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Rechtsanwältin Birgit Lischka
LISCHKA Rechtsanwaltskanzlei, Moststraße 33, 90762 Fürth 7005.2504378145 km
Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Zivilrecht
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Frau Rechtsanwältin Birgit Lischka ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Verjährung gerne behilflich
aus 7 Bewertungen Ich wurde sehr kompetent und freundlich beraten. Ich bekam immer sehr schnelle Anrwort.Sie ist auf mein Anliegen immer … (15.10.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Karen Lange
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Frau Rechtsanwältin Karen Lange ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Verjährung

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Verjährung

Fragen und Antworten

  • Verjährung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Verjährung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Verjährung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Verjährung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Verjährung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Verjährung Zivilrecht

Nach Eintritt der Verjährung kann ein zivilrechtlicher Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden. Der Schuldner muss dafür die Verjährungseinrede erheben. Zwar ist die verjährte Forderung dadurch nicht komplett erloschen, aber eine Klage wird abgewiesen. Nach Eintritt der Verjährung darf die Leistung, zum Beispiel die Zahlung eines Kaufpreises, nämlich verweigert werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 3 Jahre. Diese Regelverjährung beginnt mit dem Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. In manchen Fällen dauert es daher fast 4 Jahre bis zum Eintritt der Verjährung.

Daneben gibt es aber auch 10-jährige und 30-jährige Verjährungsfristen. Diese gelten unter anderem für Ansprüche aus dem Eigentum, Schadenersatz oder für bereits per Urteil rechtskräftig festgestellte Ansprüche.

Verjährung Strafrecht

Eine Straftat verjährt gem. § 78 Strafgesetzbuch (StGB) in 3 bis 30 Jahren, je nachdem wie hoch das gesetzliche Strafmaß ist. Mord verjährt nie. Diese Verfolgungsverjährung schließt eine strafrechtliche Verurteilung aus. Daneben gibt es auch eine Vollstreckungsverjährung für bereits bestehende Urteile. Zivilrechtliche Ansprüche wie beispielsweise Schadenersatz nach einer Körperverletzung verjähren dagegen nach dem BGB.

Eine Ordnungswidrigkeit verjährt in 3 Monaten bis 3 Jahren. Entscheidend ist, in welcher Höhe ein Bußgeld verhängt würde. Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr kann ein Bußgeldrechner genutzt werden.

Verjährung Öffentliches Recht

Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt darf von der Behörde nach 30 Jahren regelmäßig nicht mehr vollzogen werden. Die Verjährung ergibt sich hier aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Für einen Öffentlich-Rechtlichen Vertrag gelten dagegen die Verjährungsregeln des BGB.

Im Sozialrecht ist die Verjährung im ersten Sozialgesetzbuch (SGB I) gesondert geregelt. Das Steuerrecht unterscheidet mit der Abgabenordnung (AO) zwischen Festsetzungsverjährung und Zahlungsverjährung.

(ADS)

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