Kündigungsschreiben: So beenden Sie Ihren Arbeitsvertrag richtig
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Experten-Autorin dieses Themas
Wenn Sie als Arbeitnehmer Ihr Arbeitsverhältnis kündigen wollen, sollten Sie ein paar Dinge beachten. Ansonsten kann es sein, dass die Kündigung unwirksam ist. Aber auch wenn die Kündigung nicht gleich unwirksam ist, könnten Ihnen durch ungeschickte beziehungsweise nicht durchdachte Formulierungen Nachteile entstehen.
Das Gesetz schreibt für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform vor. Das bedeutet, dass ein Brief mit Original-Unterschrift nötig ist. Das Hineinkopieren einer eingescannten Unterschrift in das Kündigungsschreiben genügt ebenso wenig wie eine Kündigung in digitaler Textform – etwa per E-Mail, WhatsApp-Nachricht oder SMS. Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist die Kündigung unwirksam.
Einfaches Muster für ein Kündigungsschreiben
Grundsätzlich reicht folgender Satz für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich meinen mit Ihnen bestehenden Arbeitsvertrag ordentlich und fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt, meines Erachtens zum TT.MM.JJJJ.
Mit dieser Formulierung machen Sie klar, dass Sie fristgemäß – also unter Einhaltung der Kündigungsfrist – und nicht fristlos kündigen wollen. Außerdem ist für den Arbeitgeber erkennbar, von welcher Kündigungsfrist Sie ausgehen und zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis somit Ihrer Meinung nach endet. Sollte der Arbeitgeber anderer Meinung sein und von einer anderen Kündigungsfrist ausgehen, wird er Ihnen dies vermutlich zeitnah nach Erhalt der Kündigung mitteilen.
Wie ist ein Kündigungsschreiben aufgebaut?
Wie bei jedem Schreiben muss der Absender (Arbeitnehmer) und der Adressat (Arbeitgeber) der Kündigung erkennbar sein. Unterläuft Ihnen bei der Adressierung ein Fehler, kann es sein, dass das Schreiben von der Post nicht zugestellt werden kann. Damit die Kündigung möglichst schnell bearbeitet wird, sollten Sie sie an die beim Arbeitgeber zuständige Person schicken – etwa den direkten Vorgesetzen oder die Personalabteilung (in größeren Unternehmen oft „HR“ genannt).
Bitte um Bestätigung
Um sicherzugehen, dass die Kündigung beim Arbeitgeber eingegangen ist, und um Klarheit beim Beendigungsdatum zu haben, bietet sich folgender ergänzender Satz im Kündigungsschreiben an:
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt der Kündigung und das Datum, an dem der Arbeitsvertrag endet.
Anspruch auf Resturlaub
Sofern Sie noch Urlaubsansprüche haben, bietet es sich an, hierzu etwas zu schreiben, etwa: Nach meiner Berechnung habe ich noch Anspruch auf [Anzahl] Tage Resturlaub.
Die Berechnung des Resturlaubs ist nicht immer einfach. So kommt es darauf an, ob Sie nur den gesetzlichen Mindesturlaub (4 Wochen) haben oder Ihnen im Arbeitsvertrag beziehungsweise im Tarifvertrag zusätzliche Urlaubstage zugesagt wurden (z. B. 30 Tage). Außerdem spielt es eine Rolle, wann das Arbeitsverhältnis endet (in der Wartezeit, in der ersten Jahreshälfte, in der zweiten Jahreshälfte). Je nachdem haben Sie für das letzte Beschäftigungsjahr Anspruch auf den vollen Jahresurlaub oder nur auf anteiligen Urlaub. Abhängig von der Anzahl der Urlaubstage kann es Sinn machen, konkret Urlaub zu beantragen.
Die gesetzliche Wartezeit beim Urlaubsanspruch ist nicht zu verwechseln mit der Probezeit. Während die Probezeit zwischen null und sechs Monaten betragen kann und im Arbeitsvertrag beziehungsweise Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart werden muss, beträgt die Wartezeit beim Urlaubsanspruch immer sechs Monate und gilt automatisch, da sie im Gesetz geregelt ist. Die Wartezeit besagt, dass der volle Urlaubsanspruch erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird, davor besteht nur Anspruch auf anteiligen Urlaub.
Kündigungsgrund
Eine Begründung der Kündigung ist nicht nötig. Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Wenn Sie dem Arbeitgeber dennoch mitteilen möchten, warum Sie das Unternehmen verlassen wollen, sollten Sie dies eher in einem persönlichen Gespräch mit dem Vorgesetzten tun.
Dank für Zusammenarbeit und gute Wünsche
Auch wenn es Probleme mit dem Arbeitgeber gab und Sie gute Gründe haben, dort nicht mehr arbeiten zu wollen, sollte das Kündigungsschreiben sachlich formuliert sein und nicht als „Abrechnung“ mit dem Arbeitgeber genutzt werden. Ihre Kündigung wirkt souveräner, wenn Sie sich für die bisherige Zusammenarbeit bedanken – mit einem kurzen Satz, denn schließlich wollen Sie das Arbeitsverhältnis beenden:
„Ich bedanke mich für die langjährige Zusammenarbeit und wünsche Ihnen alles Gute.“
Ein solcher Satz schadet auch sicherlich nicht vor dem Hintergrund, dass Sie vom Arbeitgeber noch ein gutes Arbeitszeugnis erhalten wollen.
Arbeitszeugnis im Kündigungsschreiben anfordern
Sinnvollerweise sollte man bei der Gelegenheit auch gleich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis anfordern. Wenn Sie noch keine neue Stelle haben – weil Sie z. B. eine lange Kündigungsfrist haben und eine Bewerbung daher erst nach der Kündigung des aktuellen Arbeitsverhältnisses Sinn macht –, benötigen Sie es ohnehin zeitnah für Bewerbungen. Aber auch wenn Sie schon eine neue Stelle haben, ist es von Vorteil, den Arbeitgeber frühzeitig an die Ausstellung eines Zeugnisses zu erinnern, damit dies nicht in Vergessenheit gerät.
Je nach den Umständen kann man anbieten, das Zeugnis selbst zu formulieren und dem Arbeitgeber als Entwurf zuzuschicken. Dies hat den Vorteil, dass sich der Arbeitgeber nicht selbst die Mühe machen muss, alle Daten zusammenzutragen. Wenn der Zeugnisvorschlag zudem keine falschen Angaben enthält und die vorgeschlagene Bewertung von Leistung und Verhalten dem Arbeitgeber angemessen erscheint, haben Sie gute Chancen, dass der Arbeitgeber Ihren Vorschlag unverändert oder zumindest nahezu unverändert übernimmt. Um sicherzugehen, dass Ihr Formulierungsvorschlag wirklich einem guten bis sehr guten Zeugnis entspricht, sollten Sie sich bei der Formulierung von einem Anwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht unterstützen lassen.
Kündigungsfrist und Zugang der Kündigung
Sofern Sie nicht fristlos kündigen wollen, weil ein wichtiger Grund vorliegt und Ihnen die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist – z. B. weil der Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlt oder Sie am Arbeitsplatz sexuell belästigt werden –, müssen Sie die Kündigungsfrist einhalten. Nach dem Gesetz beträgt die Kündigungsfrist – außer in der Probezeit – vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag kann aber etwas Abweichendes vereinbart sein.
Die Kündigungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn das Kündigungsschreiben dem Arbeitgeber zugeht, und zwar am Folgetag des Zugangs. Sie sollten daher darauf achten, dass Sie das Datum des Zugangs nachweisen können. Die Kündigung ist zugegangen, wenn der Arbeitgeber das Schreiben tatsächlich erhalten hat oder zumindest davon hätte Kenntnis nehmen können, weil es im Briefkasten eingeworfen wurde und mit dem Leeren des Briefkastens gerechnet werden konnte. Wird das Schreiben also von Ihnen abends um 20 Uhr in den Briefkasten geworfen, geht es erst am nächsten Tag zu.
Ein Einschreiben mit Rückschein geht erst zu, wenn der Postbote es dem Arbeitgeber aushändigt oder der Arbeitgeber es bei der Post abholt, nachdem er den Benachrichtigungszettel erhalten hat. Sofern möglich, bietet sich daher die persönliche Übergabe an. Zum Beleg sollten Sie sich die Zustellung auf einer Kopie des Kündigungsschreibens mit Unterschrift und Datum bestätigen lassen. Auch wenn ein Arbeitgeber hierzu nicht verpflichtet ist, bestätigen die meisten Arbeitgeber den Erhalt der Kündigung. Vorsorglich sollten Sie aber einen Zeugen zur Übergabe mitnehmen, etwa einen Arbeitskollegen.
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Rechtstipps zu "Kündigungsschreiben" | Seite 33
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20.01.2014 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… stützen darf, die er zuvor auch schon im Kündigungsschreiben herangezogen hat. Angegeben werden sollte daher auch detailliert, wer die Wohnung in Zukunft nutzen wird. In Betracht kommt der Vermieter …“ Weiterlesen
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16.01.2014 Rechtsanwalt Daniel Smolenaers„… . ein Abteilungsleiter kündigt, ohne dem Kündigungsschreiben eine Vollmacht des „Chefs" beizufügen, sollte sofort der Weg zum Fachmann gesucht werden. Eine Kündigung, die ein Bevollmächtigter gegenüber …“ Weiterlesen
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19.12.2013 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… 2011 - VIII ZR 317/10 -, juris) . Die Ausgangslage: Gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB muss der Vermieter im Kündigungsschreiben die Gründe für das berechtigte Interesse an der Beendigung …“ Weiterlesen
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16.10.2013 Bartholomäus Günthner & Partner„… in dem Kündigungsschreiben benannt werden. Nach § 9 KSchG spricht das Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer auf Antrag eine Abfindung zu, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung feststeht und dem Arbeitnehmer …“ Weiterlesen
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15.10.2013 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will. (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt …“ Weiterlesen
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14.10.2013 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… von Wohnungseigentum veräußern will. (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden …“ Weiterlesen
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07.10.2013 Rechtsanwälte Brandt, Weinreich & Abel„… gegenüber einem Auszubildenden kann sich der Ausbilder wegen § 22 Abs. 3 BBiG nur auf diejenigen Gründe berufen, die konkret und nachvollziehbar im Kündigungsschreiben selbst oder in einer Anlage …“ Weiterlesen
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02.10.2013 MWW Rechtsanwälte | Dr. Psczolla - Zimmermann PartG mbB„… Sie das Empfangsdatum! Wann Ihnen das Kündigungsschreiben zuging, kann in einem Kündigungsschutzprozess in mehrfacher Hinsicht über Sieg und Niederlage entscheiden. Halten Sie daher das Datum des Empfangs fest …“ Weiterlesen
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05.08.2013 Rechtsanwalt Maik Krebstekies„Normalerweise bedarf es eines Kalenderdatums, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen möchte. Ausnahmsweise reicht es allerdings aus, wenn sich dieses Datum aus dem Kündigungsschreiben …“ Weiterlesen
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01.08.2013 Rechtsanwalt Christoph Häntzschel„… . In dem hier zu entscheidenden Fall konnte die Industriekauffrau aufgrund der Angaben in dem Kündigungsschreiben entnehmen, dass die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt. Anhand dessen konnte sie den konkreten …“ Weiterlesen
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23.07.2013 GKS Rechtsanwälte„… es an! Die Kündigungserklärung ist ausreichend bestimmt. Die Klägerin konnte dem Kündigungsschreiben entnehmen, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führt, ihr Arbeitsverhältnis also …“ Weiterlesen
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22.07.2013 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… besonders vorsichtig zu sein, hatte er folgende Formulierung gewählt: „zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Er hat also kein konkretes Datum genannt. Allerdings hat er in dem Kündigungsschreiben …“ Weiterlesen
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16.07.2013 Rechtsanwalt Heiko Effelsberg LL.M.„… rückabzuwickeln. Denn das Gericht legte die erklärte Kündigung als Widerruf aus, da in dem Kündigungsschreiben die Rückabwicklung des Vertrags gefordert wurde. Es habe auch ein zeitlich nicht beschränktes …“ Weiterlesen
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11.07.2013 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… des Kündigungsschutzgesetzes. Diese Frist beginnt mit Zugang des Kündigungsschreibens. In der Regel wird dem gekündigten Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben in der Firma überreicht oder das Schreiben geht ihm per …“ Weiterlesen
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19.06.2013 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… der Dinge so zugeht, dass mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn zu rechnen ist. Während des Urlaubs oder während der Haft geht ein Kündigungsschreiben daher dann …“ Weiterlesen
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17.06.2013 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… auch, wenn der Arbeitnehmer wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht in der Lage ist, den Inhalt des Kündigungsschreibens zu verstehen. Er muss gegebenenfalls einen Übersetzer hinzuziehen. Zugang bei Einwurf …“ Weiterlesen
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12.06.2013 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… . Das ist nicht der Fall, wenn man sich im Kündigungsschreiben bereits festgelegt hat. Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Kündigungen müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen …“ Weiterlesen
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06.05.2013 anwalt.de-Redaktion„… zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, die in § 2 Abs. 1 BetrVG sogar gesetzlich geregt ist. Nur wenn dem späteren echten Kündigungsschreiben ebenfalls keine Vollmachturkunde …“ Weiterlesen
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03.05.2013 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… aus. Praxistipp: Wegen des Begründungserfordernisses sollten im Kündigungsschreiben unbedingt sämtliche Zahlungstermine und die Termine der verspäteten Zahlungen genau angegeben werden …“ Weiterlesen
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30.04.2013 Rechtsanwälte AWK - Alexander | Welter | Kollegen„… können also nicht wirksam ausgesprochen werden und beenden das Arbeitsverhältnis nicht. Kündigungsgründe müssen im Kündigungsschreiben nicht angegeben werden. Die Kündigung muss auch beim Arbeitnehmer …“ Weiterlesen
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29.04.2013 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… . Die Kündigungsgründe müssen im Kündigungsschreiben genau dargelegt werden. Es empfiehlt sich bei Zahlungsverzug nicht nur den Gesamtsaldo anzugeben, sondern die Rückstände aufgeschlüsselt …“ Weiterlesen
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23.04.2013 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Die Gründe, die das Interesse des Vermieters begründen, müssen im Kündigungsschreiben umfassend angegeben werden. Gründe …“ Weiterlesen
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12.04.2013 Rechtsanwalt Ralph Sauer„… des Personalrates erfordert hätten. Dafür spreche schon die Stellung des Arztes als Klinikdirektor und Universitätsprofessor. Die dem Arzt im Kündigungsschreiben vom 20.02.2013 gemachten Vorwürfe …“ Weiterlesen
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12.04.2013 Rechtsanwalt Dr. Roger Blum„… Berücksichtigung der Verkehrsauffassung vom Inhalt der Sendung Kenntnis erlangen kann. So hat das Bundesarbeitsgericht bereits seit langem die Auffassung vertreten, dass das Kündigungsschreiben …“ Weiterlesen