2.020 Anwälte für Geschäftsführer | Seite 85

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Rechtsanwältin Birgit Krull
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Bei Rechtsfragen im Bereich Geschäftsführer hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Birgit Krull
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aus 6 Bewertungen Hochprofessionelle Bearbeitung und Beratung. Effiziente und schnelle Beantwortung vertraglicher Fragestellungen. Gute … (24.12.2022)
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Anwalt (Adwokat) Krystian Castillo Morales
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aus 18 Bewertungen Sehr gut ich habe gute Beratung erhalten (18.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Geschäftsführer

Fragen und Antworten

  • Geschäftsführer: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Geschäftsführer umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Geschäftsführer und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Geschäftsführer: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Geschäftsführer sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Als Geschäftsführer wird ein Mitglied der Geschäftsleitung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bezeichnet. Bei einer Aktiengesellschaft (AG) lautet die Bezeichnung der Geschäftsführung hingegen Vorstand. Lediglich der Aufsichtsrat als besonderes Kontrollorgan wird bei der AG und bei der GmbH gleich bezeichnet. Bei einer GmbH & Co. KG leitet der Geschäftsführer der GmbH zugleich die KG.

Ein Geschäftsführer muss nicht zugleich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sein. Die Geschäftsführung ist aufgrund des bei Kapitalgesellschaften geltenden Systems der Fremdorganschaft zudem nicht zwingend im bei einer AG und GmbH auch als Satzung bezeichneten Gesellschaftsvertrag zu regeln. Dieser Umstand bildet innerhalb der Gesellschaftsformen einen wesentlichen Unterschied zu der Geschäftsführung einer Personengesellschaft wie etwa einer OHG oder der GbR, deren Geschäftsleiter zugleich Gesellschafter sein müssen.

Um eine Person zum Geschäftsführer zu berufen, ist ihre Bestellung sowie der Abschluss eines Anstellungsvertrags erforderlich. Ein Arbeitsvertrag oder die Erteilung einer Handlungsvollmacht etwa in Form der Prokura reicht somit nicht aus, um jemanden zum Geschäftsführer zu machen. Im Umkehrschluss verlangt die Entlassung eines Geschäftsführers deshalb neben der Kündigung des Anstellungsvertrags auch den Widerruf der Bestellung. Jede Bestellung zum Geschäftsführer und persönliche Veränderung ist im Handelsregister einzutragen.

Anders als der Vorstand einer AG ist der Geschäftsführer einer GmbH an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Diese Begrenzung spielt jedoch nur eine Rolle im Innenverhältnis. Gegenüber Dritten vertritt ein Geschäftsführer die Gesellschaft bis auf wenige Ausnahmen unbeschränkt. Lediglich Grundlagenentscheidungen muss die Gesellschafterversammlung selbst treffen.

Zu den zahlreichen Rechten und Pflichten von Geschäftsführern gehört vor allem die Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft - also Aufgaben der Unternehmensleitung, Unternehmensplanung und Unternehmenskontrolle. Bei mehreren Geschäftsführern regelt in der Regel eine Geschäftsordnung die Aufgabenverteilung. Aufgrund der besonderen Treuebeziehung zählt außerdem die Buchführung und Rechnungslegung zu den zentralen Aufgaben der Geschäftsleitung. Der oder die Geschäftsführer müssen den Gesellschaftern außerdem den nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zu erstellenden Jahresabschluss fristgemäß vorlegen. Im Falle der Insolvenz ist die Geschäftsführung dafür verantwortlich, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Nicht zuletzt hat die Geschäftsführung auch für die Einberufung der Gesellschafterversammlung Sorge zu tragen. Vernachlässigungen können hier ebenso wie eine Insolvenzverschleppung strafrechtliche Folgen haben. Nicht zuletzt ziehen diese Fälle und andere Arten einer Pflichtverletzung wie etwa der unzulässige Erwerb eigener Anteile, eine unzulässige Rückgewähr von Einlagen oder vorsätzlich schädigende Handlungen gegenüber der Gesellschaft in der Regel Forderungen auf Schadenersatz nach sich.

Geschäftsführer unterliegen aufgrund der bestehenden Treuepflicht zudem in besonderer Weise einem umfassenden Wettbewerbsverbot. Dieses kann entsprechender im HGB enthaltener Grundsätze auch nach Ende der Geschäftsführertätigkeit andauern, sodass auch nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit durchaus Schadensersatzforderungen möglich sind. Diese organschaftlichen Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Bestellung und nicht aus dem Anstellungsvertrag. Der Vertrag regelt dagegen nur das rechtliche Verhältnis zur Gesellschaft und damit Fragen wie die Vergütung, den Aufwendungsersatz, eine eventuelle Abfindung und Aspekte der Sozialversicherung.

(GUE)

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