698 Anwälte für Insolvenzrecht & Sanierungsrecht | Seite 30

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Rechtsanwalt Peter Brockmann
Brockmann & Kaliampetsos, Ostwall 65, 47608 Geldern 6606.4831268 km
Fachanwalt Familienrecht • Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Sozialrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht
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aus 9 Bewertungen Herr Brockmann hat mich sehr gut beraten und schnell und kompetent geholfen. Klare Weiterempfehlung!!!!! (02.11.2023)
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Rechtsanwalt Thomas Walter
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Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Steuerrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht
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Rechtstipps von Anwälten für Insolvenzrecht & Sanierungsrecht

Fragen und Antworten

  • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht: Wie kann ein Anwalt helfen?
    Streitigkeiten im Bereich Insolvenzrecht & Sanierungsrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente, übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei und hält alle wichtigen Fristen ein, wenn es darum geht, einen Widerspruch gegen eine Entscheidung fristgerecht einzulegen. In jeder Situation informiert er Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten und vertritt Sie durchsetzungsstark sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.
  • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht: Wann brauche ich einen Anwalt?
    Da das Fachgebiet Insolvenzrecht & Sanierungsrecht viele verschiedene Einzelbereiche regelt, ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oftmals der sicherste Weg, sinnvolle und wirksame Entscheidungen zu treffen. Insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht, sollten Sie nicht voreilig und unvorbereitet handeln, sondern sich rechtzeitig an einen erfahrenen Anwalt im Bereich Insolvenzrecht & Sanierungsrecht wenden. Er informiert Sie, welche Rechte und Pflichten Sie haben, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten und ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen. Außerdem lohnt sich der Gang zum Anwalt auch dann, wenn Sie Dokumente auf Fehler überprüfen oder neue rechtssicher erstellen wollen. Wichtig zu wissen: In vielen Rechtsfällen herrscht sogar Anwaltszwang vor Gericht und Sie müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
  • Was macht einen guten Anwalt für Insolvenzrecht & Sanierungsrecht aus?
    Ein wichtiger Anhaltspunkt ist, dass der Anwalt Mandate im Bereich Insolvenzrecht & Sanierungsrecht übernimmt. Über seine Schwerpunkte können Sie sich ganz einfach auf seinem persönlichen Profil informieren. Auch eine Spezialisierung im jeweiligen Rechtsgebiet kann vom Vorteil sein, vor allem wenn es sich um besonders komplexe und vielschichtige Rechtsfälle handelt. Ein weiteres Kriterium, ob ein Anwalt im Bereich Insolvenzrecht & Sanierungsrecht gut ist, können außerdem die positiven Bewertungen seiner bisherigen Mandanten sein. Lesen Sie einfach auf seiner Bewertungsseite, was andere über ihn schreiben und machen Sie sich somit ein erstes Bild.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
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Das Insolvenzrecht umfasst alle Rechtsinhalte, die sich aus einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) oder Überschuldung eines Schuldners ergeben. Zentrale Rechtsgrundlage ist die Insolvenzordnung (InsO). Mithilfe eines Insolvenzverfahrens soll das noch vorhandene Vermögen des Schuldners gleichmäßig an alle seine Gläubiger verteilt werden. Das Insolvenzrecht unterscheidet zwischen der Regelinsolvenz, die bei Freiberuflern, selbständigen Personen und Unternehmen Anwendung findet und der Verbraucherinsolvenz, mit der nicht gewerblich tätige Schuldner in Frage kommen.

Für juristische Personen (Unternehmen, Firmen etc.) und Privatpersonen, die gewerblich tätig sind (Privatinsolvenz; Firmeninhaber, selbständige, Freiberufler) erfolgt die Schuldenbereinigung über das sogenannte Regelinsolvenzverfahren (früher: Konkursverfahren). Bevor das Verfahren eröffnet wird, muss zunächst ein Eröffnungsgrund vorliegen, der in den meisten Fällen bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gegeben ist. Um eine möglichst frühzeitige Eröffnung des Insolvenzverfahrens und eine eventuelle Sanierung des Unternehmens zu ermöglichen, reicht gemäß § 18 Insolvenzordnung die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hierfür aus. Liegt ein solcher Grund objektiv vor, so kann das die Eröffnung des Insolvenzverfahren sowohl vom Schuldner als auch vom Gläubiger beantragt werden. Im sogenannten Eröffnungsverfahren überprüft ein Gutachter dann, ob der Antragsteller überhaupt antragsbefugt (also tatsächlich Gläubiger des Schuldners) und ob in Hinblick auf die Insolvenzmasse die Insolvenz begründet ist. Zur Insolvenzmasse zählen gemäß § 35 InsO das gesamte Vermögen des Schuldners das zur Zeit der Verfahrenseröffnung vorhanden ist (Altvermögen; Lebensversicherungen, Grundstücke, Geld, Schmuck und sonstige Vermögenswerte) als auch das Vermögen, was er während des Insolvenzverfahrens erlangt (z.B. Erbschaft, Lottogewinn). Liegen die Voraussetzungen vor, so wird das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Er allein ist dann zur Verfügung über die Insolvenzmasse befugt. Andere Gläubiger des Schuldners werden dann vom Gericht dazu aufgefordert, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Gerichtlich wird dann das Bestehen der einzelnen Forderungen überprüft. Danach können sich die Gläubiger entscheiden, ob der Kosten im Überblick und wie Sie sparen können">Sanierung mit der Aufstellung des Insolvenzverfahrens oder der Zerschlagung mit Verteilung der Insolvenzmasse zustimmen.

Mit der Verbraucherinsolvenz gemäß §§ 304 ff. InsO erhalten nicht gewerblich tätige Schuldner die Möglichkeit zu einer vereinfachten Entschuldung. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person handelt, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und auch nicht Arbeitgeber. Die Verbraucherinsolvenz scheidet bei Schuldnern aus, die mehr als zwanzig Gläubiger haben. Vor der Verbraucherinsolvenz muss der Schuldner zunächst außergerichtlich versucht haben, sich mit den Gläubigern zu einigen. Dabei kann eine Schuldnerberatung oder ein Rechtsanwalt helfen und einen sogenannten Schuldenbereinigungsplan aufstellen, der eine angemessene Bereinigung der Schulden und ein fester Zahlungsplan beinhaltet. Wenn mit den Gläubigern keine Einigung erzielt werden kann, muss beispielsweise die Schuldnerberatung bestätigen, dass keine Einigung zustande gekommen ist. Diese Bestätigung ist dann in einem nächsten Schritt beim Insolvenzgericht einzureichen. Das Gericht versucht wiederum eine Einigung zu erzielen. Lehnt der Gläubiger erneut ausdrücklich eine Einigung ab, so wird das normale Regelinsolvenzverfahren eröffnet. Anders wenn der Gläubiger auf den Einigungsversuch nicht reagiert. Dann bewertet das Insolvenzgericht sein Schweigen als Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan. Wird der Schuldenbereinigungsplan gerichtlich bestätigt, so muss der Schuldner nicht mehr alle ursprünglichen Forderungen der Gläubiger befriedigen, sondern nur noch die im Schuldenbereinigungsplan aufgeführten. Ausgenommen sind lediglich Gläubiger, die keine Gelegenheit hatten, dem Schuldenbereinigungsplan zuzustimmen. Sie können ihre Forderungen weiterhin gegenüber dem Schuldner geltend machen.

Redlichen Schuldnern räumt das Gesetz mithilfe der sogenannten Restschuldbefreiung eine Möglichkeit ein, sich von ihren restlichen Verbindlichkeiten befreien zu lassen. Die Restschuldbefreiung kann sowohl im Regelinsolvenzverfahren als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt werden. Eine Zustimmung des Gläubigers ist hier nicht erforderlich. Vorausgesetzt wird, dass das Insolvenzverfahren bereits eröffnet und nicht wieder eingestellt. Hat das Insolvenzgericht den Schuldner dazu aufgefordert, so kann er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Dem Antrag muss eine gesonderte Erklärung des Schuldners beigefügt werden, in der er erklärt, dass der Schuldner für sechs Jahre nach Einstellung des Insolvenzverfahrens seine pfändbaren Forderungen aus laufenden Bezügen und einem Beschäftigungsverhältnis an einen Treuhänder abtritt, den das Insolvenzgericht bestimmt. 

Damit das Insolvenzverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, sind sowohl dem Schuldner als auch dem Gläubiger bestimmte Handlungen untersagt. Ein Verstoß kann eine Insolvenzstraftat darstellen, die Strafbarkeit nach dem Strafrecht nach sich zieht. Beispielsweise macht sich der Schuldner strafbar, wenn er einen Bankrott (§ 283 Strafgesetzbuch) begeht indem er Vermögen während des laufenden Insolvenzverfahrens verheimlicht oder beiseite schafft. Der Gläubiger kann sich u.a. aufgrund einer Schuldnerbegünstigung strafbar machen, wenn er den Schuldner bei der Verheimlichung oder beim Beiseiteschaffen unterstützt. Die Insolvenzstraftaten werden mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert.

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