555 Anwälte für Softwarekauf | Seite 22
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Softwarekauf
Fragen und Antworten
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Softwarekauf: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Softwarekauf sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Softwarekauf: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Softwarekauf umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Softwarekauf und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen. -
Was kostet ein Anwalt?
Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
Der Softwarekauf bzw. Softwareverkauf ist eine Art der Softwareüberlassung. Wird ein Kaufvertrag zwischen den Parteien geschlossen, erhält der Erwerber das Eigentum an der Software. Er kann also nach einmaliger Zahlung des Entgelts die Software uneingeschränkt nutzen oder - sofern es sich zumindest um sog. Standardsoftware handelt - laut dem Erschöpfungsgrundsatz nach § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG - Urhebergesetz - nach Gebrauch auch weiterverkaufen.
Wird dem Verwender der Software gegen regelmäßig wiederkehrende Zahlungen allerdings nur ein Nutzungsrecht eingeräumt, handelt es sich nicht um einen Softwarekauf, sondern um einen Mietvertrag. Daneben ermöglicht das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) den Vertragsparteien auch, einen Lizenzvertrag in Form von z. B. einem Leasingvertrag, einem Dienstvertrag oder einem Werkvertrag zu schließen. Welche Art von Vertrag vorliegt, hängt von verschiedenen Faktoren ab und muss ausdrücklich in den AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) festgehalten werden, z. B. Dauer der Softwareüberlassung bzw. Einmalzahlung oder wiederkehrende Leistungen. Eine weitere Rolle bei der Abgrenzung der Vertragstypen spielt auch, ob es sich um Standardsoftware oder um Individualsoftware handelt oder welche Nutzungsrechte eingeräumt werden.
Ein Softwarekauf wird nicht nur angenommen, wenn der Erwerber sie auf einem Medium - z. B. auf einer CD - erhält. Vielmehr ist ein Softwarekauf auch über das Internet durch einen Download des gewünschten Programms möglich. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, muss der Verkäufer dem Erwerber die Software lediglich überlassen, nicht auch auf dem Computer installieren.
Wird nach Veräußerung ein Mangel an der Software entdeckt, steht dem Erwerber ein Anspruch auf Gewährleistung zu. Hierbei ist zu beachten, dass der Käufer in der Regel beweisen muss, dass die Software bereits bei Lieferung/Erhalt mangelhaft gewesen ist. Im Kaufrecht sind etwa Versprechen aus der Werbung bindend. Werden sie nicht eingehalten, ist die Ware mangelhaft. Mängel werden ferner angenommen, wenn z. B. eine Garantie nicht eingehalten wird oder die Software fehlerhaft installiert wurde. Um eine Verjährung der Mängelansprüche zu verhindern, sollte der Softwarekäufer seine Forderung gegen den Veräußerer innerhalb von zwei Jahren ab Erhalt des Programms geltend machen.
(VOI)
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