsprechung sind davon auch Blitzerapps auf dem Smartphone erfasst (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 3.11.2015 - 2 Ss (OWi) 313/15).
Alle vorgenannten technischen Einbauten oder Blitzerapps dürfen daher in Deutschland nicht betriebsbereit mitgeführt oder verwendet werden. Ein Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit geahndet, es drohen dabei ein Bußgeld von 75 € und 1 Punkt im Verkehrszentralregister. Auch im EU-Ausland ist die Nutzung in fast allen Ländern verboten, in den meisten Ländern schon die Mitführung. Neben den genannten Strafen droht die Beschlagnahme des Gerätes. Das dürfte jedoch bei einem Mobilfunkgerät, das vorrangig anderen Zwecken dient, unverhältnismäßig sein.
Die Nutzung einer Warnapp ist für die Polizei im Regelfall schwer zu entdecken, wenn nicht gerade mitten in der Kontrolle der akustische Hinweis ertönt oder die geöffnete App auf dem Bildschirm des Smartphones erkennbar ist. Eine Durchsuchung des Pkw oder des Smartphones ohne jeden Verdacht ist unzulässig.
Diese Regelungen betreffen jedoch nur den Fahrzeugführer. Wenn der Beifahrer den Fahrer vor einer Messstelle warnt, weil er z. B. gut informiert ist oder selbst eine Blitzerapp auf seinem Smartphone hat, ist dies vom Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst.
Auch sind Warnungen im lokalen Radio vor Messstellen zulässig, ebenso wie die Warnung des entgegenkommenden Verkehrs vor einer Messstelle durch Winken mit dem Arm. Nicht gestattet ist die Nutzung der „Lichthupe“, da Licht- und Schallzeichen nach § 16 StVO nur geben darf, wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder wer sich oder andere gefährdet sieht. Ein Verstoß würde mit einem Verwarngeld in Höhe von 5 bis 10 € geahndet.
Wer eine Radarfalle zuparkt, indem er einen regulären Parkplatz nutzt, begeht keine Straftat (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2013 - 1 StR 469/12), wer jedoch verkehrsordnungswidrig seinen Pkw vor einem Geschwindigkeitsmessgerät parkt, begeht einen entsprechenden Parkverstoß, der als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Wenn sich ein Fußgänger vor den Radarwagen oder die Messanlage stellt, ist das erlaubt, solange er sich oder den Verkehr nicht gefährdet.
Häufige Fragen und Antworten zu Blitzern
Sind Blitzerapps oder Radarwarner erlaubt?
Nein. Nach § 23 Abs. 1c StVO darf der Fahrzeugführer ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Ein Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit geahndet, es drohen dabei ein Bußgeld von 75 € und 1 Punkt im Verkehrszentralregister.
Wie kann ich gegen eine Blitzermessung rechtlich vorgehen?
Gegen einen Bußgeldbescheid, der aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung und Blitzermessung ergeht, kann man Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beträgt 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides. Der Einspruch muss dabei schriftlich gegenüber der Bußgeldbehörde eingelegt werden, die Angabe von Gründen ist nicht notwendig. Die Einsicht in die Akte zum Bußgeldverfahren erhält ein Anwalt. Die Einsicht in die Bußgeldakte kann dabei Fehler z. B. bei Messungen offenbaren und zum Erfolg des Einspruchs führen. Anwaltliche Unterstützung ist deshalb sinnvoll.
Ich wurde geblitzt: Welche Kosten kommen auf mich zu?
Welche Folgen Ihre Geschwindigkeitsverletzung genau hat, kann man nicht pauschal beantworten. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Bußgelder und weitere Sanktionen sind für unterschiedliche Verstöße im Bußgeldkatalog geregelt. Über den anwalt.de-Bußgeldrechner können Sie Bußgelder ausrechnen.
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