Mangel - was Sie wissen und beachten müssen!
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Die wichtigsten Fakten
- Bei einem Kauf ist der Verkäufer verpflichtet, die gekaufte Sache frei von Mängeln zu übergeben.
- Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet dabei zwischen Sach- und Rechtsmängeln.
- Käufer eines mangelhaften Gegenstands können sogenannte Gewährleistungsrechte geltend machen.
- Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels können dabei innerhalb von zwei Jahren bis zu 30 Jahren verjähren.
- Bei einem Verbrauchsgüterkauf muss der Verkäufer seit 2022 beweisen, dass diese im ersten Jahr mangelfrei war.
Was ist ein Mangel im Kaufrecht?
Der Kauf von Sachen ist eines der häufigsten Rechtsgeschäfte überhaupt. Der Verkäufer hat die Pflicht, dem Käufer die gewünschte Sache mangelfrei zu verschaffen, ihm zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Der Käufer muss dafür den vereinbarten Kaufpreis zahlen und die Sache abnehmen.
Bei der Feststellung eines Mangels spielten im Kaufrecht bisher vor allem die Vereinbarungen und die Sichtweisen von Käufer und Verkäufer eine Rolle. Infolge einer wichtigen Gesetzesänderung, die auf alle ab dem Jahr 2022 abgeschlossenen Kaufverträge anzuwenden ist, kommt es bei der Mangelfeststellung zugleich auf objektive Anforderungen an. Entscheidend ist danach insbesondere, dass sich die Kaufsache für die gewöhnliche Verwendung eignet. Hinzukommen weitere Kriterien zur Annahme eines Mangels, die § 434 BGB nennt.
Damit erhöht sich die Wahrscheinlichkeit für die Annahme eines Mangels. Insbesondere steigt dadurch das Risiko für Verkäufer, dass Käufer Mängelansprüche gegen sie geltend machen können.
Welcher Zeitpunkt ist entscheidend für das Vorliegen eines Mangels?
Entscheidend für das Vorliegen eines Mangels ist regelmäßig der Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache. Der Käufer erlangt bei dieser in der Regel die tatsächliche Verfügungsgewalt, indem er die Sache oft einfach in seine Hände bekommt. Da damit die mit der Sache verbundenen Risiken der Verschlechterung oder des Verlusts auf den Käufer übergehen, fällt mit der Übergabe auch der sogenannte Gefahrübergang zusammen.
In bestimmten Fällen können Übergabe und Gefahrübergang jedoch auseinanderfallen, wie etwa bei Versendung einer Kaufsache zwischen Unternehmern. Aufgrund ihrer Bedeutung für die Mangelhaftigkeit einer Sache ist die Feststellung des Gefahrübergangs von entscheidender Bedeutung.
Das heißt: Hatte der Gegenstand bei der Übergabe bereits einen Mangel, kann der Käufer regelmäßig Gewährleistungsansprüche geltend machen. Ist der Mangel tatsächlich erst nach der Übergabe entstanden, entfallen dagegen regelmäßig daran geknüpfte Ansprüche. In einem Rechtsstreit kommt es deshalb vor allem darauf an, dass die damit beweisbelastete Seite das Vorliegen des Mangels auch beweisen kann.
Für Verbraucher, die eine Sache von einem Unternehmer kaufen, gelten dabei jedoch gesetzliche Erleichterungen. Für vor 2022 abgeschlossene Kaufverträge gilt bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe die Vermutung, dass diese von Anfang an mangelhaft war. Für ab 2022 abgeschlossene Kaufverträge sind es dagegen ein ganzes Jahr, innerhalb dessen die Mangelhaftigkeit bereits bei Gefahrübergang angenommen wird. Nur für lebende Tiere bleibt es beim Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
Dabei ist immer zu beachten, dass neben der gesetzlichen Gewährleistung eine davon unabhängige freiwillige Garantie bestehen kann. Diese Garantie gibt statt des Verkäufers jedoch regelmäßig der Hersteller der Sache, der damit Anspruchsgegner ist. Die Garantie kann zudem, was Voraussetzungen, Geltungsdauer und Umfang betrifft, erheblich von der gesetzlichen Gewährleistung abweichen, da hier geringere gesetzliche Vorgaben gelten. Beide – Gewährleistung und Garantie – können zudem nebeneinander bestehen.
Welche Arten von Mängeln gibt es?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet zwischen Sachmängeln und Rechtsmängeln.
Sachmangel
Für seit 2022 abgeschlossene Kaufverträge gilt, dass sie frei von Sachmängeln sind, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen des § 434 BGB entsprechen. Als Sachmangel gilt danach auch die Lieferung einer falschen Sache.
Für vor 2022 abgeschlossene Kaufverträge kam es dagen vor allem darauf an, dass die gekaufte Sache die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ohne entsprechende Vereinbarung kam es auf die vertraglich vorausgesetzte Verwendung, eine entsprechenden gleichartigen Sachen übliche Beschaffenheit und die gewöhnliche Verwendbarkeit an.
Künftig kommt es dadurch auch entscheidend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, also vor dem Jahr 2022 oder im Jahr 2022, für die Annahme eines Mangels an.
Besondere Bedeutung für das Schicksal von Rechten bei Mängeln können handelsrechtliche Regeln haben. Bei einem Kauf, der Käufer und Verkäufer ein Handelsgeschäft darstellt, muss der Käufer die Ware in Augenschein nehmen und auftretende Mängel unverzüglich gegenüber dem Verkäufer rügen. Andernfalls kann er Mängelansprüche verlieren.
Rechtsmangel
Anders als beim Sachmangel bleibt es beim Rechtsmangel bei derselben Rechtslage für ab 2022 geschlossene Kaufverträge wie zuvor. Eine Sache hat gemäß § 435 BGB keinen Rechtsmangel, wenn Dritte bezüglich der Sache keine Rechte geltend machen können oder nur solche, die der Käufer im Kaufvertrag übernommen hat. Rechte eines Dritten, die einen Rechtsmangel darstellen können, sind Eigentumsrechte Dritter an der Kaufsache, wenn der Verkäufer nicht deren Alleineigentümer ist.
Als Rechtsmangel gelten auch im Grundbuch eingetragene Rechte, die nicht bestehen. Beispiele für entsprechende Rechtsmängel sind Belastungen eines Grundstücks wie etwa ein Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Pfandrechte oder Reallasten.
Meine Kaufsache ist mangelhaft: Welche Rechte habe ich als Käufer?
An das Vorhandensein eines Mangels knüpfen sich verschiedene Rechte und Ansprüche insbesondere des Käufers gegenüber dem Verkäufer.
Recht auf Nacherfüllung
Haben Sie eine mangelhafte Sache gekauft, ist der Anspruch auf Nacherfüllung vorrangig gegenüber den anderen Gewährleistungsrechten in Form des Rücktritts vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises. Der Käufer soll dadurch die Chance erhalten, den Kaufvertrag noch zu erfüllen.
Käufer können nach ihrer Wahl im Rahmen der Nacherfüllung vom Verkäufer verlangen, dass dieser den Mangel im Rahmen einer angemessenen Frist beseitigt durch Nachbesserung mittels Mangelbeseitigung oder durch Neulieferung einer mangelfreien Sache. Die Fristsetztung kann entbehrlich sein, wenn insbesondere die zum Rücktrigg genannten Gründe vorliegen.
Recht zum Rücktritt
Der Vorrang der Nacherfüllung kann einem Rücktritt entgegenstehen. Falls die
- Frist zur Nacherfüllung ergebnislos verstrichen ist,
- die Nacherfüllung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen gilt,
- die Nacherfüllung für den Verkäufer unmöglich ist,
- für den Verkäufer mit unzumutbaren Kosten verbunden ist oder
- der Verkäufer diese ernsthaft und ausdrücklich verweigert, kann der Käufer jedoch den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und weitere Gewährleistungsrechte geltend machen.
Die gegenseitig empfangenen Leistungen sind dann zurückzugeben. Neben dem Rücktritt können auch Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend gemacht werden.
Recht zur Minderung
Wenn Sie Ihre gekaufte Sache trotz Mangel behalten wollen, können Sie statt eines Rücktritts vom Kaufvertrag auch eine Minderung des Kaufpreises geltend machen.
Um wie viel der Kaufpreis gemindert wird, wird durch Vergleich des Werts der Sache bei angenommener Mangelfreiheit im Vergleich zum wirklichen Wert ermittelt.
Schadensersatz
Ein Mangel kann auch zusätzliche Schadensersatzansprüche begründen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Ersatzbeschaffung einer mangelfreien Sache für den Käufer mit höheren Kosten verbunden ist.
Entscheidend dafür ist, dass der Verkäufer die den mangelhafte Lieferung oder gegebenenfalls die ungenügende Nacherfüllung zu vertreten hat, weil diese zum Beispiel nicht fristgerecht erfolgt ist.
Verjährungsfristen der Mängelansprüche
Im Kaufrecht gibt es keine einheitlichen Verjährungsfristen. Je nachdem, worin der Mangel liegt oder was von diesem betroffen ist, verjähren die Mängelansprüche in der Regel unterschiedlich in 30, fünf oder zwei Jahren. Während die Verjährungsfrist bei Grundstücken mit deren Übergabe beginnt, läuft die Verjährung bei anderen Sachen erst mit deren Ablieferung. Allerdings sind von der Verjährungsdauer Abweichungen nach oben und nach unten möglich.
Für ab 2022 geschlossene Kaufverträge gilt nämlich, dass Gewährleistungsansprüche zukünftig nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach erstmaligem Auftreten des Mangels verjähren. Tritt der Mangel also kurz vor Ablauf der Verjährung nach zwei Jahren auf, verlängert sich die Verjährungsfrist entsprechend um zwei Monate. Die Verjährung kann daher im äußersten Fall erst nach zwei Jahren und zwei Monaten eintreten.
Bei gebrauchen Sachen können Privatverkäufer die Gewährleistungsrechte zudem vertraglich ausschließen. Unternehmerische Verkäufer, wie insbesondere Händler, können die Verjährung beim Verkauf gebrauchter Sachen immerhin von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzen. Für ab 2022 abgeschlossene Kaufverträge gelten für die wirksame Vereinbarung jedoch höhere Anforderungen. Ist der Käufer ein Verbraucher, muss der unternehmerisch handelnde Verkäufer ihn ausführlich über diese Verjährungsverkürzung informieren. Sie muss insbesondere im Kaufvertrag gesondert vereinbart werden. Eine Klausel in den AGB genügt dafür deshalb nicht mehr. Ist die Verkürzung infolge unzureichender Vereinbarung unwirksam, gilt die übliche Verjährungsfrist von zwei Jahren.
Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt dagegen die längere regelmäßige Verjährungsfrist von bis zu vier Jahren nach den §§ 195, 199 BGB.
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Rechtstipps zu "Mangel" | Seite 200
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15.04.2017 Rechtsanwalt Manfred Zipper„… einen Mangel dar, wenn in Ihrem Benutzerhandbuch Ihres Wohnmobiles nicht sämtliche sich aus der DIN EN 1646-2 ergebenen Informationen aufgenommen worden sind. Es muss unbedingt aufgenommen worden …“ Weiterlesen
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05.04.2017 Rechtsanwalt Jan Bergmann„… systemische Mängel auf, die auch für Dublin-Rückkehrer die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK begründen – so …“ Weiterlesen
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26.11.2019 anwalt.de Redaktion, anwalt.de-Redaktion„… zum Nutzungsrecht genauestens prüfen. Andernfalls laufen sie als Auftraggeber Gefahr, dass sie die geschriebene Hausarbeit zwar bezahlen müssen, aber mangels Nutzungsrecht nicht einreichen dürfen …“ Weiterlesen
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01.04.2017 Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll„… „Herstellerhaftung im Abgasskandal“ von Harke in VuR 2017, 83 ff. verwiesen.“ Das Landgericht Kleve führt auch aus: „Deshalb muss in der hier zur Entscheidung stehenden prozessualen Lage mangels substantiierter …“ Weiterlesen
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