467 Anwälte für Lizenzvertrag | Seite 6
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„Denn ein Jurist, der nicht mehr denn ein Jurist ist, ist ein arm Ding.“ (Martin Luther, 1483-1546)
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Lizenzvertrag
Fragen und Antworten
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Lizenzvertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Lizenzvertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Lizenzvertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Lizenzvertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Lizenzvertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.
Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen. -
Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
Ein Lizenzvertrag regelt, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Schutzrechts dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht an z. B. dem betreffenden Urheberrecht, Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder der Marke einräumt, sog. Lizenz.
Der Lizenzvertrag ist weder im BGB - Bürgerliches Gesetzbuch - noch einem anderen Gesetz ausdrücklich geregelt. Da einschlägige Paragrafen fehlen, wird in der Regel auf die Bestimmungen im Allgemeinen Vertragsrecht zurückgegriffen. Es gibt aber einige spezielle Vorschriften, die einen Lizenzvertrag voraussetzen, z. B. im UrhG - Urhebergesetz -, und die vorrangig Anwendung finden. Grundsätzlich gilt aber: Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Form geschlossen werden. Wer den Vertrag also nur mündlich abschließt, riskiert keinen Formmangel und damit die Nichtigkeit des Lizenzvertrages. Auch der Inhalt der Vereinbarung kann grundsätzlich frei zwischen den Parteien bestimmt werden. Wird allerdings ein Formularvertrag geschlossen, liegen AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen) vor, die wiederum der AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB unterliegen. Im Lizenzvertrag sollten unter anderem Angaben zum Lizenzgegenstand, zur Laufzeit des Vertrags, zum Entgelt und eventuell auch zu einer Vertragsstrafe gemacht werden.
Wurde der Lizenzvertrag abgeschlossen, muss der Lizenzgeber - das ist der Inhaber der Schutzrechte, wie z. B. der Urheber oder Erfinder - zunächst das Nutzungsrecht einräumen. Bei der Lizenzierung ist jedoch zwischen der einfachen Lizenz und der ausschließlichen Lizenz zu unterscheiden. Die einfache Lizenz kommt in Betracht, wenn das Nutzungsrecht mehreren Lizenznehmern eingeräumt und auch nur eine eingeschränkte Nutzungsbefugnis erlaubt werden soll, z. B. darf der Lizenzgegenstand nur vermarktet werden. Bei einer ausschließlichen Lizenz dagegen erhält der Lizenznehmer die alleinige Nutzungserlaubnis. Er kann z. B. bei einer Urheberrechtsverletzung selbst Klage gegen den Rechtsverletzer einreichen oder eine Abmahnung aussprechen und eventuell eine Nutzungsentschädigung bzw. Schadenersatz verlangen. Eine weitere Pflicht des Lizenzgebers aus dem Lizenzvertrag ist, dass er das Schutzrecht aufrechterhalten muss, indem er z. B. die hierfür erforderlichen Kosten übernimmt oder bei der Erteilung einer einfachen Lizenz rechtliche Schritte gegen den Rechtsverletzer unternimmt. Dagegen ist der Lizenznehmer nach dem Lizenzvertrag verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu zahlen und die Lizenz vertragsgemäß bzw. im angemessenen Umfang zu nutzen.
Übrigens: Umfasst der betreffende Vertrag nicht nur die Einräumung des Nutzungsrechts, sondern enthält er des Weiteren diverse Vertriebsmethoden bzw. „Know-how" und/oder Elemente aus z. B. einem Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag oder der Pacht, so könnte es sich um Franchising handeln.
(VOI)
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